Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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§ 1574 III BGB. Es geht also um die Pflicht des Bedürftigen, seine Chancen auf dem<br />
Arbeitsmarkt zu verbessern. 1<br />
Wird zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Ausbildung begonnen,<br />
so hat der Verpflichtete auch die Ausbildungskosten im Rahmen des Unterhaltsanspruchs<br />
von § 1573 BGB zu tragen.<br />
Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB besteht, wenn nach der Scheidung als einem<br />
der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht<br />
zu finden war. Wurde sie gefunden, so findet der Anspruch sein Ende und geht das<br />
Risiko etwa einer Erkrankung oder einer erschwerten Vermittelbarkeit mit dem Unterhaltsberechtigten<br />
heim, wenn dies zum Einsatzzeitpunkt nicht <strong>ab</strong>sehbar war. 2<br />
Wenn es <strong>ab</strong>er durch die Erwerbstätigkeit nicht zu einer nachhaltigen Sicherung des<br />
Unterhaltes kam, so kann später der Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wieder<br />
aufleben. 3<br />
Ob eine nachhaltige Sicherung gegeben ist entscheidet sich danach, ob im Zeitpunkt<br />
der Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer<br />
gewissen Sicherheit die Tätigkeit als dauerhaft angesehen werden konnte oder<br />
ob befürchtet werden musste, dass sie durch außerhalb der Entschließungsfreiheit<br />
des Tätigen liegende Umstände in <strong>ab</strong>sehbarer Zeit wieder verloren gehen würde. 4<br />
Umstände, die bei Aufnahme der Tätigkeit vorhanden waren, <strong>ab</strong>er erst später zutage<br />
getreten sind (latente Krankheit etc.) sind zu beachten. 5<br />
Fällt deshalb unerwartet der Arbeitgeber in Konkurs, bei dem der Berechtigte einen<br />
dauerhaften Anstellungsvertrag hatte, so lebt der Unterhaltsanspruch nach § 1573<br />
BGB nicht wieder auf. 6<br />
Andererseits: „Geht der Unterhaltsberechtigte in Überschätzung seiner Leistungsfähigkeit<br />
ein Arbeitsverhältnis ein, das aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgelöst<br />
werden muss, so bedeutet diese Tätigkeit keine nachhaltige Unterhaltssicherung.“ 7<br />
Auch wurde entschieden: „Hat ein Ehegatte bei Rechtskraft der Scheidung schon<br />
längere Zeit eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften ausgeübt, die zu seinem vollen Un-<br />
1) In Abgrenzung zum Unterhaltsanspruch nach § 1575 I 2 BGB geht es hier (§§ 1573 I, 1574 III BGB) um den völligen<br />
Neubeginn einer Ausbildung, dort um die (Wieder)aufnahme einer bereits begonnenen oder fest geplanten Ausbildung.<br />
2) OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 331 ff. (5 UF 46/92)<br />
3) BGH FamRZ 1985, 791 ff. (IV b ZR 15/84)<br />
4) BGH FamRZ 1985, 53 ff. (IV b ZR 12/83)<br />
5) BGH FamRZ 1985, 791 ff. (IV b ZR 15/84)<br />
6) BGH FamRZ 1985, 1234 f. (IV b ZR 56/84)<br />
7) OLG Hamm FamRZ 1997, 26 f. (5 UF 225/95)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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