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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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weil dieser nicht nach dem Aufenthalt des Verpflichteten geforscht, sondern zufällig<br />

vom Rückzug erfahren hatte. Zudem hatte der Berechtigte in der in Rede stehenden<br />

Zeit überhalb der Regelbedarfssätze liegendes Einkommen geh<strong>ab</strong>t. Der entscheidende<br />

Senat mag aus Billigkeit und im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis die<br />

genannte Argumentation gewählt h<strong>ab</strong>en. Systematisch korrekt wäre es gewesen,<br />

über Verjährung 1 oder Verwirkung zu argumentieren, im übrigen den Verpflichteten<br />

auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen.<br />

Wird Prozesskostenhilfe für den Unterhaltsanspruch beantragt, so reicht es nicht,<br />

den Antrag zu stellen und den Klagentwurf für die Unterhaltsklage beizufügen, um<br />

die Rechtshängigkeit i.S.d. § 1613 I BGB herbeizuführen. Ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses<br />

nach § 65 GKG wird die Klage nicht zugestellt. Vor Gewährung<br />

der Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller/Kläger nicht von der Zahlungspflicht<br />

betreffend den Gerichtskostenvorschuss befreit, § 65 VII Nr. 1 GKG. In diesem Fall<br />

ist also erst die Entscheidung betreffend die Prozesskostenhilfe <strong>ab</strong>zuwarten, nach<br />

der - wenn sie positiv ausfällt - die Klage zugestellt wird. Dadurch können Monate<br />

vertan werden. Neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sollte deshalb unbedingt<br />

auch die Unterhaltsklage direkt erhoben werden, indem entweder der Gerichtskostenvorschuss<br />

eingezahlt wird oder der Weg über § 65 VII Nr. 3 GKG gewählt<br />

wird. 2<br />

„Die Rechtswahrungsanzeige (§§ 91 II BSHG, 37 IV BAföG) eröffnet die Möglichkeit<br />

der Inanspruchnahme für die Vergangenheit über § 1613 I BGB hinaus.“ 3 Frühester<br />

Zeitpunkt ist der des Erlasses des Sozialhilfebescheides. 4 Jedenfalls grundsätzlich<br />

beschränkt sich die Möglichkeit der Geltendmachung von Vergangenheitsunterhalt<br />

<strong>ab</strong>er auf die Zeit von 1 Jahr vor Rechtshängigkeit wegen § 1585 b III BGB, auch<br />

wenn der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch geltend macht, wenn nach<br />

Rechtswahrungsanzeige o.ä. längere Zeit nichts mehr unternommen wurde, um den<br />

Unterhaltsanspruch durchzusetzen. 5<br />

In Bezug auf Schadensersatzansprüche wurde entschieden: „Nachehelicher Unterhalt<br />

für die Vergangenheit kann nicht im Wege des Schadensersatzes unter dem<br />

Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) deshalb<br />

verlangt werden, weil der Unterhaltsschuldner eine zur Leistungsfähigkeit führende<br />

Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten nicht ungefragt mitgeteilt hat. Die zur Offenbarungspflicht eines<br />

Unterhaltsgläubigers entwickelte Rechtsprechung setzt besondere Umstände voraus,<br />

die die unterbliebene Information evident unredlich erscheinen lassen, und<br />

1) dazu: AG Bad Säckingen FamRZ 1995, 1221 ff. (3 F 167/94) (Leitsätze)<br />

2) Beispielsfall: OLG Bamberg FamRZ 1993, 66 ff. (2 WF 65/92)<br />

3) Kalthoener, Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage 1993, Rdn. 228 (mit den Hinweisen auf die<br />

Rechtsprechung)<br />

4) BGH FamRZ 1995, 871 f. (XII ZR 269/94), OLG Koblenz NJW-RR 2000, 293 ff. (294) 9 UF 63/99)<br />

5) BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (1698 f.) XII ZR 266/99) = BGZ 152, 217 ff.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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