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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegiert volljährige i.S.d. § 1603 Abs. 2<br />

Satz 2 BGB, stehen in der Rangfolge an erster Stelle, § 1609 I BGB. Es macht d<strong>ab</strong>ei<br />

keinen Unterschied, ob sie aus derselben Ehe stammen oder ob sie adoptiert wurden.<br />

1<br />

Wegen Kindesbetreuung unterhaltsberechtigte oder im Falle einer Scheidung potentiell<br />

berechtigte Elternteile, Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von<br />

langer Dauer stehen im zweiten Rang, § 1609 Nr. 2 BGB. Weitere Unterhaltsberechtigte<br />

in noch fernerem Rang.<br />

2.3.3. Mangelfallberechnung<br />

Reicht das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen nicht aus, um alle<br />

in gleicher Rangfolge stehenden Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, so ist ein<br />

Mangelfall gegeben und eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.<br />

Beispiel: Vater V verdient 1.500 € und hat vier Kindern Unterhalt zu zahlen, die alle<br />

drei Jahre alt sind. Der regulär geschuldete Mindestunterhalt beträgt pro Kind 279 € -<br />

77 € (hälftiges Kindergeld) = 202 €. Zahlt V diesen Betrag, also zusammen 808 €, so<br />

verbleiben ihm noch 692 €. Der notwendige Eigenbedarf beträgt <strong>ab</strong>er 900 €, weshalb<br />

für die Unterhaltspflichten nur 600 € zur Verfügung stehen. Also ist der dem einzelnen<br />

zu zahlende Unterhalt um 600 : 808 = 0,74, d.h. 74 % zu kürzen, damit sind<br />

noch 150 € zu zahlen pro Kind.<br />

Eine kompliziertere Berechnung, wie sie noch das Recht kannte, das bis 31.12.2007<br />

galt, entsteht nicht mehr, da die nachrangig Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung<br />

nach aktuellem Recht unberücksichtigt bleiben.<br />

2.4. Härteklausel<br />

Besondere Bedeutung hat nach Feststellung der Unterhaltspflicht die Frage, ob wegen<br />

unbilliger Härte gemäß § 1579 BGB das gefundene Ergebnis zu korrigieren ist.<br />

Die Härteklausel gilt nicht beim Familienunterhalt, eingeschränkt (mit Ausnahme des<br />

§ 1579 Nr. 1 BGB) im Bereich des Trennungsunterhaltes, § 1361 III BGB, in vollem<br />

Umfang im Bereich des nachehelichen Unterhaltes nach §§ 1569 ff. BGB.<br />

Es ist zu prüfen,<br />

1) BGH FamRZ 1984, 378 f. (IV b ZR 67/82)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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