Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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terhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Verhaltens erstreckt h<strong>ab</strong>en. 1<br />
„Stimmt der Unterhaltsschuldner der vom Arbeitgeber gewünschten Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses noch während der Probezeit zu, weil er ansonsten eine Kündigung<br />
befürchtet, kann ihm nicht vorgeworfen werden, kein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren<br />
durchgeführt zu h<strong>ab</strong>en; denn die Kündigung während der<br />
Probezeit ist dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit<br />
möglich.“ 2 Bringt die mit der Kündigung und dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene<br />
Veränderung dem Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich keine oder fast Änderung,<br />
weil quasi nur seine Unterhaltspflicht entfällt, so ist in besonderem Maße zu<br />
fragen, ob dem Unterhaltspflichtigen nicht aufzuerlegen ist, vom Arbeitgeber eine<br />
Abfindung zu verlangen. 3<br />
Die Grundsätze betreffend den Verlust des Arbeitsplatzes werden entsprechend angewendet,<br />
wenn eine unselbständige zugunsten einer selbständigen Beschäftigung<br />
aufgegeben wird. 4<br />
Anders sollen die Dinge gelagert sein, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht etwa gekündigt<br />
wird, sondern er selber das Arbeitsverhältnis kündigt: „Die Aufg<strong>ab</strong>e eines Arbeitsverhältnisses<br />
seitens des Unterhaltsschuldners wegen Konflikten am Arbeitsplatz<br />
ist in der Regel eine mutwillige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.“ 5<br />
Verliert der Unterhaltsschuldner ohne Vorwerfbarkeit seinen Arbeitsplatz, bemüht<br />
sich dann <strong>ab</strong>er nicht genügend um einen neuen Arbeitsplatz, so rechtfertigt dies<br />
nicht die fiktive Fortschreibung des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts. Maßst<strong>ab</strong> ist<br />
vielmehr dasjenige, was der Beklagte bei dem Erfolg ihm obliegender Bemühungen<br />
aus dem dann erlangten Arbeitsverhältnis voraussichtlich erhielte. 6 Bemüht er sich<br />
um einen neuen Arbeitsplatz, findet diesen auch, <strong>ab</strong>er bei schlechterer Bezahlung<br />
als bisher, so sind die neuen niedrigeren Einkünfte maßgeblich, wenn insgesamt<br />
keine völlig unverständliche Entscheidung getroffen wurde. 7<br />
Für die Übergangszeit gilt: „Hat der Verpflichtete die Arbeitgeberkündigung nicht<br />
leichtfertig verschuldet, ist der Unterhalt auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes<br />
neu zu berechnen. Bei einer kurzfristigen Minderung der Leistungsfähigkeit kann eine<br />
Abänderung versagt werden. Bei einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit kann dem Unterhaltsverpflichteten<br />
zugemutet werden, auf Rücklagen zurückzugreifen, falls er in<br />
der Lage war, solche Rücklagen zu bilden. Bei längerfristiger Arbeitslosigkeit oder<br />
1) BGH NJW 1993, 1974 ff. (1975) (XII ZR 24/92) = FamRZ 1993, 1055 ff. = EzFamR Nr. 19 zu § 1603 BGB; BGH NJW<br />
1994, 258 ff. (XII ZR 113/92) = FamRZ 1994, 240 ff. = EzFamR Nr. 20 zu § 1603 BGB; OLG Hamm FamRZ 1996, 1017<br />
ff. (10 UF 538/94)<br />
2) OLG Hamm FamRZ 1995, 1203 (2 UF 358/94)<br />
3) OLG Hamburg FamRZ 1998, 619 (2 WF 16/97, 2 WF 17/97)<br />
4) OLG Hamm FamRZ 1997, 310 (12 WF 352/96)<br />
5) OLG Hamm FamRZ 1997, 357 (5 UF 73/96)<br />
6) OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1217 (3 UF 156/94)<br />
7) OLG Brandenburg NJWE-FER 1997, 195 (9 UF 194/96)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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