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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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men des Verpflichteten (wie beim separaten Unterhalt für den Krankheitsfall) <strong>ab</strong>zuziehen<br />

und aus dem Restbetrag nach der Differenzmethode der noch zu zahlende<br />

Unterhalt zu zahlen. 1<br />

Das klingt komplizierter als es letztlich tatsächlich ist. Für die Berechnung gibt es die<br />

Bremer T<strong>ab</strong>elle. 2<br />

In der Praxis taucht des Öfteren folgender Sonderfall auf: Die Frau geht nach der<br />

Scheidung einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung nach. Dadurch ergibt<br />

sich eine reduzierte Unterhaltspflicht betreffend den Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt<br />

bemisst sich dann nach dem Betrag, „den der Unterhaltsberechtigte<br />

als Unterhalt verlangen könnte, wenn er über die genannte Einkünfte nicht<br />

verfügen würde.“ 3 Das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung wird also vom Unterhaltspflichtigen<br />

„aufgebessert“.<br />

Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen der Unterhalt statt nach<br />

Quoten konkret ermittelt wird, ist der Vorsorgeunterhalt in keiner Abhängigkeit mehr<br />

vom Zahlbetrag. Dann ist auch der Vorsorgeunterhalt individuell zu bestimmen, wobei<br />

es keine Beschränkung anhand der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gibt. 4<br />

Der Berechtigte hat die Beträge für die Altersvorsorge zu verwenden. „Hat ein unterhaltsberechtigter<br />

geschiedener Ehegatte in der Vergangenheit Vorsorgeunterhalt<br />

nicht bestimmungsgemäß verwendet, so berührt dies seinen Unterhaltsanspruch nur<br />

unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB (mutwillige Herbeiführung der<br />

Bedürftigkeit). Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es <strong>ab</strong>er als<br />

treuwidrig zu beurteilen sein, wenn er weiterhin Zahlung des Vorsorgeunterhalts an<br />

sich selbst - statt unmittelbar an den Versicherungsträger - fordert.“ 5<br />

Im Mangelfall geht der Elementarunterhalt dem Vorsorgeunterhalt vor.<br />

Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenen Anspruch im Sinne<br />

eines gegenüber dem Elementarunterhalt anderen prozessualen Streitgegenstandes.<br />

Der Vorsorgeunterhalt ist vielmehr unselbständiger Teil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs.<br />

Wurde deshalb ohne Differenzierung Unterhalt eingeklagt und zugesprochen,<br />

so ist eine spätere Leistungsklage auf Zahlung zusätzlichen Vorsorgeunterhalt<br />

ausgeschlossen und unzulässig, weil bereits über den Unterhaltsanspruch<br />

1) zum Abzug des Vorsorgeunterhaltes vom bereinigten Nettoeinkommen: OLG Schleswig FamRZ 1993, 72 ff. (74) (15 UF<br />

22/90)<br />

2) <strong>ab</strong>gedruckt in FamRZ 2007, 255 ff.<br />

3) BGH FamRZ 1999, 372 ff. (374) (XII ZR 33/97) = NJW-RR 1999, 297 ff. = NJWE-FER 1999, 73 = EzFamR Nr. 50 zu §<br />

1578 BGB<br />

4) BGH FamRZ 2007, 117 ff. (XII ZR 141/04)<br />

5) BGH FamRZ 1987, 684 ff. (IV b ZR 32/86) (Leitsatz)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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