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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 35 -<br />

2.1.2. Getrenntlebenunterhalt<br />

Mit der Trennung hat der Bedürftige gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten Anspruch<br />

auf Trennungs- bzw. Getrenntlebenunterhalt nach § 1361 BGB.<br />

Anders als beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen gesetzlichen Katalog der<br />

Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhalt. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche<br />

Bestimmung knapp gehalten, weil es sich bei der Trennungszeit grundsätzlich um eine<br />

vorübergehende handelt, die entweder zur Versöhnung oder zur Scheidung führt.<br />

Trennungsunterhalt kann <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt verlangt werden, da die häusliche Gemeinschaft<br />

nicht mehr besteht und bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.<br />

Aus diesem Grunde ist auch - falls nachehelicher Unterhalt nicht<br />

in Betracht kommt - mit einem Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin Zurückhaltung<br />

geboten.<br />

„Aus einem Titel auf Trennungsunterhalt können nach längerem Wiederzusammenleben<br />

der Eheleute keine Rechte mehr hergeleitet werden. Etwas anderes gilt, soweit<br />

Kindesunterhalt tituliert ist.“ 1<br />

Trennungsunterhalt kann nur verlangt werden, wenn und soweit Bedürftigkeit gegeben<br />

ist.<br />

In dieser Hinsicht kann der wirtschaftlich Leistungsfähige den anderen <strong>ab</strong>er nicht ohne<br />

weiteres auf eine Erwerbstätigkeit verweisen, auch dann nicht, wenn Hinderungsgründe<br />

in Form von Krankheit oder Erziehung gemeinsamer Kinder nicht vorhanden<br />

sind (anders als beim nachehelichen Unterhalt). Sind Kinder vorhanden, so kann<br />

vom Berechtigten nicht im gleichstrengen Maße die Aufnahme einer (teilweisen) Erwerbstätigkeit<br />

verlangt werden wie für die Zeit nach der Scheidung. 2<br />

Nach der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang beachtlich<br />

− die Dauer der Ehe (§ 1361 II BGB),<br />

− der Umstand einer früheren Erwerbstätigkeit (§ 1361 II BGB)<br />

− und der Zeitraum, innerhalb dessen keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde<br />

3<br />

Klare Linien, unter welchen Umständen eine Erwerbsobliegenheit besteht, gibt es<br />

<strong>ab</strong>er nicht.<br />

1) OLG Hamm FamRZ 1999, 30 f. (10 WF 280/97)<br />

2) OLG Stuttgart FamRZ 1993, 559 ff. (17 UF 261/91)<br />

3) BGH FamRZ 1982, 148 ff. (IV b ZR 629/80)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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