Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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nisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für<br />
die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht<br />
ihnen d<strong>ab</strong>ei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden<br />
Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der<br />
neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in welchen Umständen eingetreten<br />
sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben.<br />
Wie der Senat entschieden hat, erfasst die rechtliche Bindung des Abänderungsrichters<br />
an die Grundlagen des Ersturteils <strong>ab</strong>er nur solche unverändert gebliebenen<br />
tatsächlichen Verhältnisse, die der Richter im früheren Verfahren festgestellt<br />
und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Die Bindung<br />
kann sich danach u.a. erstrecken auf die Ermittlung der Einkommensverhältnisse,<br />
die Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder besonderer Belastungen, auf den Pauschal<strong>ab</strong>zug<br />
berufsbedingter Aufwendungen, soweit dies in einem Prozessvergleich dem<br />
Parteiwillen entsprach, auf einen konkret ermittelten Lebensbedarf oder die Anrechnung<br />
oder Nichtanrechnung von bestimmten Einkommensanteilen, z.B. den<br />
Kinderzuschuss zur Rente. Dagegen kommt den von der unterhaltsrechtlichen Praxis<br />
entwickelten Unterhaltsrichtlinien, T<strong>ab</strong>ellen, Verteilungsschlüsseln oder sonstigen<br />
Berechnungsmethoden keine ähnliche Bindungswirkung zu, weil sie keine beizubehaltenden<br />
Urteilselemente, sondern nur Hilfsmittel zur Ausfüllung der unbestimmten<br />
Rechtsbegriffe „angemessener Unterhalt“ oder „Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen“<br />
sind. Der Senat hat daher z.B. bestimmten Unterhaltsquoten, die<br />
im Ersturteil zur Bemessung des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden<br />
Unterhalts angewandt wurden, ebensowenig bindende Wirkung beigemessen,<br />
wie Art und Höhe der Besteuerung des zugrunde gelegten Nettoeinkommens.“ 1 Folgerichtig<br />
kommt der Bundesgerichtshof zu folgendem Leitsatz: „Das <strong>ab</strong>ändernde Gericht<br />
ist bei der Unterhaltsberechnung nicht an die Berechnungsweise des Ausgangsgerichts<br />
bei der Berücksichtigung des mietfreien Wohnens gebunden.“ 2 Ob ein<br />
Berechnungsposten vorgegeben ist, ist in der <strong>ab</strong>zuändernden Entscheidung eventuell<br />
vorgegeben, nicht <strong>ab</strong>er, wie er zu berücksichtigen ist.<br />
Das Verbot der „Neuauflage“ eines Prozesses ist streng zu beachten, wie folgender<br />
Leitsatz zeigt: „Hat es der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten<br />
Abänderungsprozesses versäumt, die seinerzeit bereits bestehenden, für die Her<strong>ab</strong>setzung<br />
sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine<br />
neue Abänderungsklage stützen. Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozess<br />
eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen.“ 3 Dasselbe gilt, wenn die zeitliche<br />
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Billigkeit nach § 1573 V BGB oder<br />
§ 1578 I 2 BGB geltend gemacht werden sollen. 4 Zweifel bestehen, ob der BGH dies<br />
konsequent anwenden will, wenn er an anderer Stelle ausführt: „Der Beklagte kann<br />
1) BGH FamRZ 1994, 1100 ff. (1101) (XII ZR 79/93) = EzFamR aktuell 1994, 362 ff. = BGH EzFamR Nr. 42 zu § 323 ZPO<br />
2) BGH FamRZ 1994, 1100 ff. (1100) (XII ZR 79/93) = EzFamR aktuell 1994, 362 ff. = BGH EzFamR Nr. 42 zu § 323 ZPO<br />
3) BGH EzFamR aktuell 1997, 386 ff. (XII ZR 49/96) = NJW 1998, 161 f. = FamRZ 1998, 99 ff. = BGHZ 136, 374 ff.<br />
4) BGH FamRZ 2001, 905 ff. (XII ZR 104/98)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
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