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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Anlässlich eines Falles, in dem die Parteien sich auf die Zahlung von Unterhalt einigten,<br />

möglicherweise eine Befristung <strong>ab</strong>er nicht vornahmen, weil die dies ermöglichende<br />

Vorschrift des § 1573 V BGB erst später in Kraft trat, entschied der Bundesgerichtshof:<br />

„Wenn es sich bei dem <strong>ab</strong>zuändernden Titel ... um einen Prozessvergleich<br />

handelt, erfolgt die in § 323 IV i.V.m. § 794 I Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung<br />

an veränderte Verhältnisse allein nach den Regeln des materiellen Rechts. §<br />

323 I ZPO hat keine praktische Bedeutung. Mangels besonderer Vereinbarungen<br />

über die Abänderbarkeit, die zulässig sind, sind die aus § 242 BGB <strong>ab</strong>geleiteten<br />

Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage maßgebend. Ob eine Störung<br />

der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde<br />

gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung, und er allein<br />

entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie<br />

die Parteien diese Verhältnisse bewertet h<strong>ab</strong>en. Außer einer Veränderung der individuellen<br />

Verhältnisse können auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung oder der Rechtslage zu Störungen einer vertraglichen Vereinbarung<br />

führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen<br />

Fällen ist, dass beim Abschluss einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die<br />

Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung<br />

ohne diesen Rechsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden<br />

wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen<br />

Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im<br />

Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage<br />

ihrer Einigung gemacht h<strong>ab</strong>en. Erst auf der Grundlage des Ergebnisses dieser<br />

Auslegung kann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben,<br />

die sich anders als erwartet entwickelt h<strong>ab</strong>en.“ 1 Beachte: Die Beweislast trägt<br />

der Abänderungskläger, da er sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage beruft.<br />

„Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs<br />

des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist<br />

hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage<br />

nach § 767 ZPO eröffnet.“ 2<br />

Die Abänderungsklage darf keine reine „Neuauflage“ des bisherigen Prozesses<br />

sein. Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit eine Bindung an die bisherige Entscheidung<br />

besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: „Das Abänderungsverfahren<br />

(ermöglicht) weder eine freie, von der bisherigen Höhe un<strong>ab</strong>hängige<br />

Neufestsetzung des Unterhalts noch eine <strong>ab</strong>weichende Beurteilung derjenigen<br />

Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren h<strong>ab</strong>en. Vielmehr<br />

besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des<br />

Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhält-<br />

1) BGH FamRZ 1995, 665 ff. (666) (XII ZR 257/93) = BGH NJW 1995, 1891 ff. = EzFamR Nr. 21 zu § 1573 BGB<br />

2) BGH FamRZ 2005, 1479 ff. (XII ZR 294/02) BGHZ 163, 187 ff. = MDR 2005, 1293 f.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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