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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Berücksichtigungsfähig sind nur die tatsächlich erbrachten Leistungen (Zufluss-<br />

/Abflussprinzip), nicht auch etwa geschuldete Zahlungen, die <strong>ab</strong>er tatsächlich nicht<br />

erfolgt sind. 1<br />

„Der Unterhaltsberechtigte kann dem Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Zustimmung<br />

zum begrenzten Realsplitting kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen,<br />

wenn dieser für die Zeit, für die er die Zustimmung begehrt, seine Unterhaltsverpflichtung<br />

erfüllt hat.“ 2<br />

Der Verpflichtete muss sich bereit erklären, die Steuern (und die weiteren Nachteile)<br />

zu erstatten, die anfallen, weil die erhaltenen Unterhaltsbeträge beim Berechtigten<br />

wie Einkünfte behandelt werden. 3 Er kann die Zahlung des Erstattungsbetrages <strong>ab</strong>hängig<br />

machen davon, dass ihm der Steuerbescheid vorgelegt wird. 4 Dieserhalb<br />

kann der Unterhaltsgläubiger zusätzlich eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn er<br />

ein Schutzbedürfnis dafür nachweisen kann. 5 „Gegenüber dem Anspruch eines unterhaltsberechtigten<br />

geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge des<br />

begrenzten steuerlichen Realsplittings (§ 10 I Nr. 1 EStG) erwachsenden steuerlichen<br />

Nachteile kann grundsätzlich nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet<br />

werden.“ 6 Auf den Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch ist § 1585 b III BGB weder<br />

unmittelbar noch mittelbar anwendbar. 7<br />

U.U. wirkt sich das Realsplitting beim Unterhaltsempfänger auf die Einkommensteuervorauszahlungen<br />

aus. Auch wenn die letztlich zu zahlende Steuer erst später festgestellt<br />

wird, hat der Unterhaltspflichtige den finanziellen Nachteil auszugleichen,<br />

wenn er erneut das Realsplitting in Anspruch nehmen will, die Lebensumstände des<br />

Berechtigten wegen des zusätzlich zu zahlenden Betrages „fühlbar beeinträchtigt“<br />

sind (in concreto musste ein Darlehen aufgenommen werden, um zahlen zu können)<br />

und der Versuch, die Vorauszahlungen unter Hinweis auf das begrenzte Realsplitting<br />

aussetzen zu lassen, gescheitert ist. 8 Rein rechtstatsächlich dürfte die erfolgreiche<br />

Durchsetzung des Anspruchs die Ausnahme bleiben.<br />

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine steuerliche Belastung (etwa wegen eines<br />

unterdessen erfolgten Erwerbs einer Eigentumswohnung) und hat der unter-<br />

1) OLG Bamberg FamRZ 2003, 762 f. (2 WF 150/02)<br />

2) OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 265 f. (18 UF 247/00) = FamRZ 2001, 1370 f.<br />

3) etwaige Steuerberaterkosten werden nur in <strong>ab</strong>solut seltenen Ausnahmefällen erstattungsfähig sein: BGH FamRZ 1988,<br />

820 ff. (IV b ZR 46/87); OLG Köln EzFamR aktuell 1997, 295 (27 UF 22/97) = FamRZ 1998, 834; gegen die Ausgleichsforderung<br />

kann mit einem Schadensersatzanspruch nach § 717 II ZPO wegen zuviel gepfändeten Unterhaltes aufgerechnet<br />

werden, OLG Hamm NJWE-FER 1998, 99 (5 UF 111/97)<br />

4) OLG Karlsruhe OLG-Report 2000, 402 f. (2 WF 106/99)<br />

5) OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1132 f.<br />

6) BGH FamRZ 1997, 544 ff. (XII ZR 221/95)<br />

7) BGH NJW 2005, 2223 ff. (XII ZR 108/02) = FamRZ 2005, 1162 ff. = MDR 2005, 1112 f.<br />

8) OLG Hamburg FamRZ 2005, 519 f. (12 UF 166/03)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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