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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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nisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für<br />

die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht<br />

ihnen d<strong>ab</strong>ei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden<br />

Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der<br />

neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in welchen Umständen eingetreten<br />

sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben.<br />

Wie der Senat entschieden hat, erfasst die rechtliche Bindung des Abänderungsrichters<br />

an die Grundlagen des Ersturteils <strong>ab</strong>er nur solche unverändert gebliebenen<br />

tatsächlichen Verhältnisse, die der Richter im früheren Verfahren festgestellt<br />

und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Die Bindung<br />

kann sich danach u.a. erstrecken auf die Ermittlung der Einkommensverhältnisse,<br />

die Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder besonderer Belastungen, auf den Pauschal<strong>ab</strong>zug<br />

berufsbedingter Aufwendungen, soweit dies in einem Prozessvergleich dem<br />

Parteiwillen entsprach, auf einen konkret ermittelten Lebensbedarf oder die Anrechnung<br />

oder Nichtanrechnung von bestimmten Einkommensanteilen, z.B. den<br />

Kinderzuschuss zur Rente. Dagegen kommt den von der unterhaltsrechtlichen Praxis<br />

entwickelten Unterhaltsrichtlinien, T<strong>ab</strong>ellen, Verteilungsschlüsseln oder sonstigen<br />

Berechnungsmethoden keine ähnliche Bindungswirkung zu, weil sie keine beizubehaltenden<br />

Urteilselemente, sondern nur Hilfsmittel zur Ausfüllung der unbestimmten<br />

Rechtsbegriffe „angemessener Unterhalt“ oder „Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen“<br />

sind. Der Senat hat daher z.B. bestimmten Unterhaltsquoten, die<br />

im Ersturteil zur Bemessung des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden<br />

Unterhalts angewandt wurden, ebensowenig bindende Wirkung beigemessen,<br />

wie Art und Höhe der Besteuerung des zugrunde gelegten Nettoeinkommens.“ 1 Folgerichtig<br />

kommt der Bundesgerichtshof zu folgendem Leitsatz: „Das <strong>ab</strong>ändernde Gericht<br />

ist bei der Unterhaltsberechnung nicht an die Berechnungsweise des Ausgangsgerichts<br />

bei der Berücksichtigung des mietfreien Wohnens gebunden.“ 2 Ob ein<br />

Berechnungsposten vorgegeben ist, ist in der <strong>ab</strong>zuändernden Entscheidung eventuell<br />

vorgegeben, nicht <strong>ab</strong>er, wie er zu berücksichtigen ist.<br />

Das Verbot der „Neuauflage“ eines Prozesses ist streng zu beachten, wie folgender<br />

Leitsatz zeigt: „Hat es der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten<br />

Abänderungsprozesses versäumt, die seinerzeit bereits bestehenden, für die Her<strong>ab</strong>setzung<br />

sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine<br />

neue Abänderungsklage stützen. Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozess<br />

eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen.“ 3 Dasselbe gilt, wenn die zeitliche<br />

Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Billigkeit nach § 1573 V BGB oder<br />

§ 1578 I 2 BGB geltend gemacht werden sollen. 4 Zweifel bestehen, ob der BGH dies<br />

konsequent anwenden will, wenn er an anderer Stelle ausführt: „Der Beklagte kann<br />

1) BGH FamRZ 1994, 1100 ff. (1101) (XII ZR 79/93) = EzFamR aktuell 1994, 362 ff. = BGH EzFamR Nr. 42 zu § 323 ZPO<br />

2) BGH FamRZ 1994, 1100 ff. (1100) (XII ZR 79/93) = EzFamR aktuell 1994, 362 ff. = BGH EzFamR Nr. 42 zu § 323 ZPO<br />

3) BGH EzFamR aktuell 1997, 386 ff. (XII ZR 49/96) = NJW 1998, 161 f. = FamRZ 1998, 99 ff. = BGHZ 136, 374 ff.<br />

4) BGH FamRZ 2001, 905 ff. (XII ZR 104/98)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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