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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 108 -<br />

− Betreffend Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, sind beschränkende Vereinbarungen<br />

als Verträge zulasten Dritter nicht möglich. 1 Die Kinder besserstellende Verträge<br />

sind zumindest nicht üblich.<br />

Privatschriftliche Vereinbarungen der Eheleute, durch die der nicht betreuende Elternteil<br />

von Unterhaltsansprüchen der Kinder durch den betreuenden Elternteil<br />

freigestellt wird, sind grundsätzlich zulässig; erfolgt die Inanspruchnahme durch<br />

das Kind, so kann sich der nicht betreuende Elternteil dieser Inanspruchnahme<br />

durch das Kind nicht entziehen, <strong>ab</strong>er die Freistellung durch den betreuenden Elternteil<br />

(im Innenverhältnis) verlangen. Da solche Vereinbarungen selten isoliert<br />

getroffen werden, müssen sie in aller Regel im Hinblick auf § 139 BGB, in der<br />

Komplexheit in jedem Fall im Hinblick auf § 138 BGB überprüft werden. 2<br />

− Betreffend den Familienunterhalt, §§ 1360 a III, 1614 I BGB, sind Vereinbarungen<br />

möglich.<br />

− Gleiches gilt für den Trennungsunterhalt, §§ 1361 IV 4, 1360 a III, 1614 I BGB.<br />

Jedoch kann nicht (das gilt auch für den Familienunterhalt) - auch nicht teilweise -<br />

für die Zukunft auf Unterhalt verzichtet werden. Ein Unterschreiten des geschuldeten<br />

Unterhalts um mehr als 1/3 wird als Teilverzicht angesehen, 3 „etwa 20 %“ wurden<br />

als zulässig angesehen. 4<br />

Vereinbaren die Eltern, den Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr des unterhaltsberechtigten<br />

Kindes auf ein Sperrkonto zu zahlen, so wird dies nicht als dem<br />

Grundsatz des § 1614 BGB zuwiderlaufend angesehen, ist <strong>ab</strong>er nach § 134 BGB<br />

nichtig wegen des Grundsatzes, wonach Unterhalt jederzeit verfügbar sein muss. 5<br />

Wird u.a. im Rahmen einer umfassenden Regelung ein Verzicht auf Trennungsunterhalt<br />

(unwirksam) vereinbart, so bedeutet dies nicht automatisch die Nichtigkeit<br />

der Gesamtvereinbarung nach § 139 BGB. Es ist vielmehr zu prüfen, wie unwichtig<br />

von seiner wirtschaftlichen Bedeutung und seinen Auswirkungen her dieser<br />

Teil der Regelung ist. Werden auch Nachscheidungsunterhalt und die Fragen<br />

1) „Auf eine mit der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags<br />

kann sich der Pflichtige nicht berufen, wenn die vereinbarte Leistung weit hinter den gesetzlichen Ansprüchen zurückbleibt.<br />

Diese Vereinbarung ist deshalb als nichtig anzusehen.“ OLG Naumburg NJW-RR 2003, 1089 f. (14 WF 7/03); gegebenenfalls<br />

sind solche Vereinbarungen <strong>ab</strong>er als Freistellungsvereinbarungen auszulegen, OLG Brandenburg FamRZ<br />

2003, 1965 f. (9 WF 153/02) mit Anm. Bergschneider<br />

2) OLG Hamm FamRZ 1999, 163 ff. (6 UF 356/97)<br />

3) OLG Köln FamRZ 1983, 750 ff. (4 UF 214/82); OLG Düsseldorf MDR 2000, 1252 f. (5 WF 114/00); OLG Hamm NJW-RR<br />

2001, 219 f. (12 UF 38/99)<br />

4) OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1148 (5 WF 114/00)<br />

5) OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1131 (4 UF 92/93) (Leitsatz ist dort teilweise falsch <strong>ab</strong>gedruckt, siehe FamRZ 21/94, Umschlagseite<br />

II)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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