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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Wenn auf die Mahnung längere Zeit keine Klage erhoben wird, so entfällt die Wirkung<br />

der Mahnung, es tritt Verwirkung ein. 1<br />

Es muss das „Zeitmoment“ erfüllt sein wie auch ein „Umstandsmoment“.<br />

Auch im Fall der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche ist das Zeitmoment<br />

erfüllt, wenn der Berechtigte eine Frist von etwas mehr als einem Jahr verstreichen<br />

lässt. 2<br />

Vom Umstandsmoment muss sich der Verpflichtete in der konkreten Situation darauf<br />

einstellen dürfen zu glauben, er werde wegen Unterhalt nicht in Anspruch genommen<br />

3 und die auch tun. 4<br />

Wird nach Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend<br />

Unterhalt nicht innerhalb von sechs Monaten Leistungsklage erhoben, so<br />

entfallen die Verzugswirkungen damit nicht ohne weiteres und ist deshalb auch eine<br />

negative Feststellungsklage des vermeintlich Unterhaltsverpflichteten zur Abwehr eines<br />

Anspruchs auf Unterhalt für die Vergangenheit zulässig. Es gilt: „Die bloße<br />

rechtliche Möglichkeit des Beklagten, den vermeintlichen Trennungsunterhaltsanspruch<br />

für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht für sich allein noch nicht<br />

aus, das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere<br />

rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses<br />

der Parteien zu begründen. Ein solches Feststellungsinteresse besteht,<br />

wenn die Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit<br />

droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewissheit<br />

entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der<br />

vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen<br />

den Kläger ‘berühmen’. Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist d<strong>ab</strong>ei ohne<br />

Belang. Dieses ‘Berühmen’ braucht zwar nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen.<br />

Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im<br />

allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens<br />

des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung<br />

erwarten.“ 5<br />

1) KG NJW-RR 2005, 1308 ff. (18 UF 145/04); BGH FamRZ 2007, 453 ff. (XII ZR 152/04) = NJW 2007, 1273 ff.<br />

2) BGH NJW-RR 2004, 649 f. (XII ZR155/01) = MDR 2004, 688 f.; in einem Fall von drei Jahren bejaht: OLG Oldenburg<br />

NJW-RR 2004, 1303 ff. (12 UF 22/04)<br />

3) BGH FamRZ 1988, 370 ff. (IV b ZR 7/87) = NJW 1988 1136 ff. (zwischen den Parteien war wegen eigener Einkünfte der<br />

Unterhaltsberechtigten streitig, ob der Verpflichtete überhaupt zahlen muss; ein Anspruch wurde dann erst nach der<br />

Scheidung geltend gemacht, der BGH bejahte die Verwirkung); Kalthoener/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des<br />

Unterhalts, Rdn. 225, 1052; OLG Hamm FamRZ 1996, 1239 (5 UF 244/95); OLG Naumburg FamRZ 1996, 1239 f. (8 UF<br />

149/95); AG Neuss FamRZ 1999, 682 f. (43 C 43/97): sieben Jahre waren nach einer etwas vage gefassten Unterhaltsforderung<br />

vergangen; zu diesem Thema weiter: OLG Karlsruhe OLG-Report 2002, 210 f. (16 UF 137/01)<br />

4) BGH NJW-RR 2004, 649 f. (XII ZR155/01) = MDR 2004, 688 f.<br />

5) BGH EzFamR aktuell 1995, 189 f. (XII ZR 20/94) = FamRZ 1995, 725 f. = NJW 1995, 2032 ff. = EzFamR Nr. 6 zu § 284<br />

BGB<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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