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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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„Von einem Karrieresprung, dessen Mehrertrag die ehelichen Lebensverhältnisse<br />

nicht prägt, ist auszugehen, wenn der Verpflichtete in einem anderen Tätigkeitsbereich<br />

oder in einer anderen Funktion tätig wird und infolgedessen mehr als 20 %<br />

mehr verdient als vorher.“ 1 „Die Einbeziehung einer nach der Scheidung erfolgten<br />

Beförderung des unterhaltspflichtigen Ehemannes vom Sonderschullehrer (Besoldungsgruppe<br />

A 13) zum Konrektor an einer Sonderschule (Besoldungsgruppe A 14<br />

L) in die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen ehelichen<br />

Lebensverhältnisse kann im Ergebnis nicht auf diesen Karrieresprung wahrscheinlich<br />

machende Umstände gestützt werden, die vor der Scheidung, <strong>ab</strong>er nach der Trennung<br />

eingetreten sind, und im Zeitpunkt der Trennung nicht wahrscheinlich waren.“ 2<br />

Unerwartete Einkommenssteigerungen durch die Erlangung von Grundbesitz im<br />

Rahmen der Wiedervereinigung sind ebenfalls nicht vorhersehbar. 3<br />

„Die Lebensumstände der Beteiligten, auf die das <strong>Unterhaltsrecht</strong> <strong>ab</strong>stellt, bestimmen<br />

sich regelmäßig nach den im Aufenthaltsland gegebenen sozialen Verhältnissen.“<br />

4 Wenn eine Ehe in der DDR rechtskräftig geschieden wurde und die Parteien<br />

danach - noch vor dem Beitritt - in die Bundesrepublik übersiedelten, so soll bei der<br />

Unterhaltsbemessung auf die Lebensverhältnisse <strong>ab</strong>gestellt werden, die sich ergäben,<br />

wenn die persönlichen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung<br />

auf die entsprechenden Verhältnisse in der Bundesrepublik projiziert werden. „Ein<br />

sich daraus ergebendes höheres Einkommen ist ebenso wie ein wiedervereinigungsbedingter<br />

Einkommensanstieg, der seine Ursache in der Veränderung des gesamten<br />

Lohn-Preisgefüges sowie typischer Erwerbschancen hat, nicht als Karrieresprung,<br />

sondern als bereits in der Ehe angelegt anzusehen.“ 5<br />

Weitergehend zur Problematik der Wiedervereinigung in diesem Sinne: „Hat der<br />

Unterhaltspflichtige durch die Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland<br />

(1985), die zur Scheidung führte (1986), in einer neuen Stellung ein wesentlich höheres<br />

Einkommen erreicht, so hat dieses die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich<br />

nicht geprägt. Die Einkünfte beruhen vielmehr auf einer willkürlichen, trennungsbedingten<br />

Entscheidung des Ehepartners und sind mit Blick auf die wesentlichen<br />

Unterschiede der Lebens- und Wirtschaftsformen nicht auf die bisherigen Arbeitsund<br />

Lebensbedingungen der Eheleute in der DDR zurückzuführen. Indessen sind die<br />

ehelichen Lebensverhältnisse nicht auf dem seinerzeit in der DDR erreichten Stand<br />

festzuschreiben. Die allgemeinen Einkommensverbesserungen in den neuen Bundesländern,<br />

die sich aufgrund der Wiedervereinigung ergeben und ihre Ursache in<br />

der Veränderung des gesamten Lohn-Preisgefüges h<strong>ab</strong>en, sind vielmehr als in der<br />

Ehe angelegt anzusehen und den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen.“ 6<br />

1) OLG Köln NJW-RR 2004, 297 f. (14 WF 180/03)<br />

2) OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 436 f. (7 WF 3447/03)<br />

3) OLG Hamm FamRZ 1993, 972 f. (6 WF 440/92)<br />

4) BGHZ 85, 16 ff. (25) (IV b ZR 304/81)<br />

5) BGH EzFamR aktuell 1995, 165 f. (166) (XII ZR 2/94) = DtZ 1995, 207 ff. = EzFamR Nr. 47 zu § 1578 BGB<br />

6) OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 370 f. (2 UF 235/93)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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