03.11.2013 Aufrufe

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 103 -<br />

Der Bedarf der Eltern richtet sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 BGB.<br />

Lebt der Unterhaltsberechtigte noch im eigenen Haushalt, so ist in erster Linie auf<br />

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>ab</strong>zustellen. Nachteilige Veränderungen,<br />

die der Eintritt in den Ruhestand mit sich bringt, sind zulasten des Berechtigten<br />

zu berücksichtigen. Als angemessener Unterhalt gelten bei bescheidenen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen diejenigen Mittel, „durch die das Existenzminimum der<br />

Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs<br />

zu bewerten sind.“ 1 Es können die Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten aus den Unterhaltst<strong>ab</strong>ellen zugrunde gelegt werden.<br />

Der Unterhaltsbedarf des in einem Heim untergebrachten Elternteils ist „offensichtlich“.<br />

Er „deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenen<br />

Mitteln bestritten werden konnten, § 1602 I BGB“. 2<br />

Ob eigener Haushalt oder Heimunterbringung: Eigene Einkünfte und Vermögen h<strong>ab</strong>en<br />

die Eltern vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.<br />

Erhält der im Heim Lebende neben seiner Altersrente noch Pflegegeld, so ist zu prüfen,<br />

ob beide Zuwendungen zusammengerechnet den Bedarf, d.h. die Heimkosten,<br />

decken. Die sozialhilferechtliche Berechnungsweise kommt u.U. zu einem anderen<br />

Ergebnis. Dazu führt der BGH aus: „Diese sozialhilfrechtliche Berechnungsweise ist<br />

... unterhaltsrechtlich nicht maßgeblich.“ 3<br />

Die Kinder sind unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern nur unter Berücksichtigung<br />

ihrer sonstigen Verpflichtungen. Der eigene angemessene Unterhalt darf nicht gefährdet<br />

sein, § 1603 I BGB. 4<br />

Es werden die Einkünfte des Pflichtigen ermittelt wie allgemein sonst auch für eine<br />

Unterhaltsberechnung. Dasselbe gilt für die Schulden und die Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit.<br />

Die Vergütung von Überstunden ist mit einzusetzen, „wenn sie nur in geringem Umfang<br />

anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem<br />

vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist.“ 5<br />

1) BGH FamRZ 2003, 860 ff. (861) (XII ZR 67/00)<br />

2) BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (1700) ( XII ZR 266/99) = BGZ 152, 217 ff.; zur Frage, welches Heim angemessen ist: OLG<br />

Schleswig NJW 2004, 866 ff. (8 UF 153/02)<br />

3) BGH FPR 2004, 595 f. (XII ZR 272/02) = NJW-RR 2004, 1300 ff. = MDR 2004, 1358<br />

4 ) Die nachstehend beschriebenen Anforderungen an den Pflichtigen, sein Einkommen und Vermögen zugunsten der Eltern,<br />

die Unteralt benötigen, einzusetzen, gilt ebenso, wenn Großeltern als Pflichtige Unterhalt für die Enkelkinder zahlen<br />

sollen, BGH NJW 2006, 142 ff. (XII ZR 75/04)<br />

5) BGH NJW-RR 2004, 217 ff. (218) (XII ZR 63/00) = FPR 2004, 148 ff. = MDR 2004, 279 ff., wobei im vorliegenden Fall<br />

weniger als 10 % der regulären Arbeitszeit als Überstunden erbracht wurden und dies als geringer Umfang galt<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!