Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Erhöhung seiner Erwerbseinkünfte sei nicht prägend, trifft ihn hierfür die Darlegungsund<br />
Beweislast.“ 1<br />
7.2. Wesentlichkeitsgrenze<br />
Liegt grundsätzlich die Möglichkeit der Abänderung vor, so ist sie dennoch grundsätzlich<br />
nur dann möglich, wenn (zusätzlich) die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze<br />
überschritten wird, die bei 10 % liegt.<br />
Aber: „Bei Unterhaltsleistungen kann eine für eine Abänderungsklage ausreichende<br />
wesentliche Änderung auch gegeben sein, wenn der Erhöhungssatz unter 10 % liegt;<br />
d<strong>ab</strong>ei sind besonders bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen die besonderen Gegebenheiten<br />
des Einzelfalles zu betrachten. ... Denn die Abänderungsklage nach<br />
§ 323 I ZPO stellt nicht auf einen objektiven Sachverhalt <strong>ab</strong>, etwa die Veränderung<br />
von Lebenshaltungskosten, sondern auf diejenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung<br />
zur Entrichtung von Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen<br />
oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Wird <strong>ab</strong>er auf diese Verhältnisse<br />
<strong>ab</strong>gestellt, so wird deutlich, dass auch den Bedürfnissen der Parteien Rechnung<br />
zu tragen ist. Je eingeschränkter die Verhältnisse sind, umso mehr wird von einer<br />
allgemeinen prozentualen Mindestvoraussetzung für die Abänderung <strong>ab</strong>gerückt<br />
werden müssen. Dass eine bestimmte Grenze nicht Voraussetzung für die Abänderungsklage<br />
ist, ist inzwischen auch allgemein anerkannt. Da auf die Verhältnisse<br />
des Einzelfalles <strong>ab</strong>zustellen ist, andererseits dem Gedanken der Rechtssicherheit<br />
Rechnung zu tragen ist, wird in durchschnittlich gelagerten Fällen eine Änderung der<br />
Verhältnisse erst dann als wesentlich angesehen werden können, wenn sie mindestens<br />
dem in der Rechtsprechung allgemein praktizierten Satz von 10 % entspricht.<br />
In besonderen Fällen kann diese Opfergrenze <strong>ab</strong>er deutlich unter dieser Schwelle<br />
liegen, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Steht dem Unterhaltsschuldner<br />
oder dem Unterhaltsgläubiger nur ein in der Nähe des Existenzminimums<br />
liegender Betrag zur Verfügung, so können auch Erhöhungen oder Ermäßigungen<br />
unter 10 % erheblich sein. Erhält der Unterhaltsgläubiger nicht einmal<br />
seinen Mindestbedarf, so sind Beträge von 50,00 DM ... für die Bedarfssicherung<br />
von großer Bedeutung. Damit kann etwa ein Teil der Wohnkosten <strong>ab</strong>gedeckt werden,<br />
<strong>ab</strong>er auch weiterer notwendiger Bedarf, der bisher nicht oder nur unzureichend<br />
befriedigt werden konnte. In solchen Fällen ist daher auch ein Erhöhungssatz von<br />
unter 10 % wesentlich.“ 2 Es geht um die Veränderungen im Bereich der Bedürftigkeit<br />
und der Leistungsfähigkeit.<br />
1) OLG München FamRZ 1999, 1512 (12 WF 656/99)<br />
2) OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1103 f. (3 WF 210/92) (Leitsatz und Teil der Entscheidungsgründe)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
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