Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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wer die mit den Schulden finanzierte Anschaffung behält. 1 Allerdings: „Geht es um<br />
den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und der getrennt lebenden Ehefrau,<br />
dann hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass<br />
es ihm nicht gelungen ist, durch Verhandlungen mit den Gläubigern die Schuldraten<br />
auf ein solches Maß her<strong>ab</strong>zusenken, dass ihm die Befriedigung des Mindestbedarfes<br />
aller Unterhaltsberechtigten möglich ist.“ 2 Eine unverhältnismäßige Verteuerung<br />
und Verlängerung des Kredites auf un<strong>ab</strong>sehbare Zeit als Folge einer Ratenreduzierung<br />
wird dem Unterhaltsverpflichteten nicht zugemutet. 3 Überhaupt sind Verbindlichkeiten<br />
kritischer zu betrachten, wenn es um den Unterhalt für Kinder geht als<br />
wenn es um Unterhalt für die getrennt lebende oder geschiedene Frau geht, nochmals<br />
kritischer, wenn es um minderjährige Kinder geht und besonders kritisch, wenn<br />
der Regelunterhaltsanspruch unterschritten werden soll. 4<br />
„Einer einkommensmindernden Berücksichtigung einer Kreditrate steht nicht entgegen,<br />
dass der Unterhaltsschuldner die Rate nicht regelmäßig zahlt, solange er verpflichtet<br />
bleibt, nicht erbrachte Zahlungen nachzuentrichten. Die Bürgschaftsverpflichtung<br />
der Unterhaltsgläubigerin für den Kredit ändert daran nichts, solange ihr<br />
eventueller Rückgriffsanspruch realisierbar ist.“ 5 Andererseits wurde auch entschieden:<br />
„Schulden, die nicht zurückgeführt werden, können dem Unterhaltsberechtigten<br />
nicht einkommensmindernd entgegengehalten werden.“ 6<br />
„Trägt nach der Trennung der Unterhaltspflichtige die vollen Hauslasten zum Abtrag<br />
der Schulden an dem gemeinsamen Familienheim weiter, das nunmehr von dem<br />
unterhaltsberechtigten Ehegatten allein bewohnt wird, so kann in Höhe der Hälfte der<br />
gezahlten Lasten eine Unterhaltsleistung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten<br />
vorliegen.“ 7<br />
Geht der Unterhaltsberechtigte zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs Kreditverbindlichkeiten<br />
ein, so sind die darauf zu zahlenden Zinsen von seinem Einkommen<br />
<strong>ab</strong>zuziehen, wenn der wesentliche, im Zugewinn erfasste Vermögensgegenstand eine<br />
Immobilie ist und der daraus resultierende Wohnvorteil als eheprägendes Einkommen<br />
zu berücksichtigen ist.“ 8<br />
1) OLG München EzFamR aktuell 1994, 346 (12 UF 895/94) = FamRZ 1995, 233<br />
2) OLG Bamberg FamRZ 1997, 23 ff. (7 WF 151/94) (Leitsatz)<br />
3) OLG Hamm FamRZ 1997, 1073 f. (12 UF 222/96)<br />
4) OLG Hamburg EzFamR aktuell 1997, 51 ff. (12 UF 72/96) = FamRZ 1997, 574 ff.; <strong>ab</strong>grenzend zugunsten der Berücksichtigung<br />
der Verbindlichkeiten: OLG Nürnberg FamRZ 1997, 312 (7 WF 3352/96); zu neu eingegangen Verbindlichkeiten<br />
wegen eines Hauses: OLG Hamm FamRZ 1999, 43 (5 UF 152/97)<br />
5) OLG Hamm FamRZ 2001, 370 f. (6 UF 158/98)<br />
6) OLG Hamm FamRZ 2003, 1102 (2 WF 6/03)<br />
7) OLG Köln FamRZ 1999, 113 ff. (4 UF 63/97) (Leitsatz) mit folgender Ergänzung: „Insoweit ist der Unterhaltspflichtige bei<br />
der Durchführung des Realsplittings nach § 11 I Nr. 1 EstG auch zu einem Sonderausg<strong>ab</strong>en<strong>ab</strong>zug wegen steuerlich beachtlicher<br />
Unterhaltsgewährung verpflichtet.“<br />
8) OLG Düsseldorf FPR 2004, 255 ff. (3 UF 251/02)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
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