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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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regelt, weil mit der Scheidung eine gemeinsame Versicherung jedenfalls im Rahmen<br />

der gesetzlichen Versicherung nicht mehr gegeben ist.<br />

Dem Krankenvorsorgebedarf ist der Pflegevorsorgebedarf gleichstellt, weshalb in erweiternder<br />

Auslegung von §§ 1361 I, 1578 II BGB die Pflegeversicherungsbeiträge<br />

wie Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. 1<br />

Wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist im Rahmen seiner u.U.<br />

auch nur eingeschränkt bestehenden Verpflichtung dazu, besteht dieser Anspruch in<br />

der Regel nicht wegen der dann über die Tätigkeit bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Ist der den Unterhalt Begehrende zwar nicht erwerbstätig, <strong>ab</strong>er unterhaltsrechtlich<br />

verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird ihm deshalb ein fiktives Einkommen<br />

angerechnet, so gilt: „Krankenvorsorgeunterhalt kann die geschiedene<br />

Ehefrau nicht verlangen, wenn sie aufgrund der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit<br />

fiktive Einkünfte aus <strong>ab</strong>hängiger Tätigkeit zurechnen lassen muss und dadurch von<br />

einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen ist.“ 2 „Trifft<br />

den Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung eine Erwerbsobliegenheit und werden<br />

aufgrund dieser Verpflichtung fiktive Einkünfte aus <strong>ab</strong>hängiger Tätigkeit zugerechnet,<br />

dann ist von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen.<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Vollversicherung bereits<br />

bei einer Teilzeitbeschäftigung und verhältnismäßig geringen Beitragsleistungen.<br />

Selbst die Zurechnung tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte aus einer auszuübenden<br />

Teilzeitbeschäftigung lassen daher den Krankenvorsorgebedarf gänzlich<br />

entfallen.“ 3<br />

Wenn er diesbezüglich in Anspruch genommen wird, kann der Verpflichtete diese<br />

Kosten vor<strong>ab</strong> vom Einkommen <strong>ab</strong>ziehen. 4<br />

Das heißt:<br />

Hat der Mann ein (bereinigtes) Einkommen von 3.700,00 €, die Frau keines und beläuft<br />

sich der angemessene Betrag für die Krankenversicherung auf 200,00 €, so hat<br />

der Mann die 200,00 € wegen der Versicherung an die Frau zu zahlen und hat dann<br />

noch 3/7 aus (3.700,00 € - 200,00 € =) 3.500,00 € und damit 1.500,00 € zu zahlen<br />

als Unterhalt, zusammen also 1.700,00 €.<br />

1) Gutdeutsch FamRZ 1994, 878 f.; Büttner FamRZ 1995, 193 ff. (196 f.); OLG Schleswig FamRZ 1996, 217 ff. (13 UF<br />

208/94)<br />

2) OLG Hamm FamRZ 1994, 107 (7 UF 276/92)<br />

3) OLG Hamm FamRZ 1994, 107 (7 UF 276/92)<br />

4) BGH FamRZ 1983, 676 ff. (IV b ZR 371/81)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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