Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages für die Krankenversicherung steht auch<br />
im Mangelfall dem Anspruch auf den Elementarunterhalt gleichberechtigt gegenüber.<br />
1<br />
Zu unterscheiden ist der Krankenvorsorgeunterhalt von etwaigem krankheitsbedingtem<br />
Mehrbedarf. Dieser „kann grundsätzlich zusätzlich zum Quotenunterhalt verlangt<br />
werden, sei es in der Form von Sonderbedarf für den jeweils einzelnen Fall oder als<br />
Zuschlag zum Quotenunterhalt für wiederkehrende krankheitsbedingte Belastungen.“<br />
2<br />
2.2.4.4. Vorsorgeunterhalt<br />
Nach § 1578 III BGB kann der Berechtigte in den Fällen, in denen ihm nachehelicher<br />
Unterhalt nach §§ 1570 - 1573 oder § 1576 BGB (also nicht § 1575 BGB) zu gewähren<br />
ist, neben dem „normalen“ Unterhalt (und dem Unterhalt für den Krankheitsfall)<br />
Unterhalt für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der<br />
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit verlangen. 3<br />
Gleiches gilt für den Fall der Trennung <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des<br />
Scheidungsantrags, § 1361 I 2 BGB.<br />
„Da es sich beim Vorsorgeunterhalt um einen gesetzlich geregelten Fall des trennungsbedingten<br />
Mehrbedarfs handelt, der von der Bedarfsquote des Berechtigten<br />
nicht gedeckt ist und für den im Regelfall zusätzliche, den Mehrbedarf <strong>ab</strong>deckende<br />
nicht prägende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, ist grundsätzlich eine zweistufige<br />
Berechnungsmethode anzuwenden, um diesen Mehrbedarf auf beide Ehegatten<br />
gleichmäßig zu verteilen und eine grobe Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes<br />
zu vermeiden.“ 4<br />
Rechnerisch 5 sieht das so aus:<br />
Der Berechtigte ist so zu stellen, als würde es sich bei geschuldeten Unterhaltsbeträgen<br />
um (Netto)lohn handeln. 6 Der Unterhaltsbetrag ist auf ein fiktives Bruttoeinkommen<br />
hochzurechnen. Aus diesem Bruttobetrag ist der geschuldete Vorsorgeunterhalt<br />
zu errechnen. Dieser Vorsorgeunterhalt ist vom bereinigten Nettoeinkom-<br />
1) OLG München FamRZ 1998, 553 f. (12 UF 1063/96)<br />
2) OLG München FamRZ 1994, 1459 ff. (1460) (12 UF 1495/93)<br />
3) ausführlich: Maier, Der Vorsorgeunterhalt, Stellung im System - Verfassungsmäßigkeit - Bemessung, 1993 (Diss.) (Besprechung<br />
der Arbeit: Gr<strong>ab</strong>a NJW 1994, 989)<br />
4) OLG München FamRZ 1994, 1459 ff. (1460) (12 UF 1495/93)<br />
5) Berechnung im Rahmen eines Urteils: OLG Hamm NJWE-FER 1997, 98 f. (12 UF 337/95)<br />
6) deshalb hat bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhaltes der Wert eines mietfreien Wohnens auch außer Betracht<br />
zu bleiben, AG Weilburg NJW-RR 1998, 1621 (24 F 255/97) = FamRZ 1998, 1509 f.<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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