Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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men des Verpflichteten (wie beim separaten Unterhalt für den Krankheitsfall) <strong>ab</strong>zuziehen<br />
und aus dem Restbetrag nach der Differenzmethode der noch zu zahlende<br />
Unterhalt zu zahlen. 1<br />
Das klingt komplizierter als es letztlich tatsächlich ist. Für die Berechnung gibt es die<br />
Bremer T<strong>ab</strong>elle. 2<br />
In der Praxis taucht des Öfteren folgender Sonderfall auf: Die Frau geht nach der<br />
Scheidung einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung nach. Dadurch ergibt<br />
sich eine reduzierte Unterhaltspflicht betreffend den Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt<br />
bemisst sich dann nach dem Betrag, „den der Unterhaltsberechtigte<br />
als Unterhalt verlangen könnte, wenn er über die genannte Einkünfte nicht<br />
verfügen würde.“ 3 Das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung wird also vom Unterhaltspflichtigen<br />
„aufgebessert“.<br />
Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen der Unterhalt statt nach<br />
Quoten konkret ermittelt wird, ist der Vorsorgeunterhalt in keiner Abhängigkeit mehr<br />
vom Zahlbetrag. Dann ist auch der Vorsorgeunterhalt individuell zu bestimmen, wobei<br />
es keine Beschränkung anhand der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gibt. 4<br />
Der Berechtigte hat die Beträge für die Altersvorsorge zu verwenden. „Hat ein unterhaltsberechtigter<br />
geschiedener Ehegatte in der Vergangenheit Vorsorgeunterhalt<br />
nicht bestimmungsgemäß verwendet, so berührt dies seinen Unterhaltsanspruch nur<br />
unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB (mutwillige Herbeiführung der<br />
Bedürftigkeit). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es <strong>ab</strong>er als<br />
treuwidrig zu beurteilen sein, wenn er weiterhin Zahlung des Vorsorgeunterhalts an<br />
sich selbst - statt unmittelbar an den Versicherungsträger - fordert.“ 5<br />
Im Mangelfall geht der Elementarunterhalt dem Vorsorgeunterhalt vor.<br />
Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenen Anspruch im Sinne<br />
eines gegenüber dem Elementarunterhalt anderen prozessualen Streitgegenstandes.<br />
Der Vorsorgeunterhalt ist vielmehr unselbständiger Teil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs.<br />
Wurde deshalb ohne Differenzierung Unterhalt eingeklagt und zugesprochen,<br />
so ist eine spätere Leistungsklage auf Zahlung zusätzlichen Vorsorgeunterhalt<br />
ausgeschlossen und unzulässig, weil bereits über den Unterhaltsanspruch<br />
1) zum Abzug des Vorsorgeunterhaltes vom bereinigten Nettoeinkommen: OLG Schleswig FamRZ 1993, 72 ff. (74) (15 UF<br />
22/90)<br />
2) <strong>ab</strong>gedruckt in FamRZ 2007, 255 ff.<br />
3) BGH FamRZ 1999, 372 ff. (374) (XII ZR 33/97) = NJW-RR 1999, 297 ff. = NJWE-FER 1999, 73 = EzFamR Nr. 50 zu §<br />
1578 BGB<br />
4) BGH FamRZ 2007, 117 ff. (XII ZR 141/04)<br />
5) BGH FamRZ 1987, 684 ff. (IV b ZR 32/86) (Leitsatz)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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