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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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... zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers<br />

auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses<br />

vorgelegen h<strong>ab</strong>en, dort <strong>ab</strong>er nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt<br />

geblieben sind.“ 1<br />

Bei Vergleichen ist zu prüfen, was überhaupt Gegenstand der Einigung war, was geregelt<br />

werden sollte.<br />

− „Eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in einem späteren<br />

Abänderungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn die Gründe, die eine<br />

Befristung rechtfertigen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens<br />

entstanden sind.“ 2<br />

− „Zukünftige Umstände sind nur dann als in einer Vereinbarung immanent geregelt<br />

anzusehen, wenn sie bereits bei Abschluss des Vertrages ohne weiteres erkennbar<br />

oder voraussehbar waren und die Entwicklung in naher Zukunft bevorstand.“ 3<br />

− Das Heranwachsen von Kindern und deren geringere Betreuungsbedürftigkeit<br />

stellen nach dieser Entscheidung eine Entwicklung dar, die nach §§ 133, 157 BGB<br />

die ergänzende Auslegung grundsätzlich zugänglich ist.<br />

− „Hat der Unterhaltsschuldner in einem Vergleich auf die anteilige Verrechnung des<br />

Kindergeldes verzichtet, so kann er nach der deutlichen Erhöhung des Kindergeldes<br />

und der im Zusammenhang damit beschlossenen Änderung des Einkommensteuerrechts<br />

wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage<br />

nicht mehr hieran festgehalten werden.“ 4<br />

Problematisch wird es, wenn die Grundlagen einer vergleichsweisen Einigung nicht<br />

oder nur unzureichend fixiert werden. 5 „H<strong>ab</strong>en die Parteien eines Trennungsunterhalts-<br />

und/oder Scheidungsrechtsstreits keine konkreten Vergleichsgrundlagen vor<br />

oder bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs festgeschrieben, so ist der aufgrund<br />

eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vergleichsweise festgelegte Unterhaltsbetrag<br />

in einem späteren <strong>Unterhaltsrecht</strong>sstreit als der den Lebensverhältnissen entsprechende<br />

Bedarf der oder des Unterhaltsberechtigten anzusehen.“ 6 Ob diese Entscheidung<br />

so richtig ist bezweifle ich. Richtig ist <strong>ab</strong>er die in der Anmerkung zur Entscheidung<br />

zum Ausdruck kommende Gefahr für den Berater: „Als Schlussfolgerung<br />

aus der Entscheidung ... kann es für die Prozessvertreter in Unterhaltsverfahren nur<br />

1) BGH FamRZ 2001, 1364 ff. (XII ZR 276/98) (1365 rechte Spalte)<br />

2) OLG Hamm FamRZ 1994, 1392 f. (5 UF 167/93) (Leitsatz)<br />

3) OLG Karlsruhe EzFamR aktuell 1996, 239 ff. (2 UF 285/95) = FamRZ 1997, 366 ff.<br />

4) OLG München FamRZ 1997, 312 f. (16 WF 606/96) (nur Leitsatz)<br />

5) zum Begriff „steuerpflichtige Einkünfte“: OLG Koblenz EzFamR aktuell 1996, 184 ff. (13 UF 975/95) = FamRZ 1997, 24<br />

ff.<br />

6) OLG Frankfurt FamRZ 1995, 556 f. (2 UF 201/93)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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