Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 76 -<br />
regelt, weil mit der Scheidung eine gemeinsame Versicherung jedenfalls im Rahmen<br />
der gesetzlichen Versicherung nicht mehr gegeben ist.<br />
Dem Krankenvorsorgebedarf ist der Pflegevorsorgebedarf gleichstellt, weshalb in erweiternder<br />
Auslegung von §§ 1361 I, 1578 II BGB die Pflegeversicherungsbeiträge<br />
wie Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. 1<br />
Wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist im Rahmen seiner u.U.<br />
auch nur eingeschränkt bestehenden Verpflichtung dazu, besteht dieser Anspruch in<br />
der Regel nicht wegen der dann über die Tätigkeit bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Ist der den Unterhalt Begehrende zwar nicht erwerbstätig, <strong>ab</strong>er unterhaltsrechtlich<br />
verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird ihm deshalb ein fiktives Einkommen<br />
angerechnet, so gilt: „Krankenvorsorgeunterhalt kann die geschiedene<br />
Ehefrau nicht verlangen, wenn sie aufgrund der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit<br />
fiktive Einkünfte aus <strong>ab</strong>hängiger Tätigkeit zurechnen lassen muss und dadurch von<br />
einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen ist.“ 2 „Trifft<br />
den Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung eine Erwerbsobliegenheit und werden<br />
aufgrund dieser Verpflichtung fiktive Einkünfte aus <strong>ab</strong>hängiger Tätigkeit zugerechnet,<br />
dann ist von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen.<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Vollversicherung bereits<br />
bei einer Teilzeitbeschäftigung und verhältnismäßig geringen Beitragsleistungen.<br />
Selbst die Zurechnung tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte aus einer auszuübenden<br />
Teilzeitbeschäftigung lassen daher den Krankenvorsorgebedarf gänzlich<br />
entfallen.“ 3<br />
Wenn er diesbezüglich in Anspruch genommen wird, kann der Verpflichtete diese<br />
Kosten vor<strong>ab</strong> vom Einkommen <strong>ab</strong>ziehen. 4<br />
Das heißt:<br />
Hat der Mann ein (bereinigtes) Einkommen von 3.700,00 €, die Frau keines und beläuft<br />
sich der angemessene Betrag für die Krankenversicherung auf 200,00 €, so hat<br />
der Mann die 200,00 € wegen der Versicherung an die Frau zu zahlen und hat dann<br />
noch 3/7 aus (3.700,00 € - 200,00 € =) 3.500,00 € und damit 1.500,00 € zu zahlen<br />
als Unterhalt, zusammen also 1.700,00 €.<br />
1) Gutdeutsch FamRZ 1994, 878 f.; Büttner FamRZ 1995, 193 ff. (196 f.); OLG Schleswig FamRZ 1996, 217 ff. (13 UF<br />
208/94)<br />
2) OLG Hamm FamRZ 1994, 107 (7 UF 276/92)<br />
3) OLG Hamm FamRZ 1994, 107 (7 UF 276/92)<br />
4) BGH FamRZ 1983, 676 ff. (IV b ZR 371/81)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de