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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 37 -<br />

Mit der „Bedenkzeit“ zugunsten des Unterhaltsberechtigten geht zugunsten des Unterhaltsverpflichteten<br />

einher: „Während der Zeit des Getrenntlebens braucht der Unterhaltsschuldner<br />

sich von Verpflichtungen, die aus der Zeit des Zusammenlebens<br />

der Parteien herrühren, grundsätzlich nicht zu lösen. Er braucht insoweit keine „endgültigen<br />

Verhältnisse“ zu schaffen, die einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

entgegenwirken könnten. Abgesehen davon ist es dem Unterhaltsschuldner<br />

häufig auch gar nicht möglich oder nur mit wirtschaftlich unvernünftigen<br />

Einbußen verbunden, sich ohne weiteres von solchen Verpflichtungen zu lösen.“<br />

1<br />

Eine § 1578 II BGB für den nachehelichen Bereich entsprechende Regelung für die<br />

angemessene Versicherung im Krankheitsfall ist für den Fall der Trennung nicht vorhanden.<br />

Dies ist (für den Fall der gesetzlichen Krankenversicherung) auch nicht<br />

erforderlich, da über § 10 SGB V auch für die Zeit der Trennung die Mitversicherung<br />

des getrennt lebenden Ehegatten gegeben ist. Besteht eine private Krankenversicherung,<br />

so kann der Verpflichtete die Beiträge zur Krankenversicherung des Ehegatten<br />

von seinem maßgeblichen Einkommen <strong>ab</strong>ziehen (wie die Kosten der eigenen<br />

Krankenversicherung), bevor der Unterhalt errechnet wird. Lehnt der Pflichtige die<br />

Leistung von Beiträgen zu einer Krankenversicherung <strong>ab</strong>, so kann der entsprechende<br />

Bedarf über § 1361 I 2 BGB neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht<br />

werden.<br />

Im Bereich des Getrenntlebens besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten<br />

des Sonderbedarfs, §§ 1361 IV 4, 1360 a III, 1613 II BGB. D<strong>ab</strong>ei geht es um Kosten<br />

eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs, so der Gesetzeswortlaut.<br />

Die Belastung muss als nicht wahrscheinlich vorhergesehen worden und deshalb<br />

bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes außer Betracht geblieben sein.<br />

„Kosten eines dauerhaften Heimaufenthalts sind kein Sonderbedarf.“ 2 Auch Ansprüche<br />

auf Befreiung von Krankenkosten und auf Zahlung von Krankenhaustagegeldern,<br />

die im Rahmen einer Familienversicherung für den begünstigten<br />

Ehegatten angefallen sind, können Sonderbedarf darstellen. Alternativ ist es denkbar,<br />

sie als normalen vereinbarten Unterhaltsbedarf anzusehen. 3 Eine der Besonderheiten<br />

des Sonderbedarfs ist die, dass er - obgleich unterhaltsrechtlicher Art -<br />

auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, § 1613 II BGB (binnen<br />

Jahresfrist).<br />

1) OLG Koblenz FamRZ 1995, 605 f. (605) (9 UF 1309/93)<br />

2) OLG Hamm FamRZ 1996, 1218 (5 UF 220/95)<br />

3) in jedem Fall betreffen sie die gesetzliche Unterhaltspflicht, handelt es sich deshalb um eine Familiensache i.S.d. § 621 I<br />

Nr. 5 ZPO, § 23 b I 2 Nr. 6 GVG, BGH FamRZ 1994, 626 (XII ARZ 1/94) = NJW 1994, 1416 f. = EzFamR aktuell 1994,<br />

142 ff. = EzFamR Nr. 11 zu § 621 ZPO<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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