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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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ständigen Verbrauch seines Einkommens für den Familienunterhalt nicht ausreichend.“<br />

1<br />

Für den pauschaleren Einstieg handlich ist die Formel von Brudermüller: „Vereinfacht<br />

lässt sich dies auf folgende Formel bringen: „Gesamteinkommen ./. Vermögensbildung<br />

= Lebensstandard“. Das bedeutet andererseits auch: „Einkommen ./.<br />

Lebensstandard = Leistungsfähigkeit“, und umgekehrt“. 2 Mit Einkommen ist das Einkommen<br />

beider Eheleute zusammen gemeint, von denen einer in Anspruch genommen<br />

wird. M.a.W. wird prinzipiell der für die Vermögensbildung bisher aufgewendete<br />

Betrag für die Unterhaltsbefriedigung herangezogen.<br />

Da nicht verbrauchtes Geld nicht nur für die Vermögensbildung herangezogen wird,<br />

sondern auch als Rücklage z.B. für die nächste Urlaubsreise oder größere Anschaffungen,<br />

ist Brudermüllers Hinweis wichtig: „Bei dieser Ausgangslage empfiehlt es<br />

sich für das auf Unterhalt in Anspruch genommene Kind in jedem Fall, die Verwendung<br />

seines Einkommens und gegebenenfalls Sparguth<strong>ab</strong>ens umfassend darzulegen.“<br />

3 Das gilt auch vor folgendem Hintergrund: Geht der in Anspruch Genommene<br />

neben der Haushaltsführung einer geringfügigen Beschäftigung nach, so sind die<br />

Einkünfte für die Unterhaltspflicht einzusetzen, wenn ihm diese Einkünfte für eigene<br />

Zwecke allein zur Verfügung stehen. Wird das Geld verwendet, um zur Entlastung<br />

der Kosten zur Bestreitung der allgemeinen Familienbedürfnisse beizutragen, so ist<br />

das grundsätzlich nicht der Fall. 4<br />

Im Rahmen der Zumutbarkeit kann vom Pflichtigen auch die Verwertung des Vermögensstammes<br />

verlangt werden. 5 Genauer: „Auch im Rahmen des Elternunterhaltes<br />

muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen.<br />

Einschränkungen ergeben sich <strong>ab</strong>er daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB<br />

sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er<br />

seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge<br />

nicht zu gefährden braucht. Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich<br />

frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge<br />

für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse<br />

durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls<br />

der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden<br />

zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt)<br />

bis zum Renteneintritt ergäbe.“ 6<br />

1) OLG Hamm MDR 2005, 217 f. (3 UF 263/00)<br />

2) Brudermüller NJW 2004, 633 ff. (635, Fn. 29)<br />

3) Brudermüller NJW 2004, 633 ff. (637)<br />

4) BGH FamRZ 2004, 795 ff. (797) (XII ZR 218/01) = NJW-RR 2004, 721 ff. = FF 2004, 753 = FPR 2004, 405 ff.<br />

5) i.e.: BGH FamRZ 2002, 1698 ff. (1700) (XII ZR 266/99) = BGZ 152, 217 ff.<br />

6) BGH MDR 2007, 219 ff. (XII ZR 98/04)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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