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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 81 -<br />

terhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt h<strong>ab</strong>en. 1<br />

„Stimmt der Unterhaltsschuldner der vom Arbeitgeber gewünschten Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses noch während der Probezeit zu, weil er ansonsten eine Kündigung<br />

befürchtet, kann ihm nicht vorgeworfen werden, kein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren<br />

durchgeführt zu h<strong>ab</strong>en; denn die Kündigung während der<br />

Probezeit ist dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit<br />

möglich.“ 2 Bringt die mit der Kündigung und dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene<br />

Veränderung dem Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich keine oder fast Änderung,<br />

weil quasi nur seine Unterhaltspflicht entfällt, so ist in besonderem Maße zu<br />

fragen, ob dem Unterhaltspflichtigen nicht aufzuerlegen ist, vom Arbeitgeber eine<br />

Abfindung zu verlangen. 3<br />

Die Grundsätze betreffend den Verlust des Arbeitsplatzes werden entsprechend angewendet,<br />

wenn eine unselbständige zugunsten einer selbständigen Beschäftigung<br />

aufgegeben wird. 4<br />

Anders sollen die Dinge gelagert sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht etwa gekündigt<br />

wird, sondern er selber das Arbeitsverhältnis kündigt: „Die Aufg<strong>ab</strong>e eines Arbeitsverhältnisses<br />

seitens des Unterhaltsschuldners wegen Konflikten am Arbeitsplatz<br />

ist in der Regel eine mutwillige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.“ 5<br />

Verliert der Unterhaltsschuldner ohne Vorwerfbarkeit seinen Arbeitsplatz, bemüht<br />

sich dann <strong>ab</strong>er nicht genügend um einen neuen Arbeitsplatz, so rechtfertigt dies<br />

nicht die fiktive Fortschreibung des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts. Maßst<strong>ab</strong> ist<br />

vielmehr dasjenige, was der Beklagte bei dem Erfolg ihm obliegender Bemühungen<br />

aus dem dann erlangten Arbeitsverhältnis voraussichtlich erhielte. 6 Bemüht er sich<br />

um einen neuen Arbeitsplatz, findet diesen auch, <strong>ab</strong>er bei schlechterer Bezahlung<br />

als bisher, so sind die neuen niedrigeren Einkünfte maßgeblich, wenn insgesamt<br />

keine völlig unverständliche Entscheidung getroffen wurde. 7<br />

Für die Übergangszeit gilt: „Hat der Verpflichtete die Arbeitgeberkündigung nicht<br />

leichtfertig verschuldet, ist der Unterhalt auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes<br />

neu zu berechnen. Bei einer kurzfristigen Minderung der Leistungsfähigkeit kann eine<br />

Abänderung versagt werden. Bei einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit kann dem Unterhaltsverpflichteten<br />

zugemutet werden, auf Rücklagen zurückzugreifen, falls er in<br />

der Lage war, solche Rücklagen zu bilden. Bei längerfristiger Arbeitslosigkeit oder<br />

1) BGH NJW 1993, 1974 ff. (1975) (XII ZR 24/92) = FamRZ 1993, 1055 ff. = EzFamR Nr. 19 zu § 1603 BGB; BGH NJW<br />

1994, 258 ff. (XII ZR 113/92) = FamRZ 1994, 240 ff. = EzFamR Nr. 20 zu § 1603 BGB; OLG Hamm FamRZ 1996, 1017<br />

ff. (10 UF 538/94)<br />

2) OLG Hamm FamRZ 1995, 1203 (2 UF 358/94)<br />

3) OLG Hamburg FamRZ 1998, 619 (2 WF 16/97, 2 WF 17/97)<br />

4) OLG Hamm FamRZ 1997, 310 (12 WF 352/96)<br />

5) OLG Hamm FamRZ 1997, 357 (5 UF 73/96)<br />

6) OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1217 (3 UF 156/94)<br />

7) OLG Brandenburg NJWE-FER 1997, 195 (9 UF 194/96)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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