Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Mit der „Bedenkzeit“ zugunsten des Unterhaltsberechtigten geht zugunsten des Unterhaltsverpflichteten<br />
einher: „Während der Zeit des Getrenntlebens braucht der Unterhaltsschuldner<br />
sich von Verpflichtungen, die aus der Zeit des Zusammenlebens<br />
der Parteien herrühren, grundsätzlich nicht zu lösen. Er braucht insoweit keine „endgültigen<br />
Verhältnisse“ zu schaffen, die einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
entgegenwirken könnten. Abgesehen davon ist es dem Unterhaltsschuldner<br />
häufig auch gar nicht möglich oder nur mit wirtschaftlich unvernünftigen<br />
Einbußen verbunden, sich ohne weiteres von solchen Verpflichtungen zu lösen.“<br />
1<br />
Eine § 1578 II BGB für den nachehelichen Bereich entsprechende Regelung für die<br />
angemessene Versicherung im Krankheitsfall ist für den Fall der Trennung nicht vorhanden.<br />
Dies ist (für den Fall der gesetzlichen Krankenversicherung) auch nicht<br />
erforderlich, da über § 10 SGB V auch für die Zeit der Trennung die Mitversicherung<br />
des getrennt lebenden Ehegatten gegeben ist. Besteht eine private Krankenversicherung,<br />
so kann der Verpflichtete die Beiträge zur Krankenversicherung des Ehegatten<br />
von seinem maßgeblichen Einkommen <strong>ab</strong>ziehen (wie die Kosten der eigenen<br />
Krankenversicherung), bevor der Unterhalt errechnet wird. Lehnt der Pflichtige die<br />
Leistung von Beiträgen zu einer Krankenversicherung <strong>ab</strong>, so kann der entsprechende<br />
Bedarf über § 1361 I 2 BGB neben dem laufenden Unterhalt geltend gemacht<br />
werden.<br />
Im Bereich des Getrenntlebens besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten<br />
des Sonderbedarfs, §§ 1361 IV 4, 1360 a III, 1613 II BGB. D<strong>ab</strong>ei geht es um Kosten<br />
eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs, so der Gesetzeswortlaut.<br />
Die Belastung muss als nicht wahrscheinlich vorhergesehen worden und deshalb<br />
bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes außer Betracht geblieben sein.<br />
„Kosten eines dauerhaften Heimaufenthalts sind kein Sonderbedarf.“ 2 Auch Ansprüche<br />
auf Befreiung von Krankenkosten und auf Zahlung von Krankenhaustagegeldern,<br />
die im Rahmen einer Familienversicherung für den begünstigten<br />
Ehegatten angefallen sind, können Sonderbedarf darstellen. Alternativ ist es denkbar,<br />
sie als normalen vereinbarten Unterhaltsbedarf anzusehen. 3 Eine der Besonderheiten<br />
des Sonderbedarfs ist die, dass er - obgleich unterhaltsrechtlicher Art -<br />
auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, § 1613 II BGB (binnen<br />
Jahresfrist).<br />
1) OLG Koblenz FamRZ 1995, 605 f. (605) (9 UF 1309/93)<br />
2) OLG Hamm FamRZ 1996, 1218 (5 UF 220/95)<br />
3) in jedem Fall betreffen sie die gesetzliche Unterhaltspflicht, handelt es sich deshalb um eine Familiensache i.S.d. § 621 I<br />
Nr. 5 ZPO, § 23 b I 2 Nr. 6 GVG, BGH FamRZ 1994, 626 (XII ARZ 1/94) = NJW 1994, 1416 f. = EzFamR aktuell 1994,<br />
142 ff. = EzFamR Nr. 11 zu § 621 ZPO<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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