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infrastruktur<br />
18.3 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem<br />
Treuhandvertrag ist der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Treuhandvertrag sowie über sein Zustandekommen<br />
ist Berlin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />
werden kann.<br />
18.4 Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich<br />
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter<br />
Ausschluss der Normen des deutschen Internationalen<br />
Privatrechts. Vorsorglich wird vereinbart, dass etwaige<br />
mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit<br />
oder einem im Ausland befindlichen Sitz des Treugebers<br />
oder aus sonstigen Gründen etwa zur Anwendung<br />
kommende ausländische Vorschriften vom Treugeber<br />
eigenverantwortlich zu prüfen sind. Der Treugeber hat<br />
der Treuhandkommanditistin etwaige Wirksamkeitsoder<br />
Vollzugshindernisse für diesen Vertrag unverzüglich<br />
mitzuteilen. Verstößt der Treugeber gegen die<br />
vorstehenden Pflichten, ist er der Treuhandkommanditistin<br />
zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens<br />
verpflichtet.<br />
18.5 Mitteilungen nach diesem Treuhandvertrag können,<br />
soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, durch<br />
einfachen Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Mitteilung<br />
erfolgt jeweils an die zuletzt mitgeteilte<br />
Adresse. Im Fall, dass in diesem Treuhandvertrag auf<br />
den Zugang einer Mitteilung abgestellt wird, gilt dieser<br />
spätestens drei Tage bei Versendung im Inland,<br />
fünf Tage bei Versendung ins Ausland nach Absendung<br />
der Mitteilung als erfolgt. Dem Empfänger bleibt<br />
der Nachweis eines späteren Zugangs unbenommen.<br />
Berlin, 22. Juni 2007<br />
_______________________________<br />
InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />
Berlin, 22. Juni 2007<br />
_______________________________<br />
Bock Berlin Treuhand GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
150 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
19.4 mittelverwendungskontrollvertrag<br />
zwischen<br />
InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG<br />
Gormannstraße 22, 10119 Berlin<br />
(im folgenden "Gesellschaft")<br />
und<br />
Bock Berlin Treuhand GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Kurfürstendamm 52, 10707 Berlin<br />
(im folgenden "Mittelverwendungskontrolleur")<br />
Vorbemerkungen<br />
(i) An der Gesellschaft können sich Anleger gem.<br />
Ziff. 4.3 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
(im folgenden „Gesellschaftsvertrag“) entweder direkt<br />
als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber (im<br />
folgenden jeweils „Anleger“) über die Treuhandkommanditistin<br />
bis zu einer Einlagenhöhe von insgesamt<br />
50,0 Millionen Euro beteiligen.<br />
(ii) Sämtliche Einlagen der Anleger sind gem. Ziff. 7.2<br />
des Gesellschaftsvertrags zunächst auf das Treuhandkonto<br />
der Treuhandkommanditistin einzuzahlen. Vom<br />
Treuhandkonto werden die eingezahlten Kommanditeinlagen<br />
gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags auf ein mit<br />
einem Sperrvermerk versehenes Konto der Gesellschaft<br />
überwiesen, über das die Komplementärin der Gesellschaft<br />
nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
verfügen darf.<br />
Hierbei sind die folgenden vertraglichen Bestimmungen<br />
zu beachten:<br />
1. Kontoführung<br />
1.1 Die Gesellschaft hat ein mit einem Sperrvermerk<br />
versehenes Konto eingerichtet, auf das die Treuhandkommanditistin<br />
gem. Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrags<br />
die geleisteten Einlagen und das geleistete Agio der<br />
Kommanditisten und der Treugeber überweist.<br />
1.2 Über das vorgenannte Konto kann die Gesellschaft<br />
gem. Ziffern 7.3 und 9.5 des Gesellschaftsvertrags nur<br />
mit schriftlicher oder elektronisch erteilter Zustimmung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs verfügen. Die schriftlich<br />
oder elektronisch erteilte Zustimmung ist der<br />
Komplementärin auf deren Aufforderung unverzüglich<br />
zuzuleiten, wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden<br />
Ziff. 2 erfüllt sind.<br />
2. Mittelfreigabe<br />
2.1 Der Mittelverwendungskontrolleur erteilt der Ge-<br />
sellschaft seine Zustimmung zu Verfügungen über das<br />
Konto gem. Ziff. 1.2, wenn die folgenden Voraussetzungen<br />
2.1.1 bis 2.1.3 kumulativ erfüllt sind:<br />
2.1.1 Es wird eine schriftliche Zahlungsanweisung oder<br />
bei elektronischem Zahlungsverkehr eine entsprechende<br />
schriftliche oder elektronische Information über<br />
die beabsichtigte Zahlung durch die Komplementärin<br />
der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigten vorgelegt.<br />
2.1.2 Die den einzelnen Zahlungen jeweils gegenüberstehende<br />
Forderung und deren Fälligkeit werden<br />
durch Vorlage der Rechnungen und -soweit erforderlich-<br />
der vertraglichen Regelung nachgewiesen, aus<br />
denen sich die jeweilige Forderung ergibt. Sofern<br />
keine Rechnungen existieren, ist der Nachweis durch<br />
andere geeignete Belege (z. B. Vertragsunterlagen) zulässig.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft<br />
die vorgelegten Rechnungen bzw. die anderen geeigneten<br />
Belege im Zusammenhang mit der zu erfüllenden<br />
Forderung vor der Erteilung der Zahlungsfreigabe<br />
lediglich auf Plausibilität. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
hat dabei hinsichtlich des tatsächlichen<br />
Bestehens der geltend gemachten Forderung keinerlei<br />
materiellrechtliche Prüfungsrechte oder -pflichten.<br />
2.1.3 Die geplante Zahlung erfolgt aus einem der folgenden<br />
Gründe:<br />
(i) Vergütungen und Kosten gem. Ziff. 9.2, 9.3 sowie<br />
10 des Gesellschaftsvertrags;<br />
(ii) gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft;<br />
(iii) Überweisungen auf ein von der Gesellschaft noch<br />
zu bestimmendes Treuhandkonto für die Leistung von<br />
Einlagen als Gesellschafter von US-amerikanischen<br />
Gesellschaften, welche in Gegenstände gemäß dem<br />
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in Übereinstimmung<br />
mit ihren Investitionskriterien gemäß<br />
Anlage 5 investieren Zu einer materiellen Überprüfung<br />
der dann in der Folge getätigten einzelnen Investitionen,<br />
insbesondere zur Prüfung der dafür erforderlichen<br />
Einhaltung der Investitionskriterien, ist der<br />
Mittelverwendungskontrolleur dabei weder berechtigt<br />
noch verpflichtet. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
darf einer solchen Zahlung erst dann zustimmen, wenn<br />
ihm die Gesellschaft schriftlich bestätigt und durch<br />
Vorlage entsprechender Verträge belegt hat, dass sichergestellt<br />
ist, dass Verfügungen über das von der<br />
Gesellschaft noch zu bestimmende Treuhandkonto in<br />
den USA unwiderruflich nur mit Zustimmung eines<br />
US-Treuhänders erfolgen dürfen, der beauftragt ist, die<br />
Auszahlungen von jenem Konto zu überwachen und<br />
insbesondere die formale Einhaltung der Investitionskriterien<br />
bei der Durchführung der Investitionen zu<br />
überprüfen. Der Mittelverwendungskontrolleur hat im<br />
Hinblick auf die Person und die Berechtigung des USamerikanischen<br />
Mittelverwendungskontrolleurs keinerlei<br />
materiellrechtlichen Prüfungsrechte und/oder<br />
-pflichten, sondern darf sich auf eine entsprechende<br />
schriftliche Mitteilung der Gesellschaft verlassen.