Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Der Bedarf der Eltern richtet sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 BGB.<br />
Lebt der Unterhaltsberechtigte noch im eigenen Haushalt, so ist in erster Linie auf<br />
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>ab</strong>zustellen. Nachteilige Veränderungen,<br />
die der Eintritt in den Ruhestand mit sich bringt, sind zulasten des Berechtigten<br />
zu berücksichtigen. Als angemessener Unterhalt gelten bei bescheidenen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen diejenigen Mittel, „durch die das Existenzminimum der<br />
Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs<br />
zu bewerten sind.“ 1 Es können die Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten aus den Unterhaltst<strong>ab</strong>ellen zugrunde gelegt werden.<br />
Der Unterhaltsbedarf des in einem Heim untergebrachten Elternteils ist „offensichtlich“.<br />
Er „deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenen<br />
Mitteln bestritten werden konnten, § 1602 I BGB“. 2<br />
Ob eigener Haushalt oder Heimunterbringung: Eigene Einkünfte und Vermögen h<strong>ab</strong>en<br />
die Eltern vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.<br />
Erhält der im Heim Lebende neben seiner Altersrente noch Pflegegeld, so ist zu prüfen,<br />
ob beide Zuwendungen zusammengerechnet den Bedarf, d.h. die Heimkosten,<br />
decken. Die sozialhilferechtliche Berechnungsweise kommt u.U. zu einem anderen<br />
Ergebnis. Dazu führt der BGH aus: „Diese sozialhilfrechtliche Berechnungsweise ist<br />
... unterhaltsrechtlich nicht maßgeblich.“ 3<br />
Die Kinder sind unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern nur unter Berücksichtigung<br />
ihrer sonstigen Verpflichtungen. Der eigene angemessene Unterhalt darf nicht gefährdet<br />
sein, § 1603 I BGB. 4<br />
Es werden die Einkünfte des Pflichtigen ermittelt wie allgemein sonst auch für eine<br />
Unterhaltsberechnung. Dasselbe gilt für die Schulden und die Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit.<br />
Die Vergütung von Überstunden ist mit einzusetzen, „wenn sie nur in geringem Umfang<br />
anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem<br />
vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist.“ 5<br />
1) BGH FamRZ 2003, 860 ff. (861) (XII ZR 67/00)<br />
2) BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (1700) ( XII ZR 266/99) = BGZ 152, 217 ff.; zur Frage, welches Heim angemessen ist: OLG<br />
Schleswig NJW 2004, 866 ff. (8 UF 153/02)<br />
3) BGH FPR 2004, 595 f. (XII ZR 272/02) = NJW-RR 2004, 1300 ff. = MDR 2004, 1358<br />
4 ) Die nachstehend beschriebenen Anforderungen an den Pflichtigen, sein Einkommen und Vermögen zugunsten der Eltern,<br />
die Unteralt benötigen, einzusetzen, gilt ebenso, wenn Großeltern als Pflichtige Unterhalt für die Enkelkinder zahlen<br />
sollen, BGH NJW 2006, 142 ff. (XII ZR 75/04)<br />
5) BGH NJW-RR 2004, 217 ff. (218) (XII ZR 63/00) = FPR 2004, 148 ff. = MDR 2004, 279 ff., wobei im vorliegenden Fall<br />
weniger als 10 % der regulären Arbeitszeit als Überstunden erbracht wurden und dies als geringer Umfang galt<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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