Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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„Beim für die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen erforderlichen Umstandsmoment<br />
ist zu berücksichtigen, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig<br />
auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer<br />
Forderungen zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs<br />
bemüht.“ 1<br />
„Macht ein Unterhaltsberechtigter seinen titulierten Unterhaltsanspruch über einen<br />
Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren nicht geltend, so reicht dieser Zeitraum für die<br />
Verwirkung des Unterhaltsanspruches aus, sofern noch weitere Umstände hinzutreten.“<br />
2 Kümmert er sich 7 Jahre lang nicht um den Unterhaltstitel, so wird die Verwirkung<br />
ebenfalls angenommen. 3<br />
Gewissermaßen gesetzlich geregelt ist die Frage der Verwirkung in § 1585 b III<br />
BGB: „Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit 4 liegende Zeit kann Erfüllung<br />
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen<br />
ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung <strong>ab</strong>sichtlich entzogen hat.“ Die<br />
Vorschrift greift auch dann, wenn die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung vertraglich<br />
geregelt wurde. 5<br />
§ 1585 b BGB betrifft den Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt. Eine analoge<br />
Anwendung der Vorschrift auf den Trennungsunterhalt wird <strong>ab</strong>gelehnt. 6<br />
„Ein Unterhaltsschuldner, der sich in einem Prozessvergleich zu monatlichen Zahlungen<br />
verpflichtet hat, gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistungen<br />
später einstellt. Eine Mahnung ist jedoch nicht entbehrlich, wenn der Prozessvergleich<br />
zwischen der gesetzlichen Vertreterin des (minderjährigen) Unterhaltsberechtigten<br />
und dem Unterhaltsverpflichteten geschlossen wurde und der diesem Vergleich<br />
nicht beigetretene Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig geworden ist.“ 7<br />
M.E. ist diese Ansicht verfehlt. Warum nach Eintritt der Volljährigkeit der Vergleich<br />
nicht mehr für und gegen den Vertretenen gelten soll entsprechend § 164 I 1 BGB ist<br />
aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich: das unterhaltsberechtigte<br />
Kind wurde 1986 volljährig. 1971 hatte sich der Unterhaltsverpflichtete<br />
zur Unterhaltszahlung verpflichtet und war dann ins Ausland verzogen. Die<br />
Unterhaltszahlungen stellte er alsbald ein. 1989 kam er wieder in die Bundesrepublik.<br />
Erst 1993 wurde er vom Berechtigten wegen Unterhaltes angegangen,<br />
1) OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 870 f. (10 WF 135/00)<br />
2) OLG Hamm FamRZ 1998, 1189 f. (3 UF 253/96)<br />
3) OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1163 f. (2 UF 88/98)<br />
4 ) die Zustellung eines PKH-Gesuches allein reicht nicht, OLG Karlsruhe OLG-Report 2002, 210 f. (16 UF 137/01)<br />
5) BGHZ 105, 250 ff. (IV b ZR 91/87) mit Ausführungen zu der Frage, wann <strong>ab</strong>sichtliches Entziehen vorliegt; auch wenn in<br />
der Hoffnung auf eine außergerichtliche Einigung die Geltendmachung von Unterhalt unterlassen wird ist die spätere Berufung<br />
auf § 1585 b III BGB nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Hamburg FamRZ 2001, 1217 (2 UF 19/98)<br />
6) OLG Schleswig FamRZ 2000, 1367 f. (15 UF 183/98); zur Anwendung auf den rückständigen Unterhaltsanspruch der<br />
Eltern gegenüber einem Kind: BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (XII ZR 266/99) = NJW 2003, 128 ff. = BGHZ 152, 217 ff.; zur<br />
Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt: OLG Hamm FPR 2003, 257 f. (10 WF 88/02)<br />
7) OLG München FamRZ 1995, 1293 f. (2 WF 1197/94) (<strong>ab</strong>lehnend <strong>Krause</strong> FamRZ 1996, 307 f.)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
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