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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt<br />

hinaus verbleiben.“ 1<br />

Berufsbedingte Aufwendungen können vom Einkommen <strong>ab</strong>gezogen werden. Es<br />

handelt sich um die Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz, Kosten für die<br />

Anschaffung von Arbeitsbekleidung, Kosten der außerhäuslichen Verpflegung, Fachliteratur<br />

etc. Bei außerordentlich hohen Fahrtkosten kann der Verpflichtete gehalten<br />

ist, in die Nähe des Arbeitsplatzes umzuziehen. 2<br />

Die Kosten der berufsbedingten Aufwendungen 3 können bei den meisten Oberlandesgerichten<br />

auch pauschaliert werden. Nach der Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle ist eine Pauschale<br />

von 5 % des Einkommens, mindestens 50 €, maximal 150 € anzusetzen. „Die<br />

Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen dient lediglich der Vereinfachung,<br />

und es steht jeder Partei frei, im Prozess die Angemessenheit mit dem Vortrag,<br />

es entstünden keine oder nur geringere Aufwendungen, zu bestreiten.“ 4<br />

Die Pauschalierung dient der vereinfachten Berechnung. Derjenige, der berufsbedingte<br />

Aufwendungen geltend macht, muss sie nachweisen. Es soll nicht in jedem Fall<br />

die Pauschale zugesprochen werden. Sachvortrag ist erforderlich. 5<br />

Als Fahrtkosten können gegebenenfalls auch 240 Fahrten pro Jahr zum Kindergarten<br />

geltend gemacht werden, da diese Institutionen nur 3 Wochen im Jahr schließen.<br />

6<br />

In jedem Fall kann der Unterhaltspflichtige als Fahrtkosten die Kosten geltend machen,<br />

die bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel anfallen (würden). 7<br />

Hat der Verpflichtete Kindesunterhalt zu zahlen und Unterhalt für den Ehegatten,<br />

so ist vor<strong>ab</strong> der Kindesunterhalt (von seinem bereinigten Nettoeinkommen) <strong>ab</strong>ziehen,<br />

wird also das um den Kindesunterhaltsbetrag verringerte Einkommen in die<br />

weitere Berechnung für den Ehegattenunterhalt eingestellt. 8<br />

1) BGH FamRZ 2005, 706 ff. (XII ZR 56/02) mit Anm. Luthin = NJW 2005, 1493 ff. = MDR 2005, 869 f.<br />

2) OLG Koblenz FamRZ 1994, 1609 f. (1610) (15 UF 813/93)<br />

3) Beim Selbständigen werden die tatsächlich beruflich veranlassten Aufwendungen bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt,<br />

ihm steht der 5 %-Abzug deshalb nicht mehr zu, OLG Hamm FamRZ 1993, 1088 f. (1088) (5 UF 335/91)<br />

4) Kalthoener, Büttner NJW 1993, 1826 ff. (1826) ; gegen eine pauschale Annahme der Existenz berufsbedingter Aufwendungen,<br />

für die 5 %-Lösung nur unter dem Aspekt der Bezifferung der Höhe: OLG Braunschweig FamRZ 1995, 356 ff. (2<br />

UF 124/93)<br />

5) BGH FamRZ 1995, 346 ff. (348) (XII ZR 122/93) = EzFamR Nr. 46 zu § 1578 BGB (Anmerkung dazu: Becker FamRZ<br />

1995, 667 ff.) in Erweiterung zu BGH FamRZ 1990, 979 ff. (981) (XII ZR 21/89)<br />

6) OLG Hamm FamRZ 1999, 513 (6 UF 446/97)<br />

7) BGH FamRZ 1998, 1501 ff. (1503) (XII ZR117/96)<br />

8) „Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind h<strong>ab</strong>en bei der Bemessung des Unterhalts<br />

des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben.“ BGH<br />

FamRZ 2005, 1817 ff. (XII ZR 211/02) = NJW 2005, 3277 ff. = MDR 2006, 210 f.; Anm. Büttner FamRZ 2005, 1899 f. .;<br />

Anm. Maurer FamRZ 2006, 258 ff.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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