Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Anlässlich eines Falles, in dem die Parteien sich auf die Zahlung von Unterhalt einigten,<br />
möglicherweise eine Befristung <strong>ab</strong>er nicht vornahmen, weil die dies ermöglichende<br />
Vorschrift des § 1573 V BGB erst später in Kraft trat, entschied der Bundesgerichtshof:<br />
„Wenn es sich bei dem <strong>ab</strong>zuändernden Titel ... um einen Prozessvergleich<br />
handelt, erfolgt die in § 323 IV i.V.m. § 794 I Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung<br />
an veränderte Verhältnisse allein nach den Regeln des materiellen Rechts. §<br />
323 I ZPO hat keine praktische Bedeutung. Mangels besonderer Vereinbarungen<br />
über die Abänderbarkeit, die zulässig sind, sind die aus § 242 BGB <strong>ab</strong>geleiteten<br />
Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage maßgebend. Ob eine Störung<br />
der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde<br />
gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung, und er allein<br />
entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie<br />
die Parteien diese Verhältnisse bewertet h<strong>ab</strong>en. Außer einer Veränderung der individuellen<br />
Verhältnisse können auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung oder der Rechtslage zu Störungen einer vertraglichen Vereinbarung<br />
führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen<br />
Fällen ist, dass beim Abschluss einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die<br />
Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung<br />
ohne diesen Rechsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden<br />
wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen<br />
Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im<br />
Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage<br />
ihrer Einigung gemacht h<strong>ab</strong>en. Erst auf der Grundlage des Ergebnisses dieser<br />
Auslegung kann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben,<br />
die sich anders als erwartet entwickelt h<strong>ab</strong>en.“ 1 Beachte: Die Beweislast trägt<br />
der Abänderungskläger, da er sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage beruft.<br />
„Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs<br />
des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist<br />
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage<br />
nach § 767 ZPO eröffnet.“ 2<br />
Die Abänderungsklage darf keine reine „Neuauflage“ des bisherigen Prozesses<br />
sein. Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit eine Bindung an die bisherige Entscheidung<br />
besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: „Das Abänderungsverfahren<br />
(ermöglicht) weder eine freie, von der bisherigen Höhe un<strong>ab</strong>hängige<br />
Neufestsetzung des Unterhalts noch eine <strong>ab</strong>weichende Beurteilung derjenigen<br />
Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren h<strong>ab</strong>en. Vielmehr<br />
besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des<br />
Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhält-<br />
1) BGH FamRZ 1995, 665 ff. (666) (XII ZR 257/93) = BGH NJW 1995, 1891 ff. = EzFamR Nr. 21 zu § 1573 BGB<br />
2) BGH FamRZ 2005, 1479 ff. (XII ZR 294/02) BGHZ 163, 187 ff. = MDR 2005, 1293 f.<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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