Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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heißen, niemals einen Unterhaltsvergleich <strong>ab</strong>zuschließen, ohne zuvor oder zugleich<br />
die Vergleichsgrundlagen bei beiden Parteien so genau wie möglich in das Protokoll<br />
aufnehmen zu lassen. Mindestens sollte, falls eine solche Festschreibung der<br />
Grundlagen nicht möglich ist, in das Protokoll aufgenommen werden, dass die vergleichsweise<br />
festgelegten Beträge selbst keine Rückschlüsse auf die Vergleichsgrundlage<br />
zulassen. Diese Notlösung sollte <strong>ab</strong>er nur dann gewählt werden, wenn es<br />
tatsächlich nicht möglich ist, Erklärungen der Parteien - und seien sie auch widersprüchlich<br />
- aufnehmen zu lassen. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet und führt<br />
dies dazu, dass eine Partei gehindert ist, eine Abänderung eines Vergleichs durchzusetzen,<br />
so dürfte ein Regressfall bei dem Prozessvertreter vorliegen.“ 1<br />
Andererseits auch gilt: „Lässt sich die Berechnung des in einem Prozessvergleich titulierten<br />
Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen<br />
und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte<br />
Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften neu zu berechnen.“ 2<br />
Streitig ist folgende Situation: Durch Prozessvergleich wird die Unterhaltspflicht geregelt.<br />
Später wird Abänderungsklage auf Her<strong>ab</strong>setzung des Betrages erhoben. Die<br />
Klage wird <strong>ab</strong>gewiesen. Teilweise wird angenommen, die Schranke des § 323 II<br />
ZPO sei wegen des vorliegenden Urteils zu beachten. 3 Teilweise wird vertreten, die<br />
Schranke gelte nicht, weil in einem klag<strong>ab</strong>weisenden Urteil keine wiederkehrende<br />
Leistungspflicht tituliert wird. 4<br />
„H<strong>ab</strong>en Ehegatten, die in der ehemaligen DDR geschieden worden und dort verblieben<br />
sind, nach dortigem Recht eine nacheheliche Unterhaltsrente vereinbart, so<br />
kann der Unterhaltsberechtigte nach dem Beitritt eine Anpassung seiner Unterhaltsrente<br />
an die wirtschaftlichen Veränderungen verlangen, die im Gebiet der ehemaligen<br />
DDR seit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. Das Erhöhungsverbot<br />
des § 33 S. 2 DDR-FGB steht dem nicht entgegen.“ 5<br />
„Ist ein Versäumnisurteil ergangen und soll es im Wege der Abänderungsklage <strong>ab</strong>geändert<br />
werden, sind im Rahmen des § 323 II ZPO als Abänderungskriterien die im<br />
Säumnisverfahren vorgetragenen und nicht die wirklichen Umstände maßgebend.<br />
Gemäß § 323 I ZPO ist nämlich auf die Änderung derjenigen Verhältnisse <strong>ab</strong>zustellen,<br />
die für die Verurteilung maßgeblich waren.“ 6<br />
1) Wagner FamRZ 1995, 557 f.<br />
2) BGH NJW 2001, 2259 ff. (XII ZR 62/99) = MDR 2001, 993 f. = FamRZ 2001, 1140 ff.<br />
3) OLG Koblenz EzFamR aktuell 1999, 355 f. (11 UF 415/99)<br />
4) OLG Hamm FamRZ 1995, 1152 ff. (10 UF 44/94)<br />
5) BGH EzFamR aktuell 1995, 142 ff. (XII ZR 247/93) (Leitsatz) = FamRZ 1995, 544 ff. = NJW 1995, 1345 ff. = BGHZ 128,<br />
320 ff. (Anmerkung Dieckmann FamRZ 1995, 548 ff.)<br />
6) OLG Karlsruhe OLG-Report 1999, 428 f. (5 WF 90/99); OLG Köln FamRZ 2002, 471 (14 WF 100/01)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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