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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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„Un<strong>ab</strong>hängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen<br />

das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe<br />

des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine<br />

unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin „wesentlich“ im<br />

Sinne des § 323 ZPO sein.“ 1<br />

7.3. Zeitschranke<br />

Eine Abänderung wird bei Vergleichen ex tunc, bei Urteilen ex nunc vorgenommen,<br />

§ 323 III BGB. 2 Als Einsatzzeitpunkt maßgeblich ist der der Klageerhebung. 3<br />

Für die Fälle nach dem 01.07.1998 kann der Pflichtige nach § 323 III ZPO auch<br />

nachträglich erhöhten Unterhalt verlangen über § 1613 BGB unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen. Ob dies auch gilt, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt<br />

her<strong>ab</strong>gesetzt h<strong>ab</strong>en möchte bleibt <strong>ab</strong>zuwarten. M.E. wäre dazu eine Auslegung des<br />

Gesetzes erforderlich, ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz.<br />

„Soweit die Abänderungsklage der Zeitschranke des § 323 II ZPO unterliegt, sind<br />

Änderungen der allgemeinwirtschaftlichen Verhältnisse, die schon vor der letzten<br />

mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren eingetreten waren, dort <strong>ab</strong>er wegen<br />

der Anwendung der Richtsätze der Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle keine Berücksichtigung gefunden<br />

h<strong>ab</strong>en, nicht präkludiert.“ 4<br />

7.4. Verfahrensrecht<br />

Während des laufenden Abänderungsverfahrens kann weiter aus dem bisherigen<br />

Titel vollstreckt werden. Im Falle des Obsiegens besteht die Gefahr des § 818 III<br />

BGB. Deshalb ist jeweils in dieser Situation an einen Antrag auf Einstellung der<br />

Zwangsvollstreckung zu denken. 5 „Ist aufgrund einer (behaupteten) wesentlichen<br />

1) OLG Hamm FamRZ 2004, 1051 f. (10 WF 241/03)<br />

2) Besonderheit: „Ein Urteil, das eine Unterhaltspflicht auf negative Feststellungsklage gegen eine Unterhaltsanordnung hin<br />

feststellt, ist einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen gleichzustellen und kann daher nur im Rahmen<br />

des § 323 III ZPO <strong>ab</strong>geändert werden.“ OLG Hamm FamRZ 1994, 387 f. (387) (5 UF 82/93)<br />

3) Zur Besonderheit, wenn beide Parteien nacheinander bei verschiedenen Gerichten Abänderungsklage erheben: „Ist eine<br />

Abänderungsklage rechtshängig, so betrifft eine von der Gegenpartei bei einem anderen Gericht erhobene Klage mit<br />

dem Ziel der gegenläufigen Abänderung desselben Urteils dieselbe Streitsache i.S. von § 261 III Nr. 1 ZPO, so dass die<br />

zweite Abänderungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist. Hat das Amtsgericht in einem solchen<br />

Fall über die zweite Abänderungsklage in der Sache entschieden, während die erste Klage noch rechtshängig ist, so ist<br />

die Berufung der klagenden Partei trotz ihrer Säumnis in der Berufungsverhandlung und trotz entsprechenden Antrags<br />

nicht durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, sondern durch streitmäßiges Urteil unter Verwerfung der unzulässigen<br />

Klage.“ OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1535 f. (1 UF 195/94) (Leitsätze)<br />

4) BGH NJW 1995, 534 ff. (XII ZR 168/93) (Leitsatz) = FamRZ 1995, 220 ff.<br />

5) zur Frage, ob die Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgen kann, wenn als Nachteil allein nur der Verlust eventuell<br />

zu viel gezahlten Unterhalts droht: van Els FamRZ 2005, 1758 f.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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