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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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führen, dass Kindes- und Ehegattenunterhalt nach verschiedenen Bemessungsgrundlagen<br />

bestimmt werden.<br />

Die mangelnde Lebensstandardgarantie zieht nach sich: An außergewöhnlichen Einkommenssteigerungen<br />

nimmt der geschiedene Ehegatte nicht teil. Für den Kindesunterhalt<br />

gilt dies nicht. Am steigenden Lebensstandard des barunterhaltspflichtigen<br />

Elternteils nimmt das Kind teil wie während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

seiner Eltern. 1 Umgekehrt nimmt das Kind auch an den Einkommensverschlechterungen<br />

teil. Die mit einer (vorübergehenden) deutlichen Einkommensverminderung<br />

verbundene berufliche Umorientierung des Unterhaltsverpflichteten ist<br />

unterhaltsrechtlich hinzunehmen, soweit der Mindestunterhalt gewahrt ist; es gibt keinen<br />

Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige seine „früher ausgeübte Tätigkeit<br />

beibehält, eine gleich gut dotierte Stelle annimmt oder für die Zeit nach dem Berufswechsel<br />

Rücklagen bildet, um seiner Unterhaltsverpflichtung in der bisherigen Höhe<br />

nachkommen zu können.“ 2 Weiter: „Schulden kann der Unterhaltspflichtige seinen<br />

minderjährigen Kindern nicht nur entgegenhalten, soweit sie in der Ehe angelegt<br />

sind; denn die Lebensstellung der Kinder ist davon un<strong>ab</strong>hängig.“ 3<br />

Als Mindestunterhalt ist ein Prozentsatz des sächlichen Existenzminimums des Kindes<br />

nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zu zahlen, § 1612 a BGB, wobei un<strong>ab</strong>hängig davon<br />

als <strong>ab</strong>solute Mindestbeträge bestimmt wurden 279 € für die Zeit bis zum sechsten<br />

Lebensjahr, 322 € für die Zeit des siebten bis zum zwölften und 365 € für die<br />

Zeit vom 13. Lebensjahr an. Kindergeld ist wie eigenes Einkommen des Kindes bedarfsdeckend<br />

nach Maßg<strong>ab</strong>e des § 1612 b BGB zu behandeln.<br />

1.1.2. Lebensbedarf<br />

1.1.2.1. Allgemein<br />

Im Regelfall wird der Lebensbedarf nicht konkret bestimmt. Es erfolgt vielmehr eine<br />

pauschale bzw. <strong>ab</strong>strakte Unterhaltsbestimmung anhand von Unterhaltst<strong>ab</strong>ellen. Die<br />

T<strong>ab</strong>ellen, die auf einem gewissen Erfahrungswert beruhen, finden ihre Berechtigung<br />

in dem Bedürfnis der Praxis nach einer einheitlichen Handh<strong>ab</strong>ung und dem Streben<br />

nach Rechtssicherheit. Die T<strong>ab</strong>ellen stellen keine Rechtsnorm dar, sondern eine<br />

Orientierungshilfe. Sie entfalten <strong>ab</strong>er in der täglichen Arbeit dieselbe Wirkung wie eine<br />

Rechtsnorm. Grundlage ist die Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle, die dann in den anderen<br />

OLG-Bezirken in Teilen verändert gilt. Sie ist in Altersstufen und Einkommensgrup-<br />

1) BGH FamRZ 1983, 473 f. (IV b ZR 362/81)<br />

2) OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1488 f. (1489) (5 UF 75/92) mit folgendem Leitsatz: „Kündigt ein leitender Angestellter<br />

seine Erwerbstätigkeit, um sich sodann als Rechtsanwalt selbständig zu machen, müssen die minderjährigen Kinder eine<br />

damit verbundene (vorübergehende) deutliche Einkommensverminderung hinnehmen, soweit ihr Mindestunterhalt<br />

gewahrt ist.“<br />

3) OLG Hamm FamRZ 1995, 1218 f. (12 UF 372/94)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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