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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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2.2.3.3. Einkommensentwicklungen<br />

Für die Unterhaltsberechnung ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse <strong>ab</strong>zustellen.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der der Rechtskraft des Scheidungsurteils.<br />

1 Darauf wird vor allem <strong>ab</strong>gestellt, um eine „praktik<strong>ab</strong>le und gleichmäßige Handh<strong>ab</strong>ung“<br />

2 zu gewährleisten.<br />

„Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen<br />

Lebensverhältnissen. Dieser Bezug schließt jedoch die Berücksichtigung<br />

nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung<br />

des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen<br />

Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine<br />

Entwicklung zu Grunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse<br />

bereits geprägt hatte. 3 Umgekehrt können auch nach der Scheidung<br />

eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich<br />

unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit<br />

des Unterhaltsverpflichteten beruhen 4 oder durch freiwillige berufliche<br />

oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und<br />

von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten. 5 Wie der Senat<br />

in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müsste es auf Unverständnis<br />

stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit<br />

des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse,<br />

sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflusste. Für die dauerhafte Absenkung<br />

der Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung kann<br />

grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch hier muss es der Unterhaltsberechtigte<br />

hinnehmen, dass der Bemessungsmaßst<strong>ab</strong> für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber<br />

den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung <strong>ab</strong>gesunken ist.“ 6<br />

Übliche Einkommenssteigerungen zum Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftschwundes,<br />

Verbesserungen aufgrund der gesetzlich geregelten Dienstaltersstufen<br />

u.ä. sind sicher vorhersehbare Einkommenssteigerungen, Karrieresprünge 7 nicht.<br />

1) BGH FamRZ 1982, 360 ff. (361) (IV b ZR 650/80) = MDR 1982, 563; BGH FamRZ 1982, 576 ff. (577) (IV b 650/80) =<br />

MDR 1982, 738)<br />

2) BGH MDR 1999, 296 f. (XII ZR 98/97) = NJW 1999, 717 ff. = FamRZ 1999, 367 ff. (mit Anm. Gr<strong>ab</strong>a) = EzFamR Nr. 51<br />

zu § 1578 BGB<br />

3) BGH FamRZ 1987, 459 (IV b ZR 20/86); OLG Köln FamRZ 1993, 711 f. (4 UF 170/91)<br />

4) BGH FamRZ 1992, 1045 ff. (1049) (XII ZR 23/91)<br />

5) BGH FamRZ 1988, 145 ff. (147) (IV b ZR 81/86)<br />

6) BGH NJW 2003, 1518 ff. (1519) (XII ZR 92/01) = FPR 2003, 330 ff. = BGHZ 153, 358 ff.<br />

7) nicht eheangelegt ist der Karrieresprung auch dann, wenn seine Grundlage zwar nach der Trennung, <strong>ab</strong>er nicht erst<br />

nach der Scheidung gelegt wurde, OLG Schleswig NJW-RR 2004, 147 f. (10 UF 209/01)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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