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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge dar, in<br />

denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist. Die<br />

Vergütungen sind monatlich zum Monatsende fällig jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages, der auf das im betreffenden<br />

Monat gezeichnete Kapital (ohne Agio) der<br />

Anleger entfällt.<br />

10.4.2 Ferner erstattet die Gesellschaft der Initiatorin<br />

BAC Berlin Atlantic Capital AG eine einmalige Auslagenpauschale<br />

für sonstige Verwaltungskosten der<br />

Gesellschaft, insbesondere einmalige Kosten für Steuerberater<br />

und Rechtsanwälte im Zusammenhang mit<br />

der Errichtung der Gesellschaft in Höhe von 0,4% des<br />

bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals. Die<br />

Auslagenpauschale ist monatlich zum Monatsende jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages fällig, der auf das im<br />

betreffenden Monat gezeichnete Kapital (ohne Agio)<br />

der Anleger entfällt. Sofern die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden<br />

Aufwendungen Nettobeträge dar. Falls die Gesellschaft<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Bruttobeträge dar, in<br />

denen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

10.4.3 Für die Eigenkapitalbeschaffung erhält BAC<br />

Vertrieb und Service GmbH eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt 5,0% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals (ohne Agio) sowie<br />

das komplette Agio, fällig jeweils am 15. und am letzten<br />

Tag eines jeden Kalendermonats in Höhe des Teilbetrages,<br />

der auf das im entsprechenden Zeitraum seit<br />

der letzten Abrechnung gezeichnete Kapital (ohne<br />

Agio) der Anleger entfällt. Zahlungen an BAC Vertrieb<br />

und Service GmbH gemäß dieser Ziff. 10.4.3, die vor<br />

dem First Closing erfolgen, stellen bis zum Zeitpunkt<br />

des First Closing einen für den Fall des Nichteintretens<br />

des First Closing rückforderbare Vorschusszahlung an<br />

BAC Vertrieb und Service GmbH dar und sind von dieser<br />

im Fall des Nichteintretens des First Closing unverzüglich<br />

an die Gesellschaft zurückzuzahlen.<br />

10.4.4 Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für<br />

seine Tätigkeit eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt 0,02% des bis zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio), monatlich zum Monatsende<br />

jeweils in Höhe des Teilbetrages fällig, der<br />

auf das im betreffenden Monat gezeichnete Kapital<br />

(ohne Agio) der Anleger entfällt. Er erhält ferner ab<br />

dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihre operative<br />

Geschäftstätigkeit aufnimmt und eine erste geschäftliche<br />

Transaktion durchführt, eine laufende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,06% p.a., in Rumpfgeschäftsjahren<br />

pro rata temporis, des jeweils zum Anfang<br />

eines Kalenderquartals auf dem Konto mit Sperrvermerk<br />

gemäß Ziff. 7.3 verwalteten Kapitals, mindestens<br />

jedoch 2.500,00 Euro je Quartal, zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein. Sofern die<br />

Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen<br />

die vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge dar.<br />

114 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Falls die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

enthalten ist.<br />

10.4.5 Kosten und Vergütungen im Zusammenhang<br />

mit der Investition des Fondskapitals gem. Ziff. 9, insbesondere<br />

für die von der Gesellschaft beauftragten<br />

externen Dienstleister, die die Gesellschaft bei dem Investitionsprozess<br />

und der Verwaltung der erworbenen<br />

Vermögensgegenstände unterstützen.<br />

10.4.6 Die Gesellschaft trägt ferner die laufenden Kosten<br />

für Gesellschafterversammlungen, Rechtsberatung,<br />

Steuerberatung, Buchhaltung in Deutschland<br />

und gegebenenfalls in den USA, Erstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses, Beiratsvergütung und<br />

-auslagen und weitere Verwaltungskosten der Gesellschaft.<br />

10.5 Die in Ziff. 10 enthaltenen Vergütungen und<br />

Kosten sind Aufwand der Gesellschaft und gewinnunabhängig<br />

zu zahlen.<br />

11. Geschäftsführung und Vertretung<br />

11.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

ist allein die Komplementärin berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

11.2 Zur Geschäftsführung gehört auch die Führung<br />

der Bücher der Gesellschaft gemäß §§ 238 ff., 264a<br />

HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie in Zusammenarbeit<br />

mit einem beauftragten externen Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer die Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses und – unabhängig von einer gesetzlichen<br />

Pflicht zur Aufstellung – eines Lageberichts.<br />

11.3 Die Komplementärin ist berechtigt, Dritte zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben heranzuziehen, entsprechende<br />

Geschäftsbesorgungsverträge mit Wirkung für<br />

die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende<br />

Vollmachten zu erteilen. Über die in Ziff. 10 und Ziff.<br />

11.2 genannten Fälle hinaus erfolgt die Beauftragung<br />

Dritter auf eigene Kosten der Komplementärin.<br />

11.4 Die Komplementärin führt die Geschäfte der<br />

Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />

in Übereinstimmung mit dem Unternehmensgegenstand<br />

gem. Ziff. 2 und den Investitionskriterien<br />

(Anlage 5). Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst<br />

auch die Reinvestition von Rückflüssen aus den von<br />

der Gesellschaft getätigten Anlagen, über die die Komplementärin<br />

nach ihrem Ermessen als Geschäftsführerin<br />

entscheidet. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

umfasst ferner die Aufnahme von Krediten bis zu einer<br />

Höhe von 2,0 Millionen Euro zur Deckung von laufen-<br />

den Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft. Eine darüber hinausgehende<br />

Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />

11.5 Die Komplementärin wird jeweils bis spätestens<br />

einen Monat vor Ende eines Geschäftsjahres einen<br />

Budgetplan für das folgende Geschäftsjahr aufstellen.<br />

11.6 Die Komplementärin ist einzeln zur Vertretung<br />

der Gesellschaft befugt. Die Komplementärin und ihre<br />

Geschäftsführer sind für alle Rechtshandlungen von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt<br />

– soweit gesetzlich zulässig – Untervollmacht zu<br />

erteilen.<br />

11.7 Die Komplementärin hat die Geschäfte mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die<br />

Haftung der Komplementärin beschränkt sich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Komplementärin verjähren innerhalb<br />

von drei Jahren nach Kenntnis des haftungsbegründenden<br />

Ereignisses, spätestens nach Ablauf von drei<br />

Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem das<br />

haftungsbegründende Ereignis stattgefunden hat.<br />

12. Anlegerbeirat<br />

12.1 Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

einen Anlegerbeirat einrichten,<br />

der aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf<br />

Mitgliedern besteht, die von der Gesellschafterversammlung<br />

aus der Mitte der Gesellschafter gewählt<br />

werden. Aufgabe des Anlegerbeirats ist die Überwachung<br />

und die Unterstützung der Geschäftsführung im<br />

Interesse der Gesellschafter. Der Anlegerbeirat hat das<br />

Recht, von der Komplementärin Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen zu verlangen.<br />

Beiratsmitglieder sollen über fachliche Qualifikation<br />

und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft verfügen, die dem Umfang<br />

und der Bedeutung ihres Amts entsprechen. Ihre Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

12.2 Die Mitglieder des Anlegerbeirats werden auf<br />

Vorschlag der Komplementärin oder eines anderen<br />

Gesellschafters von der Gesellschafterversammlung<br />

gewählt. Die Gesellschafterversammlung ist an einen<br />

Wahlvorschlag, insbesondere der Komplementärin,<br />

nicht gebunden. Der Anlegerbeirat wählt aus seiner<br />

Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und kann sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

12.3 Die Amtszeit des Anlegerbeirats endet jeweils<br />

mit dem Beginn der ordentlichen Gesellschafterversammlung,<br />

die über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

für das dem Wahljahr folgende Geschäftsjahr<br />

beschließt, sofern nicht Gesellschafter,

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