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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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heißen, niemals einen Unterhaltsvergleich <strong>ab</strong>zuschließen, ohne zuvor oder zugleich<br />

die Vergleichsgrundlagen bei beiden Parteien so genau wie möglich in das Protokoll<br />

aufnehmen zu lassen. Mindestens sollte, falls eine solche Festschreibung der<br />

Grundlagen nicht möglich ist, in das Protokoll aufgenommen werden, dass die vergleichsweise<br />

festgelegten Beträge selbst keine Rückschlüsse auf die Vergleichsgrundlage<br />

zulassen. Diese Notlösung sollte <strong>ab</strong>er nur dann gewählt werden, wenn es<br />

tatsächlich nicht möglich ist, Erklärungen der Parteien - und seien sie auch widersprüchlich<br />

- aufnehmen zu lassen. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet und führt<br />

dies dazu, dass eine Partei gehindert ist, eine Abänderung eines Vergleichs durchzusetzen,<br />

so dürfte ein Regressfall bei dem Prozessvertreter vorliegen.“ 1<br />

Andererseits auch gilt: „Lässt sich die Berechnung des in einem Prozessvergleich titulierten<br />

Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen<br />

und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte<br />

Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften neu zu berechnen.“ 2<br />

Streitig ist folgende Situation: Durch Prozessvergleich wird die Unterhaltspflicht geregelt.<br />

Später wird Abänderungsklage auf Her<strong>ab</strong>setzung des Betrages erhoben. Die<br />

Klage wird <strong>ab</strong>gewiesen. Teilweise wird angenommen, die Schranke des § 323 II<br />

ZPO sei wegen des vorliegenden Urteils zu beachten. 3 Teilweise wird vertreten, die<br />

Schranke gelte nicht, weil in einem klag<strong>ab</strong>weisenden Urteil keine wiederkehrende<br />

Leistungspflicht tituliert wird. 4<br />

„H<strong>ab</strong>en Ehegatten, die in der ehemaligen DDR geschieden worden und dort verblieben<br />

sind, nach dortigem Recht eine nacheheliche Unterhaltsrente vereinbart, so<br />

kann der Unterhaltsberechtigte nach dem Beitritt eine Anpassung seiner Unterhaltsrente<br />

an die wirtschaftlichen Veränderungen verlangen, die im Gebiet der ehemaligen<br />

DDR seit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. Das Erhöhungsverbot<br />

des § 33 S. 2 DDR-FGB steht dem nicht entgegen.“ 5<br />

„Ist ein Versäumnisurteil ergangen und soll es im Wege der Abänderungsklage <strong>ab</strong>geändert<br />

werden, sind im Rahmen des § 323 II ZPO als Abänderungskriterien die im<br />

Säumnisverfahren vorgetragenen und nicht die wirklichen Umstände maßgebend.<br />

Gemäß § 323 I ZPO ist nämlich auf die Änderung derjenigen Verhältnisse <strong>ab</strong>zustellen,<br />

die für die Verurteilung maßgeblich waren.“ 6<br />

1) Wagner FamRZ 1995, 557 f.<br />

2) BGH NJW 2001, 2259 ff. (XII ZR 62/99) = MDR 2001, 993 f. = FamRZ 2001, 1140 ff.<br />

3) OLG Koblenz EzFamR aktuell 1999, 355 f. (11 UF 415/99)<br />

4) OLG Hamm FamRZ 1995, 1152 ff. (10 UF 44/94)<br />

5) BGH EzFamR aktuell 1995, 142 ff. (XII ZR 247/93) (Leitsatz) = FamRZ 1995, 544 ff. = NJW 1995, 1345 ff. = BGHZ 128,<br />

320 ff. (Anmerkung Dieckmann FamRZ 1995, 548 ff.)<br />

6) OLG Karlsruhe OLG-Report 1999, 428 f. (5 WF 90/99); OLG Köln FamRZ 2002, 471 (14 WF 100/01)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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