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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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steht, <strong>ab</strong>er inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Gewährung näher<br />

festgelegt und präzisiert wird. 1<br />

„Der Unterhaltsgläubiger kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf das<br />

Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB berufen, wenn die zur Verrechnung gestellten<br />

Überzahlungen darauf beruhen, dass er selbst rückwirkend eine Änderung<br />

der Steuerklassen beantragt und damit die Grundlagen für die vom Schuldner bereits<br />

geleisteten Unterhaltszahlungen nachträglich geändert hat.“ 2<br />

− eine solche Forderung nicht <strong>ab</strong>getreten werden, § 400 BGB;<br />

− eine solche Forderung nicht verpfändet werden, § 1274 II BGB.<br />

Gesetzlicher Forderungsübergang ist dagegen möglich, insbesondere über § 90<br />

BSHG.<br />

1.1. Bedürftigkeit des Berechtigten<br />

Um bestimmen zu können, welcher Unterhaltsanspruch dem Berechtigten zusteht,<br />

ist zu ermitteln, in welcher Lebensstellung (Lebensstandard) er sich befindet. Aus<br />

der Lebensstellung ist der grundsätzliche Bedarf zu ermitteln, 3 um dann nach Berücksichtigung<br />

von eigenem Einkommen und Vermögen zu errechnen, was der<br />

Berechtigte vom Unterhaltspflichtigen noch benötigt (ungeachtet der Leistungsfähigkeit<br />

des Verpflichteten).<br />

1.1.1. Lebensstellung des Bedürftigen<br />

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des<br />

Bedürftigen, § 1610 I BGB.<br />

Betreffend die Lebensstellung kommt es nicht auf die berufliche oder gesellschaftliche<br />

Situation an, sondern auf das Einkommen und Vermögen. 4<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen den selbständigen und den unselbständigen Kindern:<br />

Nach dem Abschluss der Berufsausbildung (selbständige Kinder) entscheidet<br />

für die Beurteilung der Lebensstellung das Einkommen des Kindes. Ist solches von<br />

1) BGH FamRZ 2002, 1179 ff. (1181) (XII ZR 263/00) = MDR 2002, 1125 f. = NJW-RR 2002, 1513 ff.<br />

2) OLG Hamm NJW-RR 2004, 437 f. (11 WF 195/03)<br />

3) zur Bedarfskorrektur in Fällen mit Auslandsberührung: <strong>Krause</strong> FamRZ 2002, 145 ff.<br />

4) BGH FamRZ 1980, 665 ff. (IV b ZR 527/80)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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