infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
infrastruktur<br />
Komplementärin gemäß diesem Vertrag erhalten hätte,<br />
wäre sie nicht ausgeschieden; oder (ii) der, wenn das<br />
Ausscheiden unfreiwillig war, in frühesten fünf Jahren<br />
fällig wird und zum Satz von neun Prozent (9%) pro<br />
Jahr, oder soweit höher, zu dem Zinssatz, der zuletzt<br />
von der Wells Fargo Bank, N.A. als deren “Prime Rate”<br />
bekannt gegeben wurde, zum Datum des Ausscheidens<br />
plus einem Prozent (1%) pro Jahr verzinst wird,<br />
wobei Hauptbetrag und Zinsen jährlich in gleichen<br />
Raten zahlbar sind. Außerdem kann die Gesellschaft<br />
innerhalb von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab<br />
der Ermittlung des angemessenen Verkehrswertes der<br />
Beteiligung der früheren Komplementärin im Falle<br />
eines entsprechenden mehrheitlichen Beschlusses der<br />
Kommanditisten diese Beteiligung an eine oder mehrere<br />
Personen verkaufen, die verbundene Unternehmen<br />
des bzw. der verbleibenden Komplementärin/<br />
Komplementärinnen sind, und diese Person oder Personen<br />
als Ersatz für die frühere Komplementärin als<br />
Komplementärin oder Gesellschafter in die Gesellschaft<br />
aufnehmen; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />
dass der an die Gesellschaft für die Beteiligung<br />
der früheren Komplementärin zu zahlende Kaufpreis<br />
nicht unter dem angemessenen Verkehrswert liegen<br />
darf, der gemäß dem oben beschriebenen Verfahren<br />
ermittelt wurde. Die neue/n Komplementärin/innen<br />
können den genannten Kaufpreis in Raten auf die vorgenannte<br />
Art und Weise zahlen. Wird die Beteiligung<br />
der Komplementärin von der Gesellschaft nicht gemäß<br />
vorstehenden Bestimmungen aufgekündigt, wird diese<br />
Beteiligung automatisch in einen speziellen Limited<br />
Partnership-Anteil mit den Ansprüchen auf Beteiligung<br />
an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und<br />
dem Kapital umgewandelt, die mit der Beteiligung der<br />
ausgeschiedenen Komplementärin verbunden waren.<br />
In jedem Fall gilt, dass eine Komplementärin, die aus<br />
Altersgründen ausgeschieden, ihres Amtes enthoben<br />
oder zurückgetreten ist, keine weiteren Rechte auf Mitwirkung<br />
beim Management der Gesellschaft hat.<br />
Artikel XVII<br />
VERTEILUNGEN BEI BEENDIGUNG DER GESELL-<br />
SCHAFT<br />
17.1 Masseverteilung. Bei Auflösung und endgültiger<br />
Beendigung der Gesellschaft wird die Komplementärin<br />
(oder im Falle einer Amtsenthebung oder Kündigung<br />
der Komplementärin oder für den Fall, dass keine<br />
Komplementärin existiert, eine andere von den Kommanditisten<br />
gewählte Person) die Vermögenswerte<br />
und Verbindlichkeiten zusammenstellen; die Vermögenswerte<br />
werden so schnell, wie es mit dem Erhalt<br />
eines angemessenen Verkehrswerts für sie vereinbar<br />
ist, liquidiert und die daraus hervorgehenden Erlöse<br />
werden in dem dafür hinreichenden Ausmaß gemäß<br />
Artikel 9.3 dieses Vertrags verwendet und verteilt.<br />
17.2 Liquidationszeitpunkt. Für eine ordentliche Liquidation<br />
der Vermögenswerte der Gesellschaft und<br />
die Entlastung von den Verbindlichkeiten gegenüber<br />
144 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
Gläubigern ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen,<br />
der der Komplementärin eine Minimierung von<br />
Verlusten bei der Liquidation ermöglicht.<br />
17.3 Liquidationsabrechnung. Jeder Gesellschafter erhält<br />
eine Abrechnung, die von der Komplementärin erstellt<br />
bzw. zu erstellen veranlasst wurde, in der die<br />
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
zum Datum einer abgeschlossenen Liquidation<br />
aufgeführt sind. Die Kommanditisten scheiden bei Einhaltung<br />
des vorgenannten Verteilungsplans aus ihren<br />
Positionen aus und die Komplementärin als einzig verbleibende<br />
Gesellschafterin der Gesellschaft wird die<br />
Urkunde über die Beendigung der Gesellschaft unterzeichnen<br />
und anerkennen und deren Einreichung veranlassen.<br />
17.4 Keine Haftung für Rückgabe von Kapital. Die<br />
Komplementärin übernimmt keine persönliche Haftung<br />
für die Rückzahlung der gesamten Kapitaleinlagen<br />
der Kommanditisten oder von Teilen davon. Diese<br />
Rückzahlungen werden ausschließlich in Abhängigkeit<br />
von den verfügbaren Vermögenswerten der Gesellschaft<br />
bestritten.<br />
17.5 Kein Recht auf Teilung. Die Gesellschafter und<br />
Abtretungsempfänger haben kein Recht auf Erhalt von<br />
Vermögensbeständen der Gesellschaft in Form von<br />
Sachwerten noch steht den Gesellschaftern oder Abtretungsempfängern<br />
aus Anlass der Auflösung oder<br />
Beendigung der Gesellschaft oder aus anderen Anlässen<br />
ein Recht auf Teilung von Vermögensbeständen<br />
der Gesellschaft zu.<br />
17.6 Rückgabe von Verteilungen. Wenn bei Beendigung<br />
oder Auflösung der Gesellschaft in deren Geschäftsbüchern<br />
(nach Ablauf einer nach dem alleinigen<br />
Ermessen der Komplementärin festgelegten angemessenen<br />
Frist) ein wesentlicher Betrag von Ausschüttungsschecks<br />
verbleibt, die von den Kommanditisten<br />
nicht zur Auszahlung vorgelegt worden sind, kann die<br />
Komplementärin, soweit sie dies als Maßnahme im besten<br />
Interesse der Gesellschaft betrachtet, veranlassen,<br />
dass diese Beträge anteilmäßig an die zum endgültigen<br />
Ausschüttungsdatum eingetragenen Kommanditisten<br />
verteilt werden, die ihre eigenen Ausschüttungsschecks<br />
eingelöst haben; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />
dass weder die Komplementärin noch die<br />
Gesellschaft eine Haftung für später geltend gemachte<br />
Zahlungsforderungen in Zusammenhang mit den neu<br />
verteilten Auszahlungen übernehmen. Die Komplementärin<br />
ist nicht zur Vornahme der vorbeschriebenen<br />
Neuverteilung verpflichtet, und soweit sie sie nicht<br />
durchführt, können die betreffenden Beträge schlussendlich<br />
dem zuständigen Staat zufallen.<br />
Artikel XVIII<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
18.1 Mitteilungen. Soweit in diesem Vertrag keine an-<br />
derweitigen Vorkehrungen getroffen wurden, bedürfen<br />
sämtliche Mitteilungen, Zahlungen, Ausschüttungen<br />
oder sonstigen Kommunikationen, die an<br />
einen Gesellschafter in Zusammenhang mit der Gesellschaft<br />
zu erteilen sind, der Schriftform, und derartige<br />
Mitteilungen werden wirksam und gelten (a)<br />
bei persönlicher Übergabe, einschließlich per Übernachtpost<br />
und -courier oder (b) drei Tage nach Aufgabe<br />
bei der U.S. Post als frankiertes Schreiben erster<br />
Klasse als zugestellt; Mitteilungen an einen Kommanditisten<br />
sind in jedem Fall an die Anschrift zu senden,<br />
die der Kommanditist, an den die Mitteilung zum<br />
Zeitpunkt der Zustellung oder zum Zeitpunkt der Aufgabe<br />
bei der Post erteilt werden darf, für diesen Zweck<br />
zuletzt angegeben hat; Mitteilungen an die Komplementärin<br />
der Gesellschaft sind an den Hauptsitz<br />
der Gesellschaft oder an die andere Anschrift zu<br />
senden, die die Komplementärin nach Abschluss<br />
dieses Vertrags unter Einhaltung der vertraglichen<br />
Vorkehrungen anhand einer Mitteilung angeben<br />
mag.<br />
18.2 Überdauern von Rechten. Der vorliegende Vertrag<br />
ist verbindlich für und gilt zum Nutzen der<br />
Gesellschafter und ihrer jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmer,<br />
rechtmäßigen Vertreter, Rechtsnachfolger<br />
und Abtretungsempfänger.<br />
18.3 Änderungen. Änderungen, Nachträge oder Modifizierungen<br />
dieses Vertrags bedürfen eines Beschlusses<br />
der Kommanditisten mit Dreiviertelmehrheit. Bei<br />
der Abstimmung über eine Genehmigung oder Ablehnung<br />
von Änderungen in diesem Vertrag sind die Kommanditisten<br />
befugt, über jede vorgesehene Änderung<br />
separat abzustimmen. Ungeachtet des Vorstehenden<br />
hat die Komplementärin das Recht, die Anlage A zu<br />
diesem Vertrag von Zeit zu Zeit ohne die Genehmigung<br />
der Kommanditisten zu ändern, um die Aufnahme<br />
weiterer Kommanditisten, die Änderung der<br />
Anzahl der Anteile infolge einer Ausgabe neuer Anteile<br />
oder der vertragsgemäßen Rücknahme von Anteilen,<br />
Änderungen infolge einer gemäß Artikel VI genehmigten<br />
Übertragung von Anteilen, Änderungen bei<br />
den Kapitaleinlagen der Gesellschafter, Änderungen<br />
des Anteilspreises sowie Änderungen von Anschriften<br />
oder sonstigen von Gesellschaftern entgegengenommenen<br />
Kontaktinformationen aufzunehmen, und diesen<br />
Vertrag ohne die Zustimmung der Kommanditisten<br />
in dem Ausmaß zu ändern, wie es für eine Einhaltung<br />
der U.S. Bundeseinkommensteuerregelungen für Zuweisungen<br />
gemäß den Bestimmungen im Artikel 10.2<br />
erforderlich ist.<br />
18.4 Schiedsgerichtsbarkeit. Jegliche Streitigkeiten,<br />
Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen aus<br />
oder in Zusammenhang mit oder in Bezug auf diesen<br />
Vertrag oder Verletzungen oder vermeintliche Verletzungen<br />
desselben sind bei Aufforderung einer involvierten<br />
Partei in der City of Atlanta, State of Georgia<br />
zur Schiedsgerichtsentscheidung gemäß den jeweils