Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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weil dieser nicht nach dem Aufenthalt des Verpflichteten geforscht, sondern zufällig<br />
vom Rückzug erfahren hatte. Zudem hatte der Berechtigte in der in Rede stehenden<br />
Zeit überhalb der Regelbedarfssätze liegendes Einkommen geh<strong>ab</strong>t. Der entscheidende<br />
Senat mag aus Billigkeit und im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis die<br />
genannte Argumentation gewählt h<strong>ab</strong>en. Systematisch korrekt wäre es gewesen,<br />
über Verjährung 1 oder Verwirkung zu argumentieren, im übrigen den Verpflichteten<br />
auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen.<br />
Wird Prozesskostenhilfe für den Unterhaltsanspruch beantragt, so reicht es nicht,<br />
den Antrag zu stellen und den Klagentwurf für die Unterhaltsklage beizufügen, um<br />
die Rechtshängigkeit i.S.d. § 1613 I BGB herbeizuführen. Ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses<br />
nach § 65 GKG wird die Klage nicht zugestellt. Vor Gewährung<br />
der Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller/Kläger nicht von der Zahlungspflicht<br />
betreffend den Gerichtskostenvorschuss befreit, § 65 VII Nr. 1 GKG. In diesem Fall<br />
ist also erst die Entscheidung betreffend die Prozesskostenhilfe <strong>ab</strong>zuwarten, nach<br />
der - wenn sie positiv ausfällt - die Klage zugestellt wird. Dadurch können Monate<br />
vertan werden. Neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sollte deshalb unbedingt<br />
auch die Unterhaltsklage direkt erhoben werden, indem entweder der Gerichtskostenvorschuss<br />
eingezahlt wird oder der Weg über § 65 VII Nr. 3 GKG gewählt<br />
wird. 2<br />
„Die Rechtswahrungsanzeige (§§ 91 II BSHG, 37 IV BAföG) eröffnet die Möglichkeit<br />
der Inanspruchnahme für die Vergangenheit über § 1613 I BGB hinaus.“ 3 Frühester<br />
Zeitpunkt ist der des Erlasses des Sozialhilfebescheides. 4 Jedenfalls grundsätzlich<br />
beschränkt sich die Möglichkeit der Geltendmachung von Vergangenheitsunterhalt<br />
<strong>ab</strong>er auf die Zeit von 1 Jahr vor Rechtshängigkeit wegen § 1585 b III BGB, auch<br />
wenn der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch geltend macht, wenn nach<br />
Rechtswahrungsanzeige o.ä. längere Zeit nichts mehr unternommen wurde, um den<br />
Unterhaltsanspruch durchzusetzen. 5<br />
In Bezug auf Schadensersatzansprüche wurde entschieden: „Nachehelicher Unterhalt<br />
für die Vergangenheit kann nicht im Wege des Schadensersatzes unter dem<br />
Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) deshalb<br />
verlangt werden, weil der Unterhaltsschuldner eine zur Leistungsfähigkeit führende<br />
Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten nicht ungefragt mitgeteilt hat. Die zur Offenbarungspflicht eines<br />
Unterhaltsgläubigers entwickelte Rechtsprechung setzt besondere Umstände voraus,<br />
die die unterbliebene Information evident unredlich erscheinen lassen, und<br />
1) dazu: AG Bad Säckingen FamRZ 1995, 1221 ff. (3 F 167/94) (Leitsätze)<br />
2) Beispielsfall: OLG Bamberg FamRZ 1993, 66 ff. (2 WF 65/92)<br />
3) Kalthoener, Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage 1993, Rdn. 228 (mit den Hinweisen auf die<br />
Rechtsprechung)<br />
4) BGH FamRZ 1995, 871 f. (XII ZR 269/94), OLG Koblenz NJW-RR 2000, 293 ff. (294) 9 UF 63/99)<br />
5) BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (1698 f.) XII ZR 266/99) = BGZ 152, 217 ff.<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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