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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Änderung derjenigen Verhältnisse, die für eine Unterhaltsbemessung maßgebend<br />

waren, eine Abänderungsklage erhoben, kann das Prozessgericht in entsprechender<br />

Anwendung des § 769 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Abänderungsurteils<br />

die Zwangsvollstreckung aus dem <strong>ab</strong>zuändernden Titel gegen oder ohne<br />

Sicherheitsleistung 1 eingestellt wird. Gegen einen solchen Einstellungsbeschluss<br />

findet in entsprechender Anwendung des § 707 II S. 2 ZPO eine Anfechtung nicht<br />

statt.“ 2 Dies gilt auch, wenn die Einstellung <strong>ab</strong>gelehnt wurde.<br />

Ein Rechtsbehelf hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“<br />

vorliegt 3 oder die Ermessensgrenzen im Sinne eines Ermessensmissbrauchs<br />

überschritten worden sind. 4 „Eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ wird nicht<br />

durch die Rüge einer falschen Gesetzesanwendung, also einer konkret unzutreffenden<br />

Entscheidung, schlüssig dargetan, sondern es muss dargetan werden, dass eine<br />

Entscheidung dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen ist, sie daher dem Gesetz<br />

fremd ist.“ 5<br />

So wurde das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit in folgendem Fall bejaht:<br />

Durch Beschluss hatte das Familiengericht dem Mann im Wege der einstweiligen<br />

Anordnung während der Trennungszeit aufgegeben, Unterhalt zu zahlen. Nach<br />

Scheidung der Ehe ging der Mann davon aus, nun keinen Unterhalt mehr zahlen zu<br />

müssen. Er hätte deshalb eine negative Feststellungsklage erheben müssen. Da seine<br />

nun geschiedene Frau unterdessen in einem anderen Bezirk umgezogen war,<br />

wäre die Klage am neuen Wohnort zu erheben gewesen. Stattdessen beantragte er<br />

beim Gericht, das den Ausgangsbeschluss erlassen hatte, die Zwangsvollstreckung<br />

aus der einstweiligen Anordnung für unzulässig zu erklären. Das Gericht stellte durch<br />

Beschluss ein. Die sofortige Beschwerde hatte wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit<br />

Erfolg. 6<br />

Weiter wurde entschieden: „Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung<br />

aus einem Titel über Kindesunterhalt ist grob gesetzteswidrig und führt zur Zulässigkeit<br />

der sofortigen Beschwerde, wenn zwar ein Vaterschaftsgutachten zu dem Ergebnis<br />

kommt, dass der Unterhaltsschuldner wahrscheinlich nicht der Vater des unterhaltsberechtigten<br />

Kindes ist, die Nichtehelichkeit <strong>ab</strong>er noch nicht rechtskräftig festgestellt<br />

ist.“ 7<br />

1) zur Frage, was vorzutragen ist, um eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung zu erreichen: OLG Hamm FamRZ 1997,<br />

1489 (12 UF 97/97)<br />

2) OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356 f. (356) (10 WF 71/95)<br />

3) OLG Bamberg FamRZ 1997, 1341 f. (2 WF 90/96) = NJW-RR 1998, 363 f.<br />

4) OLG Köln NJW-RR 1998, 364 f. (14 WF 19/97); OLG Naumburg NJW-RR 1998, 366 f. (6 W 14/97)<br />

5) OLG Köln NJW-RR 1998, 364 f. (14 WF 19/97) (Leitsatz)<br />

6) OLG Köln NJW-RR 1998, 365 f. (25 WF 28/97)<br />

7) OLG Koblenz NJW-RR 1998, 1086 (13 WF 1294/97)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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