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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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2.4.1.3. § 1579 Nr. 3 BGB<br />

Der Unterhalt kann ferner einzuschränken bzw. zu versagen sein, wenn der Berechtigte<br />

ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Verpflichteten<br />

oder einem nahen Angehörigen von diesem begangen hat, § 1579 Nr. 3<br />

BGB. 1<br />

Die Einschränkung gilt (erst) <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt der Verfehlung. 2 Bei grober Unbilligkeit<br />

kann auch der Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt sein. 3<br />

Kam es zu der strafbaren Handlung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft,<br />

so ist festzustellen, ob der Verpflichtete dem Berechtigten verziehen hat. In diesem<br />

Fall kann er sich später nicht mehr auf § 1579 Nr. 3 BGB berufen.<br />

Zu den Angehörigen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB werden auch der neue Ehegatte, Verlobte<br />

und Lebensgefährte gezählt.<br />

2.4.1.4. § 1579 Nr. 4 BGB<br />

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit kann ebenfalls zur Anwendung der Härteklausel<br />

führen, § 1579 Nr. 4 BGB. Dies ist gegeben, wenn der Berechtigte ein Verhalten<br />

an den Tag legt, das die Bedürftigkeit zur Folge hat und er d<strong>ab</strong>ei erkennen<br />

und in dem Bewusstsein der Möglichkeit handeln musste, die Bedürftigkeit werde<br />

Folge seines Handelns sein. Er muss also leichtfertig (in der Form bewusster Fahrlässigkeit)<br />

gehandelt h<strong>ab</strong>en und die Bedeutung seines Handelns in unterhaltsrechtlicher<br />

Hinsicht erkannt h<strong>ab</strong>en (unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). 4<br />

Dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft verlässt, rechtfertigt die Anwendung<br />

von § 1579 Nr. 4 BGB nicht, wohl <strong>ab</strong>er die grundlose Aufg<strong>ab</strong>e eines Arbeitsplatzes.<br />

5 Ist der Berechtigte alkohol- oder drogen<strong>ab</strong>hängig, so ist dies als mutwillige<br />

Herbeiführung der Bedürftigkeit i.S.d. § 1579 Nr. 4 BGB anzusehen, wenn zu<br />

dem Zeitpunkt, als die Einsichtsfähigkeit noch vorhanden war, die Entscheidung zu<br />

einer angeratenen Entziehungskur nicht getroffen wurde in dem Wissen um die Mög-<br />

1) „Strafaten nach § 4 GewSchG können schwere vorsätzliche Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB darstellen.“ OLG Bamberg<br />

OLG-Report 2007, 474 ff. (2 UF 338/05)<br />

2) BGH FamRZ 1984, 34 f. (IV b ZR 8/82)<br />

3) BGH FamRZ 2004, 612 ff. (XII ZR 109/01) mit Anm. Büttner = NJW 2004, 1324 ff. = FPR 2004, 246 ff. = MDR 2004, 689<br />

ff. = FF 2004, 119 ff.<br />

4) BGH FamRZ 1984, 364 ff. (IV b ZR 38/82)<br />

5) Beispiel: „Unterhaltsansprüche sind gemäß § 1579 Nr. 3 BGB zu vermindern, wenn eine trotz fehlender Erwerbsobliegenheit<br />

ausgeübte Erwerbstätigkeit drei Monate vor Erfüllung der Ruhegehaltsvoraussetzung aufgegeben wird.“ OLG<br />

Stuttgart FamRZ 1997, 358 ff. (1 UF 38/96)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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