Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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2.4.1.3. § 1579 Nr. 3 BGB<br />
Der Unterhalt kann ferner einzuschränken bzw. zu versagen sein, wenn der Berechtigte<br />
ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Verpflichteten<br />
oder einem nahen Angehörigen von diesem begangen hat, § 1579 Nr. 3<br />
BGB. 1<br />
Die Einschränkung gilt (erst) <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt der Verfehlung. 2 Bei grober Unbilligkeit<br />
kann auch der Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt sein. 3<br />
Kam es zu der strafbaren Handlung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
so ist festzustellen, ob der Verpflichtete dem Berechtigten verziehen hat. In diesem<br />
Fall kann er sich später nicht mehr auf § 1579 Nr. 3 BGB berufen.<br />
Zu den Angehörigen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB werden auch der neue Ehegatte, Verlobte<br />
und Lebensgefährte gezählt.<br />
2.4.1.4. § 1579 Nr. 4 BGB<br />
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit kann ebenfalls zur Anwendung der Härteklausel<br />
führen, § 1579 Nr. 4 BGB. Dies ist gegeben, wenn der Berechtigte ein Verhalten<br />
an den Tag legt, das die Bedürftigkeit zur Folge hat und er d<strong>ab</strong>ei erkennen<br />
und in dem Bewusstsein der Möglichkeit handeln musste, die Bedürftigkeit werde<br />
Folge seines Handelns sein. Er muss also leichtfertig (in der Form bewusster Fahrlässigkeit)<br />
gehandelt h<strong>ab</strong>en und die Bedeutung seines Handelns in unterhaltsrechtlicher<br />
Hinsicht erkannt h<strong>ab</strong>en (unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). 4<br />
Dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft verlässt, rechtfertigt die Anwendung<br />
von § 1579 Nr. 4 BGB nicht, wohl <strong>ab</strong>er die grundlose Aufg<strong>ab</strong>e eines Arbeitsplatzes.<br />
5 Ist der Berechtigte alkohol- oder drogen<strong>ab</strong>hängig, so ist dies als mutwillige<br />
Herbeiführung der Bedürftigkeit i.S.d. § 1579 Nr. 4 BGB anzusehen, wenn zu<br />
dem Zeitpunkt, als die Einsichtsfähigkeit noch vorhanden war, die Entscheidung zu<br />
einer angeratenen Entziehungskur nicht getroffen wurde in dem Wissen um die Mög-<br />
1) „Strafaten nach § 4 GewSchG können schwere vorsätzliche Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB darstellen.“ OLG Bamberg<br />
OLG-Report 2007, 474 ff. (2 UF 338/05)<br />
2) BGH FamRZ 1984, 34 f. (IV b ZR 8/82)<br />
3) BGH FamRZ 2004, 612 ff. (XII ZR 109/01) mit Anm. Büttner = NJW 2004, 1324 ff. = FPR 2004, 246 ff. = MDR 2004, 689<br />
ff. = FF 2004, 119 ff.<br />
4) BGH FamRZ 1984, 364 ff. (IV b ZR 38/82)<br />
5) Beispiel: „Unterhaltsansprüche sind gemäß § 1579 Nr. 3 BGB zu vermindern, wenn eine trotz fehlender Erwerbsobliegenheit<br />
ausgeübte Erwerbstätigkeit drei Monate vor Erfüllung der Ruhegehaltsvoraussetzung aufgegeben wird.“ OLG<br />
Stuttgart FamRZ 1997, 358 ff. (1 UF 38/96)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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