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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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nach § 727 ZPO ist nicht im Wege der Vollstreckungs<strong>ab</strong>wehrklage geltend zu machen,<br />

sondern durch Erinnerung gemäß § 766 ZPO. 1<br />

Wegen rückständigen Unterhaltes aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes nach<br />

Eintritt der Volljährigkeit gilt: „Ab Volljährigkeit des Kindes kann rückständiger Unterhalt<br />

aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht mehr vom betreuenden Elternteil, sondern<br />

nur noch vom Kind eingeklagt werden. Für den Elternteil kommt lediglich, soweit er<br />

die Ansprüche gegen den anderen Elternteil selbst weiterbetreiben will, ein familienrechtlicher<br />

Ausgleichsanspruch in Betracht. Klagt der betreuende Elternteil im Wege<br />

der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 III BGB Kindesunterhalt ein, erfolgt<br />

mit Volljährigkeit des Kindes ein gesetzlicher Parteiwechsel, der keiner Zustimmung<br />

des Gegners bedarf. Soweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, rückt<br />

das Kind <strong>ab</strong>er nicht in die Rechtsstellung des als Partei ausgeschiedenen Elternteils<br />

ein, sondern muss bei Bedürftigkeit einen eigenen neuen Prozesskostenhilfeantrag<br />

stellen.“ 2<br />

„Endet die Prozessstandschaft nach § 1629 III BGB durch Eintritt der Volljährigkeit<br />

des betroffenen Kindes „zwischen den Instanzen“, so muss die Berufung des zu Unterhalt<br />

dieses Kindes verurteilten Beklagten unmittelbar gegen den Volljährigen eingelegt<br />

werden.“ 3<br />

Sonderproblem: „Erhebt der Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter Unterhaltsklage<br />

gegen die Mutter, obwohl er weiss, dass nicht ihm, sondern der Mutter<br />

das Sorgerecht zusteht, sind ihm in dem klage<strong>ab</strong>weisenden (Prozess-) Urteil die Kosten<br />

des Rechtsstreits persönlich nach dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen.<br />

Veranlasser ist, wer in Kenntnis des Fehlens seiner (gesetzlichen) Vertretungsmacht<br />

als (gesetzlicher) Vertreter auftritt.“ 4<br />

Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur verlangt werden <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt, zu dem<br />

jedenfalls der Auskunftsanspruch betreffend Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten<br />

geltend gemacht wurde bzw. Verzug oder Rechtshängigkeit einer<br />

Unterhaltsklage eingetreten sind, § 1613 I BGB bzw., wenn der den Unterhalt Begehrende<br />

eine Erklärung erhalten hat, durch die „eine eindeutige und endgültige<br />

1) OLG Stuttgart OLG-Report 2001, 103 (15 WF 386/00)<br />

2) OLG München EzFamR aktuell 1995, 404 (12 WF 1002/95) = FamRZ 1996, 422; zur Problematik, gegebenenfalls einerseits<br />

dann einen Titel wegen rückständigen Kindesunterhaltes vorliegen zu h<strong>ab</strong>en und andererseits einen Titel wegen eines<br />

familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs: Armasow MDR 2004, 307 ff.<br />

3) OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1166 (5 UF 27/96) nur Leitsatz<br />

4) OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335 f. (2 WF 155/95, 2 WF 158/95) mit folgenden zusätzlichen Erwägungen, die im Anschluss<br />

an die Entscheidung von Vollkommer/Schwaiger teilweise kritisch betrachtet werden: „Dem in die Kosten verurteilten<br />

nicht legitimierten Vertreter steht gegen den Kostenausspruch die sofortige Beschwerde zu. Der in die Kosten verurteilte<br />

nicht legitimierte Vertreter wird im Rubrum des die Klage als unzulässig <strong>ab</strong>weisenden Urteils unter Hinweis auf<br />

sein Auftreten ohne Vertretungsmacht als „Beteiligter“ aufgeführt. Wird der (kostenpflichtige) Vertreter ohne Vertretungsmacht<br />

im Wege der Berichtigung nach § 319 I ZPO als „Beteiligter“ in das Rubrum der Entscheidung aufgenommen, wird<br />

er hierdurch nicht selbständig beschwert, so dass eine sofortige Beschwerde nach § 319 III ZPO nicht statthaft ist.“<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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