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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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des Pflichtigen führt der Verbrauch nämlich zu einer Verringerung der Differenz der<br />

beiderseitigen Einkommen und damit zu einem niedrigeren Unterhaltsanspruch, auf<br />

Seiten des Berechtigten erhöhen niedrigere Zinserlöse die Differenz.“ 1<br />

Schließlich: „Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung<br />

die unterhaltsberechtigte Ehefrau in der Lage ist, ist als Surrogat des wirtschaftlichen<br />

Wertes ihrer bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen und somit in<br />

die Unterhaltsberechnung nach der Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen.“<br />

2 Dies gilt auch, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammengelebt h<strong>ab</strong>en<br />

und eine Versagung, Her<strong>ab</strong>setzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen<br />

Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet. 3<br />

Und schließlich: „Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i. S. von § 58 EheG sind<br />

durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen<br />

tritt als Surrogar an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch<br />

eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes<br />

zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) geschieden wurde und der sich<br />

gemäß dessen Art. 12 Nr. 3 II weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege<br />

der Differenzmethode zu ermitteln.“ 4<br />

2.2.3.5. Her<strong>ab</strong>setzung und zeitliche Begrenzung<br />

Die Bemessung des (nachehelichen) Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen<br />

kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf<br />

<strong>ab</strong>gestellt werden, § 1578 b BGB. Es bleibt <strong>ab</strong>zuwarten, wie diese seit<br />

01.01.<strong>2008</strong> neue Regelung von der Rechtsprechung umgesetzt wird.<br />

2.2.4. Lebensbedarf<br />

Errechnet sich der Unterhalt im allgemeinen aus den Einkünften, die die ehelichen<br />

Lebensverhältnisse geprägt h<strong>ab</strong>en, so ist gleichzeitig mit zu beachten, ob auch mit<br />

dem rechnerischen Ergebnis dem Lebensbedarf Rechnung getragen wird.<br />

2.2.4.1. Trennungsbedingter Mehrbedarf<br />

1 ) OLG Koblenz NJW 2002, 1885 f. (11 UF 671/00) (Leitsätze)<br />

2 ) BGH FamRZ 2003, 434 f. (XII ZR 321/00) = FPR 2003, 245 f.<br />

3) BGH FamRZ 2005, 1979 ff. (XII ZR 311/02)<br />

4 ) BGH FamRZ 2006, 317 ff.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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