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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Erhöhung seiner Erwerbseinkünfte sei nicht prägend, trifft ihn hierfür die Darlegungsund<br />

Beweislast.“ 1<br />

7.2. Wesentlichkeitsgrenze<br />

Liegt grundsätzlich die Möglichkeit der Abänderung vor, so ist sie dennoch grundsätzlich<br />

nur dann möglich, wenn (zusätzlich) die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze<br />

überschritten wird, die bei 10 % liegt.<br />

Aber: „Bei Unterhaltsleistungen kann eine für eine Abänderungsklage ausreichende<br />

wesentliche Änderung auch gegeben sein, wenn der Erhöhungssatz unter 10 % liegt;<br />

d<strong>ab</strong>ei sind besonders bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen die besonderen Gegebenheiten<br />

des Einzelfalles zu betrachten. ... Denn die Abänderungsklage nach<br />

§ 323 I ZPO stellt nicht auf einen objektiven Sachverhalt <strong>ab</strong>, etwa die Veränderung<br />

von Lebenshaltungskosten, sondern auf diejenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung<br />

zur Entrichtung von Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen<br />

oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Wird <strong>ab</strong>er auf diese Verhältnisse<br />

<strong>ab</strong>gestellt, so wird deutlich, dass auch den Bedürfnissen der Parteien Rechnung<br />

zu tragen ist. Je eingeschränkter die Verhältnisse sind, umso mehr wird von einer<br />

allgemeinen prozentualen Mindestvoraussetzung für die Abänderung <strong>ab</strong>gerückt<br />

werden müssen. Dass eine bestimmte Grenze nicht Voraussetzung für die Abänderungsklage<br />

ist, ist inzwischen auch allgemein anerkannt. Da auf die Verhältnisse<br />

des Einzelfalles <strong>ab</strong>zustellen ist, andererseits dem Gedanken der Rechtssicherheit<br />

Rechnung zu tragen ist, wird in durchschnittlich gelagerten Fällen eine Änderung der<br />

Verhältnisse erst dann als wesentlich angesehen werden können, wenn sie mindestens<br />

dem in der Rechtsprechung allgemein praktizierten Satz von 10 % entspricht.<br />

In besonderen Fällen kann diese Opfergrenze <strong>ab</strong>er deutlich unter dieser Schwelle<br />

liegen, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Steht dem Unterhaltsschuldner<br />

oder dem Unterhaltsgläubiger nur ein in der Nähe des Existenzminimums<br />

liegender Betrag zur Verfügung, so können auch Erhöhungen oder Ermäßigungen<br />

unter 10 % erheblich sein. Erhält der Unterhaltsgläubiger nicht einmal<br />

seinen Mindestbedarf, so sind Beträge von 50,00 DM ... für die Bedarfssicherung<br />

von großer Bedeutung. Damit kann etwa ein Teil der Wohnkosten <strong>ab</strong>gedeckt werden,<br />

<strong>ab</strong>er auch weiterer notwendiger Bedarf, der bisher nicht oder nur unzureichend<br />

befriedigt werden konnte. In solchen Fällen ist daher auch ein Erhöhungssatz von<br />

unter 10 % wesentlich.“ 2 Es geht um die Veränderungen im Bereich der Bedürftigkeit<br />

und der Leistungsfähigkeit.<br />

1) OLG München FamRZ 1999, 1512 (12 WF 656/99)<br />

2) OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1103 f. (3 WF 210/92) (Leitsatz und Teil der Entscheidungsgründe)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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