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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

18.3 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem<br />

Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Treuhandvertrag sowie über sein Zustandekommen<br />

ist Berlin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

18.4 Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter<br />

Ausschluss der Normen des deutschen Internationalen<br />

Privatrechts. Vorsorglich wird vereinbart, dass etwaige<br />

mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit<br />

oder einem im Ausland befindlichen Sitz des Treugebers<br />

oder aus sonstigen Gründen etwa zur Anwendung<br />

kommende ausländische Vorschriften vom Treugeber<br />

eigenverantwortlich zu prüfen sind. Der Treugeber hat<br />

der Treuhandkommanditistin etwaige Wirksamkeitsoder<br />

Vollzugshindernisse für diesen Vertrag unverzüglich<br />

mitzuteilen. Verstößt der Treugeber gegen die<br />

vorstehenden Pflichten, ist er der Treuhandkommanditistin<br />

zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.<br />

18.5 Mitteilungen nach diesem Treuhandvertrag können,<br />

soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, durch<br />

einfachen Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Mitteilung<br />

erfolgt jeweils an die zuletzt mitgeteilte<br />

Adresse. Im Fall, dass in diesem Treuhandvertrag auf<br />

den Zugang einer Mitteilung abgestellt wird, gilt dieser<br />

spätestens drei Tage bei Versendung im Inland,<br />

fünf Tage bei Versendung ins Ausland nach Absendung<br />

der Mitteilung als erfolgt. Dem Empfänger bleibt<br />

der Nachweis eines späteren Zugangs unbenommen.<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Berlin, 22. Juni 2007<br />

_______________________________<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

150 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

19.4 mittelverwendungskontrollvertrag<br />

zwischen<br />

InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />

Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />

(im folgenden "Gesellschaft")<br />

und<br />

Bock Berlin Treuhand GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin<br />

(im folgenden "Mittelverwendungskontrolleur")<br />

Vorbemerkungen<br />

(i) An der Gesellschaft können sich Anleger gem.<br />

Ziff. 4.3 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

(im folgenden „Gesellschaftsvertrag“) entweder direkt<br />

als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber (im<br />

folgenden jeweils „Anleger“) über die Treuhandkommanditistin<br />

bis zu einer Einlagenhöhe von insgesamt<br />

50,0 Millionen Euro beteiligen.<br />

(ii) Sämtliche Einlagen der Anleger sind gem. Ziff. 7.2<br />

des Gesellschaftsvertrags zunächst auf das Treuhandkonto<br />

der Treuhandkommanditistin einzuzahlen. Vom<br />

Treuhandkonto werden die eingezahlten Kommanditeinlagen<br />

gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags auf ein mit<br />

einem Sperrvermerk versehenes Konto der Gesellschaft<br />

überwiesen, über das die Komplementärin der Gesellschaft<br />

nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen darf.<br />

Hierbei sind die folgenden vertraglichen Bestimmungen<br />

zu beachten:<br />

1. Kontoführung<br />

1.1 Die Gesellschaft hat ein mit einem Sperrvermerk<br />

versehenes Konto eingerichtet, auf das die Treuhandkommanditistin<br />

gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags<br />

die geleisteten Einlagen und das geleistete Agio der<br />

Kommanditisten und der Treugeber überweist.<br />

1.2 Über das vorgenannte Konto kann die Gesellschaft<br />

gem. Ziffern 7.3 und 9.5 des Gesellschaftsvertrags nur<br />

mit schriftlicher oder elektronisch erteilter Zustimmung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs verfügen. Die schriftlich<br />

oder elektronisch erteilte Zustimmung ist der<br />

Komplementärin auf deren Aufforderung unverzüglich<br />

zuzuleiten, wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden<br />

Ziff. 2 erfüllt sind.<br />

2. Mittelfreigabe<br />

2.1 Der Mittelverwendungskontrolleur erteilt der Ge-<br />

sellschaft seine Zustimmung zu Verfügungen über das<br />

Konto gem. Ziff. 1.2, wenn die folgenden Voraussetzungen<br />

2.1.1 bis 2.1.3 kumulativ erfüllt sind:<br />

2.1.1 Es wird eine schriftliche Zahlungsanweisung oder<br />

bei elektronischem Zahlungsverkehr eine entsprechende<br />

schriftliche oder elektronische Information über<br />

die beabsichtigte Zahlung durch die Komplementärin<br />

der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigten vorgelegt.<br />

2.1.2 Die den einzelnen Zahlungen jeweils gegenüberstehende<br />

Forderung und deren Fälligkeit werden<br />

durch Vorlage der Rechnungen und -soweit erforderlich-<br />

der vertraglichen Regelung nachgewiesen, aus<br />

denen sich die jeweilige Forderung ergibt. Sofern<br />

keine Rechnungen existieren, ist der Nachweis durch<br />

andere geeignete Belege (z. B. Vertragsunterlagen) zulässig.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft<br />

die vorgelegten Rechnungen bzw. die anderen geeigneten<br />

Belege im Zusammenhang mit der zu erfüllenden<br />

Forderung vor der Erteilung der Zahlungsfreigabe<br />

lediglich auf Plausibilität. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat dabei hinsichtlich des tatsächlichen<br />

Bestehens der geltend gemachten Forderung keinerlei<br />

materiellrechtliche Prüfungsrechte oder -pflichten.<br />

2.1.3 Die geplante Zahlung erfolgt aus einem der folgenden<br />

Gründe:<br />

(i) Vergütungen und Kosten gem. Ziff. 9.2, 9.3 sowie<br />

10 des Gesellschaftsvertrags;<br />

(ii) gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft;<br />

(iii) Überweisungen auf ein von der Gesellschaft noch<br />

zu bestimmendes Treuhandkonto für die Leistung von<br />

Einlagen als Gesellschafter von US-amerikanischen<br />

Gesellschaften, welche in Gegenstände gemäß dem<br />

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit ihren Investitionskriterien gemäß<br />

Anlage 5 investieren Zu einer materiellen Überprüfung<br />

der dann in der Folge getätigten einzelnen Investitionen,<br />

insbesondere zur Prüfung der dafür erforderlichen<br />

Einhaltung der Investitionskriterien, ist der<br />

Mittelverwendungskontrolleur dabei weder berechtigt<br />

noch verpflichtet. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

darf einer solchen Zahlung erst dann zustimmen, wenn<br />

ihm die Gesellschaft schriftlich bestätigt und durch<br />

Vorlage entsprechender Verträge belegt hat, dass sichergestellt<br />

ist, dass Verfügungen über das von der<br />

Gesellschaft noch zu bestimmende Treuhandkonto in<br />

den USA unwiderruflich nur mit Zustimmung eines<br />

US-Treuhänders erfolgen dürfen, der beauftragt ist, die<br />

Auszahlungen von jenem Konto zu überwachen und<br />

insbesondere die formale Einhaltung der Investitionskriterien<br />

bei der Durchführung der Investitionen zu<br />

überprüfen. Der Mittelverwendungskontrolleur hat im<br />

Hinblick auf die Person und die Berechtigung des USamerikanischen<br />

Mittelverwendungskontrolleurs keinerlei<br />

materiellrechtlichen Prüfungsrechte und/oder<br />

-pflichten, sondern darf sich auf eine entsprechende<br />

schriftliche Mitteilung der Gesellschaft verlassen.

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