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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 105 -<br />

Als Kindesunterhalt ist der T<strong>ab</strong>ellenunterhalt in die Berechnung einzustellen. 1<br />

Der Anspruch auf Familienunterhalt soll im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt<br />

„in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen<br />

Ehegatten ermittelt werden.“ 2<br />

Gegebenenfalls zu berücksichtigen ist bei der Frage der Bestimmung des Anspruchs<br />

auf Familienunterhalt der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteiles. Dieser<br />

Unterhaltsanspruch kann bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt h<strong>ab</strong>en,<br />

was umso eher der Fall ist, „je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für<br />

den Unterhalt von Eltern aufkommen zu müssen.“ 3<br />

Auf der Basis dieser Vorüberlegungen und nach Ermittlung der relevanten Einsatzbeträge<br />

den zu zahlenden Unterhalt zu bestimmen ist schwer: „Entscheidend ist mithin,<br />

ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur<br />

Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Das<br />

hängt wiederum davon <strong>ab</strong>, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist.<br />

Da dieser gem. § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfasst, was für die Haushaltsführung<br />

und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und<br />

eventueller Kinder erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet,<br />

kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen<br />

und seines Ehegatten – gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt<br />

erforderlichen Betrages – angesetzt werden. Denn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen<br />

steht außerhalb dessen <strong>Unterhaltsrecht</strong>sverhältnisses zu seinen Eltern<br />

und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung<br />

einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen,<br />

muss vielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen<br />

- nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung<br />

der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen<br />

Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung, dass der Lebensstandard<br />

sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen<br />

also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei günstigeren Einkommensverhältnissen.“<br />

4<br />

Aber: Der Inanspruchgenommene muss dezidiert vortragen: „Im Rahmen des Elternunterhalts<br />

ist allein die Berufung des unterhaltspflichtigen Kindes auf den voll-<br />

1) BGH FamRZ 2004, 677 ff. (680= XII ZR 244/00); kritisch dazu Brudermüller NJW 2004, 633 ff. (636), wonach mindestens<br />

dieser Betrag anzusetzen ist<br />

2) BGH FamRZ 2003, 860 ff. (684) (XII ZR 67/00), BGH NJW-RR 2004, 217 ff. (218 f. (XII ZR 63/00) = FPR 2004, 148 ff. =<br />

MDR 2004, 279 ff.; OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 364 f. (12 UF 69/03); BGH FamRZ 2004, 792 ff. (XII ZR 149/01) =<br />

NJW-RR 2004, 793 ff. = FF 2004, 754 FPR 2004, 408 ff.<br />

3) BGH NJW-RR 2004, 217 ff. (219) (XII ZR 63/00) = FPR 2004, 148 ff. = MDR 2004, 279 ff.<br />

4) BGH NJW 2004, 769 ff. (771) (XII ZR 69/01) = FamRZ 2004, 443 ff. mit Anm. Schürmann<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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