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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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§ 1574 III BGB. Es geht also um die Pflicht des Bedürftigen, seine Chancen auf dem<br />

Arbeitsmarkt zu verbessern. 1<br />

Wird zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Ausbildung begonnen,<br />

so hat der Verpflichtete auch die Ausbildungskosten im Rahmen des Unterhaltsanspruchs<br />

von § 1573 BGB zu tragen.<br />

Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB besteht, wenn nach der Scheidung als einem<br />

der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht<br />

zu finden war. Wurde sie gefunden, so findet der Anspruch sein Ende und geht das<br />

Risiko etwa einer Erkrankung oder einer erschwerten Vermittelbarkeit mit dem Unterhaltsberechtigten<br />

heim, wenn dies zum Einsatzzeitpunkt nicht <strong>ab</strong>sehbar war. 2<br />

Wenn es <strong>ab</strong>er durch die Erwerbstätigkeit nicht zu einer nachhaltigen Sicherung des<br />

Unterhaltes kam, so kann später der Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wieder<br />

aufleben. 3<br />

Ob eine nachhaltige Sicherung gegeben ist entscheidet sich danach, ob im Zeitpunkt<br />

der Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer<br />

gewissen Sicherheit die Tätigkeit als dauerhaft angesehen werden konnte oder<br />

ob befürchtet werden musste, dass sie durch außerhalb der Entschließungsfreiheit<br />

des Tätigen liegende Umstände in <strong>ab</strong>sehbarer Zeit wieder verloren gehen würde. 4<br />

Umstände, die bei Aufnahme der Tätigkeit vorhanden waren, <strong>ab</strong>er erst später zutage<br />

getreten sind (latente Krankheit etc.) sind zu beachten. 5<br />

Fällt deshalb unerwartet der Arbeitgeber in Konkurs, bei dem der Berechtigte einen<br />

dauerhaften Anstellungsvertrag hatte, so lebt der Unterhaltsanspruch nach § 1573<br />

BGB nicht wieder auf. 6<br />

Andererseits: „Geht der Unterhaltsberechtigte in Überschätzung seiner Leistungsfähigkeit<br />

ein Arbeitsverhältnis ein, das aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgelöst<br />

werden muss, so bedeutet diese Tätigkeit keine nachhaltige Unterhaltssicherung.“ 7<br />

Auch wurde entschieden: „Hat ein Ehegatte bei Rechtskraft der Scheidung schon<br />

längere Zeit eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften ausgeübt, die zu seinem vollen Un-<br />

1) In Abgrenzung zum Unterhaltsanspruch nach § 1575 I 2 BGB geht es hier (§§ 1573 I, 1574 III BGB) um den völligen<br />

Neubeginn einer Ausbildung, dort um die (Wieder)aufnahme einer bereits begonnenen oder fest geplanten Ausbildung.<br />

2) OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 331 ff. (5 UF 46/92)<br />

3) BGH FamRZ 1985, 791 ff. (IV b ZR 15/84)<br />

4) BGH FamRZ 1985, 53 ff. (IV b ZR 12/83)<br />

5) BGH FamRZ 1985, 791 ff. (IV b ZR 15/84)<br />

6) BGH FamRZ 1985, 1234 f. (IV b ZR 56/84)<br />

7) OLG Hamm FamRZ 1997, 26 f. (5 UF 225/95)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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