Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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2.1.2. Getrenntlebenunterhalt<br />
Mit der Trennung hat der Bedürftige gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten Anspruch<br />
auf Trennungs- bzw. Getrenntlebenunterhalt nach § 1361 BGB.<br />
Anders als beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen gesetzlichen Katalog der<br />
Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalt. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche<br />
Bestimmung knapp gehalten, weil es sich bei der Trennungszeit grundsätzlich um eine<br />
vorübergehende handelt, die entweder zur Versöhnung oder zur Scheidung führt.<br />
Trennungsunterhalt kann <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt verlangt werden, da die häusliche Gemeinschaft<br />
nicht mehr besteht und bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.<br />
Aus diesem Grunde ist auch - falls nachehelicher Unterhalt nicht<br />
in Betracht kommt - mit einem Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin Zurückhaltung<br />
geboten.<br />
„Aus einem Titel auf Trennungsunterhalt können nach längerem Wiederzusammenleben<br />
der Eheleute keine Rechte mehr hergeleitet werden. Etwas anderes gilt, soweit<br />
Kindesunterhalt tituliert ist.“ 1<br />
Trennungsunterhalt kann nur verlangt werden, wenn und soweit Bedürftigkeit gegeben<br />
ist.<br />
In dieser Hinsicht kann der wirtschaftlich Leistungsfähige den anderen <strong>ab</strong>er nicht ohne<br />
weiteres auf eine Erwerbstätigkeit verweisen, auch dann nicht, wenn Hinderungsgründe<br />
in Form von Krankheit oder Erziehung gemeinsamer Kinder nicht vorhanden<br />
sind (anders als beim nachehelichen Unterhalt). Sind Kinder vorhanden, so kann<br />
vom Berechtigten nicht im gleichstrengen Maße die Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit<br />
verlangt werden wie für die Zeit nach der Scheidung. 2<br />
Nach der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang beachtlich<br />
− die Dauer der Ehe (§ 1361 II BGB),<br />
− der Umstand einer früheren Erwerbstätigkeit (§ 1361 II BGB)<br />
− und der Zeitraum, innerhalb dessen keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde<br />
3<br />
Klare Linien, unter welchen Umständen eine Erwerbsobliegenheit besteht, gibt es<br />
<strong>ab</strong>er nicht.<br />
1) OLG Hamm FamRZ 1999, 30 f. (10 WF 280/97)<br />
2) OLG Stuttgart FamRZ 1993, 559 ff. (17 UF 261/91)<br />
3) BGH FamRZ 1982, 148 ff. (IV b ZR 629/80)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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