Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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„Un<strong>ab</strong>hängig von der Form des Unterhaltstitels kann jedenfalls in den Fällen, in denen<br />
das minderjährige Kind mit der Abänderungsklage lediglich den Unterhalt in Höhe<br />
des Existenzminimums (bis 135 % des Regelbetrages) verlangt, sich auch eine<br />
unter 10 % liegende Erhöhung einschneidend auswirken und mithin „wesentlich“ im<br />
Sinne des § 323 ZPO sein.“ 1<br />
7.3. Zeitschranke<br />
Eine Abänderung wird bei Vergleichen ex tunc, bei Urteilen ex nunc vorgenommen,<br />
§ 323 III BGB. 2 Als Einsatzzeitpunkt maßgeblich ist der der Klageerhebung. 3<br />
Für die Fälle nach dem 01.07.1998 kann der Pflichtige nach § 323 III ZPO auch<br />
nachträglich erhöhten Unterhalt verlangen über § 1613 BGB unter den dort genannten<br />
Voraussetzungen. Ob dies auch gilt, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt<br />
her<strong>ab</strong>gesetzt h<strong>ab</strong>en möchte bleibt <strong>ab</strong>zuwarten. M.E. wäre dazu eine Auslegung des<br />
Gesetzes erforderlich, ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz.<br />
„Soweit die Abänderungsklage der Zeitschranke des § 323 II ZPO unterliegt, sind<br />
Änderungen der allgemeinwirtschaftlichen Verhältnisse, die schon vor der letzten<br />
mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren eingetreten waren, dort <strong>ab</strong>er wegen<br />
der Anwendung der Richtsätze der Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle keine Berücksichtigung gefunden<br />
h<strong>ab</strong>en, nicht präkludiert.“ 4<br />
7.4. Verfahrensrecht<br />
Während des laufenden Abänderungsverfahrens kann weiter aus dem bisherigen<br />
Titel vollstreckt werden. Im Falle des Obsiegens besteht die Gefahr des § 818 III<br />
BGB. Deshalb ist jeweils in dieser Situation an einen Antrag auf Einstellung der<br />
Zwangsvollstreckung zu denken. 5 „Ist aufgrund einer (behaupteten) wesentlichen<br />
1) OLG Hamm FamRZ 2004, 1051 f. (10 WF 241/03)<br />
2) Besonderheit: „Ein Urteil, das eine Unterhaltspflicht auf negative Feststellungsklage gegen eine Unterhaltsanordnung hin<br />
feststellt, ist einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen gleichzustellen und kann daher nur im Rahmen<br />
des § 323 III ZPO <strong>ab</strong>geändert werden.“ OLG Hamm FamRZ 1994, 387 f. (387) (5 UF 82/93)<br />
3) Zur Besonderheit, wenn beide Parteien nacheinander bei verschiedenen Gerichten Abänderungsklage erheben: „Ist eine<br />
Abänderungsklage rechtshängig, so betrifft eine von der Gegenpartei bei einem anderen Gericht erhobene Klage mit<br />
dem Ziel der gegenläufigen Abänderung desselben Urteils dieselbe Streitsache i.S. von § 261 III Nr. 1 ZPO, so dass die<br />
zweite Abänderungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist. Hat das Amtsgericht in einem solchen<br />
Fall über die zweite Abänderungsklage in der Sache entschieden, während die erste Klage noch rechtshängig ist, so ist<br />
die Berufung der klagenden Partei trotz ihrer Säumnis in der Berufungsverhandlung und trotz entsprechenden Antrags<br />
nicht durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, sondern durch streitmäßiges Urteil unter Verwerfung der unzulässigen<br />
Klage.“ OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1535 f. (1 UF 195/94) (Leitsätze)<br />
4) BGH NJW 1995, 534 ff. (XII ZR 168/93) (Leitsatz) = FamRZ 1995, 220 ff.<br />
5) zur Frage, ob die Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgen kann, wenn als Nachteil allein nur der Verlust eventuell<br />
zu viel gezahlten Unterhalts droht: van Els FamRZ 2005, 1758 f.<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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