Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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führen, dass Kindes- und Ehegattenunterhalt nach verschiedenen Bemessungsgrundlagen<br />
bestimmt werden.<br />
Die mangelnde Lebensstandardgarantie zieht nach sich: An außergewöhnlichen Einkommenssteigerungen<br />
nimmt der geschiedene Ehegatte nicht teil. Für den Kindesunterhalt<br />
gilt dies nicht. Am steigenden Lebensstandard des barunterhaltspflichtigen<br />
Elternteils nimmt das Kind teil wie während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
seiner Eltern. 1 Umgekehrt nimmt das Kind auch an den Einkommensverschlechterungen<br />
teil. Die mit einer (vorübergehenden) deutlichen Einkommensverminderung<br />
verbundene berufliche Umorientierung des Unterhaltsverpflichteten ist<br />
unterhaltsrechtlich hinzunehmen, soweit der Mindestunterhalt gewahrt ist; es gibt keinen<br />
Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige seine „früher ausgeübte Tätigkeit<br />
beibehält, eine gleich gut dotierte Stelle annimmt oder für die Zeit nach dem Berufswechsel<br />
Rücklagen bildet, um seiner Unterhaltsverpflichtung in der bisherigen Höhe<br />
nachkommen zu können.“ 2 Weiter: „Schulden kann der Unterhaltspflichtige seinen<br />
minderjährigen Kindern nicht nur entgegenhalten, soweit sie in der Ehe angelegt<br />
sind; denn die Lebensstellung der Kinder ist davon un<strong>ab</strong>hängig.“ 3<br />
Als Mindestunterhalt ist ein Prozentsatz des sächlichen Existenzminimums des Kindes<br />
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zu zahlen, § 1612 a BGB, wobei un<strong>ab</strong>hängig davon<br />
als <strong>ab</strong>solute Mindestbeträge bestimmt wurden 279 € für die Zeit bis zum sechsten<br />
Lebensjahr, 322 € für die Zeit des siebten bis zum zwölften und 365 € für die<br />
Zeit vom 13. Lebensjahr an. Kindergeld ist wie eigenes Einkommen des Kindes bedarfsdeckend<br />
nach Maßg<strong>ab</strong>e des § 1612 b BGB zu behandeln.<br />
1.1.2. Lebensbedarf<br />
1.1.2.1. Allgemein<br />
Im Regelfall wird der Lebensbedarf nicht konkret bestimmt. Es erfolgt vielmehr eine<br />
pauschale bzw. <strong>ab</strong>strakte Unterhaltsbestimmung anhand von Unterhaltst<strong>ab</strong>ellen. Die<br />
T<strong>ab</strong>ellen, die auf einem gewissen Erfahrungswert beruhen, finden ihre Berechtigung<br />
in dem Bedürfnis der Praxis nach einer einheitlichen Handh<strong>ab</strong>ung und dem Streben<br />
nach Rechtssicherheit. Die T<strong>ab</strong>ellen stellen keine Rechtsnorm dar, sondern eine<br />
Orientierungshilfe. Sie entfalten <strong>ab</strong>er in der täglichen Arbeit dieselbe Wirkung wie eine<br />
Rechtsnorm. Grundlage ist die Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle, die dann in den anderen<br />
OLG-Bezirken in Teilen verändert gilt. Sie ist in Altersstufen und Einkommensgrup-<br />
1) BGH FamRZ 1983, 473 f. (IV b ZR 362/81)<br />
2) OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1488 f. (1489) (5 UF 75/92) mit folgendem Leitsatz: „Kündigt ein leitender Angestellter<br />
seine Erwerbstätigkeit, um sich sodann als Rechtsanwalt selbständig zu machen, müssen die minderjährigen Kinder eine<br />
damit verbundene (vorübergehende) deutliche Einkommensverminderung hinnehmen, soweit ihr Mindestunterhalt<br />
gewahrt ist.“<br />
3) OLG Hamm FamRZ 1995, 1218 f. (12 UF 372/94)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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