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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

Komplementärin gemäß diesem Vertrag erhalten hätte,<br />

wäre sie nicht ausgeschieden; oder (ii) der, wenn das<br />

Ausscheiden unfreiwillig war, in frühesten fünf Jahren<br />

fällig wird und zum Satz von neun Prozent (9%) pro<br />

Jahr, oder soweit höher, zu dem Zinssatz, der zuletzt<br />

von der Wells Fargo Bank, N.A. als deren “Prime Rate”<br />

bekannt gegeben wurde, zum Datum des Ausscheidens<br />

plus einem Prozent (1%) pro Jahr verzinst wird,<br />

wobei Hauptbetrag und Zinsen jährlich in gleichen<br />

Raten zahlbar sind. Außerdem kann die Gesellschaft<br />

innerhalb von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab<br />

der Ermittlung des angemessenen Verkehrswertes der<br />

Beteiligung der früheren Komplementärin im Falle<br />

eines entsprechenden mehrheitlichen Beschlusses der<br />

Kommanditisten diese Beteiligung an eine oder mehrere<br />

Personen verkaufen, die verbundene Unternehmen<br />

des bzw. der verbleibenden Komplementärin/<br />

Komplementärinnen sind, und diese Person oder Personen<br />

als Ersatz für die frühere Komplementärin als<br />

Komplementärin oder Gesellschafter in die Gesellschaft<br />

aufnehmen; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass der an die Gesellschaft für die Beteiligung<br />

der früheren Komplementärin zu zahlende Kaufpreis<br />

nicht unter dem angemessenen Verkehrswert liegen<br />

darf, der gemäß dem oben beschriebenen Verfahren<br />

ermittelt wurde. Die neue/n Komplementärin/innen<br />

können den genannten Kaufpreis in Raten auf die vorgenannte<br />

Art und Weise zahlen. Wird die Beteiligung<br />

der Komplementärin von der Gesellschaft nicht gemäß<br />

vorstehenden Bestimmungen aufgekündigt, wird diese<br />

Beteiligung automatisch in einen speziellen Limited<br />

Partnership-Anteil mit den Ansprüchen auf Beteiligung<br />

an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und<br />

dem Kapital umgewandelt, die mit der Beteiligung der<br />

ausgeschiedenen Komplementärin verbunden waren.<br />

In jedem Fall gilt, dass eine Komplementärin, die aus<br />

Altersgründen ausgeschieden, ihres Amtes enthoben<br />

oder zurückgetreten ist, keine weiteren Rechte auf Mitwirkung<br />

beim Management der Gesellschaft hat.<br />

Artikel XVII<br />

VERTEILUNGEN BEI BEENDIGUNG DER GESELL-<br />

SCHAFT<br />

17.1 Masseverteilung. Bei Auflösung und endgültiger<br />

Beendigung der Gesellschaft wird die Komplementärin<br />

(oder im Falle einer Amtsenthebung oder Kündigung<br />

der Komplementärin oder für den Fall, dass keine<br />

Komplementärin existiert, eine andere von den Kommanditisten<br />

gewählte Person) die Vermögenswerte<br />

und Verbindlichkeiten zusammenstellen; die Vermögenswerte<br />

werden so schnell, wie es mit dem Erhalt<br />

eines angemessenen Verkehrswerts für sie vereinbar<br />

ist, liquidiert und die daraus hervorgehenden Erlöse<br />

werden in dem dafür hinreichenden Ausmaß gemäß<br />

Artikel 9.3 dieses Vertrags verwendet und verteilt.<br />

17.2 Liquidationszeitpunkt. Für eine ordentliche Liquidation<br />

der Vermögenswerte der Gesellschaft und<br />

die Entlastung von den Verbindlichkeiten gegenüber<br />

144 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Gläubigern ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen,<br />

der der Komplementärin eine Minimierung von<br />

Verlusten bei der Liquidation ermöglicht.<br />

17.3 Liquidationsabrechnung. Jeder Gesellschafter erhält<br />

eine Abrechnung, die von der Komplementärin erstellt<br />

bzw. zu erstellen veranlasst wurde, in der die<br />

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

zum Datum einer abgeschlossenen Liquidation<br />

aufgeführt sind. Die Kommanditisten scheiden bei Einhaltung<br />

des vorgenannten Verteilungsplans aus ihren<br />

Positionen aus und die Komplementärin als einzig verbleibende<br />

Gesellschafterin der Gesellschaft wird die<br />

Urkunde über die Beendigung der Gesellschaft unterzeichnen<br />

und anerkennen und deren Einreichung veranlassen.<br />

17.4 Keine Haftung für Rückgabe von Kapital. Die<br />

Komplementärin übernimmt keine persönliche Haftung<br />

für die Rückzahlung der gesamten Kapitaleinlagen<br />

der Kommanditisten oder von Teilen davon. Diese<br />

Rückzahlungen werden ausschließlich in Abhängigkeit<br />

von den verfügbaren Vermögenswerten der Gesellschaft<br />

bestritten.<br />

17.5 Kein Recht auf Teilung. Die Gesellschafter und<br />

Abtretungsempfänger haben kein Recht auf Erhalt von<br />

Vermögensbeständen der Gesellschaft in Form von<br />

Sachwerten noch steht den Gesellschaftern oder Abtretungsempfängern<br />

aus Anlass der Auflösung oder<br />

Beendigung der Gesellschaft oder aus anderen Anlässen<br />

ein Recht auf Teilung von Vermögensbeständen<br />

der Gesellschaft zu.<br />

17.6 Rückgabe von Verteilungen. Wenn bei Beendigung<br />

oder Auflösung der Gesellschaft in deren Geschäftsbüchern<br />

(nach Ablauf einer nach dem alleinigen<br />

Ermessen der Komplementärin festgelegten angemessenen<br />

Frist) ein wesentlicher Betrag von Ausschüttungsschecks<br />

verbleibt, die von den Kommanditisten<br />

nicht zur Auszahlung vorgelegt worden sind, kann die<br />

Komplementärin, soweit sie dies als Maßnahme im besten<br />

Interesse der Gesellschaft betrachtet, veranlassen,<br />

dass diese Beträge anteilmäßig an die zum endgültigen<br />

Ausschüttungsdatum eingetragenen Kommanditisten<br />

verteilt werden, die ihre eigenen Ausschüttungsschecks<br />

eingelöst haben; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass weder die Komplementärin noch die<br />

Gesellschaft eine Haftung für später geltend gemachte<br />

Zahlungsforderungen in Zusammenhang mit den neu<br />

verteilten Auszahlungen übernehmen. Die Komplementärin<br />

ist nicht zur Vornahme der vorbeschriebenen<br />

Neuverteilung verpflichtet, und soweit sie sie nicht<br />

durchführt, können die betreffenden Beträge schlussendlich<br />

dem zuständigen Staat zufallen.<br />

Artikel XVIII<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

18.1 Mitteilungen. Soweit in diesem Vertrag keine an-<br />

derweitigen Vorkehrungen getroffen wurden, bedürfen<br />

sämtliche Mitteilungen, Zahlungen, Ausschüttungen<br />

oder sonstigen Kommunikationen, die an<br />

einen Gesellschafter in Zusammenhang mit der Gesellschaft<br />

zu erteilen sind, der Schriftform, und derartige<br />

Mitteilungen werden wirksam und gelten (a)<br />

bei persönlicher Übergabe, einschließlich per Übernachtpost<br />

und -courier oder (b) drei Tage nach Aufgabe<br />

bei der U.S. Post als frankiertes Schreiben erster<br />

Klasse als zugestellt; Mitteilungen an einen Kommanditisten<br />

sind in jedem Fall an die Anschrift zu senden,<br />

die der Kommanditist, an den die Mitteilung zum<br />

Zeitpunkt der Zustellung oder zum Zeitpunkt der Aufgabe<br />

bei der Post erteilt werden darf, für diesen Zweck<br />

zuletzt angegeben hat; Mitteilungen an die Komplementärin<br />

der Gesellschaft sind an den Hauptsitz<br />

der Gesellschaft oder an die andere Anschrift zu<br />

senden, die die Komplementärin nach Abschluss<br />

dieses Vertrags unter Einhaltung der vertraglichen<br />

Vorkehrungen anhand einer Mitteilung angeben<br />

mag.<br />

18.2 Überdauern von Rechten. Der vorliegende Vertrag<br />

ist verbindlich für und gilt zum Nutzen der<br />

Gesellschafter und ihrer jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmer,<br />

rechtmäßigen Vertreter, Rechtsnachfolger<br />

und Abtretungsempfänger.<br />

18.3 Änderungen. Änderungen, Nachträge oder Modifizierungen<br />

dieses Vertrags bedürfen eines Beschlusses<br />

der Kommanditisten mit Dreiviertelmehrheit. Bei<br />

der Abstimmung über eine Genehmigung oder Ablehnung<br />

von Änderungen in diesem Vertrag sind die Kommanditisten<br />

befugt, über jede vorgesehene Änderung<br />

separat abzustimmen. Ungeachtet des Vorstehenden<br />

hat die Komplementärin das Recht, die Anlage A zu<br />

diesem Vertrag von Zeit zu Zeit ohne die Genehmigung<br />

der Kommanditisten zu ändern, um die Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, die Änderung der<br />

Anzahl der Anteile infolge einer Ausgabe neuer Anteile<br />

oder der vertragsgemäßen Rücknahme von Anteilen,<br />

Änderungen infolge einer gemäß Artikel VI genehmigten<br />

Übertragung von Anteilen, Änderungen bei<br />

den Kapitaleinlagen der Gesellschafter, Änderungen<br />

des Anteilspreises sowie Änderungen von Anschriften<br />

oder sonstigen von Gesellschaftern entgegengenommenen<br />

Kontaktinformationen aufzunehmen, und diesen<br />

Vertrag ohne die Zustimmung der Kommanditisten<br />

in dem Ausmaß zu ändern, wie es für eine Einhaltung<br />

der U.S. Bundeseinkommensteuerregelungen für Zuweisungen<br />

gemäß den Bestimmungen im Artikel 10.2<br />

erforderlich ist.<br />

18.4 Schiedsgerichtsbarkeit. Jegliche Streitigkeiten,<br />

Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen aus<br />

oder in Zusammenhang mit oder in Bezug auf diesen<br />

Vertrag oder Verletzungen oder vermeintliche Verletzungen<br />

desselben sind bei Aufforderung einer involvierten<br />

Partei in der City of Atlanta, State of Georgia<br />

zur Schiedsgerichtsentscheidung gemäß den jeweils

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