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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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- 77 -<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages für die Krankenversicherung steht auch<br />

im Mangelfall dem Anspruch auf den Elementarunterhalt gleichberechtigt gegenüber.<br />

1<br />

Zu unterscheiden ist der Krankenvorsorgeunterhalt von etwaigem krankheitsbedingtem<br />

Mehrbedarf. Dieser „kann grundsätzlich zusätzlich zum Quotenunterhalt verlangt<br />

werden, sei es in der Form von Sonderbedarf für den jeweils einzelnen Fall oder als<br />

Zuschlag zum Quotenunterhalt für wiederkehrende krankheitsbedingte Belastungen.“<br />

2<br />

2.2.4.4. Vorsorgeunterhalt<br />

Nach § 1578 III BGB kann der Berechtigte in den Fällen, in denen ihm nachehelicher<br />

Unterhalt nach §§ 1570 - 1573 oder § 1576 BGB (also nicht § 1575 BGB) zu gewähren<br />

ist, neben dem „normalen“ Unterhalt (und dem Unterhalt für den Krankheitsfall)<br />

Unterhalt für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der<br />

Berufs- und Erwerbsunfähigkeit verlangen. 3<br />

Gleiches gilt für den Fall der Trennung <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des<br />

Scheidungsantrags, § 1361 I 2 BGB.<br />

„Da es sich beim Vorsorgeunterhalt um einen gesetzlich geregelten Fall des trennungsbedingten<br />

Mehrbedarfs handelt, der von der Bedarfsquote des Berechtigten<br />

nicht gedeckt ist und für den im Regelfall zusätzliche, den Mehrbedarf <strong>ab</strong>deckende<br />

nicht prägende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, ist grundsätzlich eine zweistufige<br />

Berechnungsmethode anzuwenden, um diesen Mehrbedarf auf beide Ehegatten<br />

gleichmäßig zu verteilen und eine grobe Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes<br />

zu vermeiden.“ 4<br />

Rechnerisch 5 sieht das so aus:<br />

Der Berechtigte ist so zu stellen, als würde es sich bei geschuldeten Unterhaltsbeträgen<br />

um (Netto)lohn handeln. 6 Der Unterhaltsbetrag ist auf ein fiktives Bruttoeinkommen<br />

hochzurechnen. Aus diesem Bruttobetrag ist der geschuldete Vorsorgeunterhalt<br />

zu errechnen. Dieser Vorsorgeunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkom-<br />

1) OLG München FamRZ 1998, 553 f. (12 UF 1063/96)<br />

2) OLG München FamRZ 1994, 1459 ff. (1460) (12 UF 1495/93)<br />

3) ausführlich: Maier, Der Vorsorgeunterhalt, Stellung im System - Verfassungsmäßigkeit - Bemessung, 1993 (Diss.) (Besprechung<br />

der Arbeit: Gr<strong>ab</strong>a NJW 1994, 989)<br />

4) OLG München FamRZ 1994, 1459 ff. (1460) (12 UF 1495/93)<br />

5) Berechnung im Rahmen eines Urteils: OLG Hamm NJWE-FER 1997, 98 f. (12 UF 337/95)<br />

6) deshalb hat bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes der Wert eines mietfreien Wohnens auch außer Betracht<br />

zu bleiben, AG Weilburg NJW-RR 1998, 1621 (24 F 255/97) = FamRZ 1998, 1509 f.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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