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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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künftige Rückzahlung zu erheben oder die negative Feststellungsklage bzw. Abänderungsklage<br />

mit dieser Rückforderungsklage verbinden zu können (§§ 258, 260<br />

ZPO). Möglich ist in diesen Fällen auch die Gewährung der Überzahlung als zinsund<br />

tilgungsfreies Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu<br />

verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte<br />

ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen.“<br />

1 Dieser früheren Entscheidung hat sich der Senat in der hier zitierten Entscheidung<br />

angeschlossen.<br />

Und schließlich: „Gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht <strong>ab</strong>lehnende<br />

Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht<br />

anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnung nach §§ 620, 620 b oder § 644 ZPO),<br />

findet die sofortige Beschwerde nicht statt.“ 2<br />

Stand: Montag, 7. Januar <strong>2008</strong><br />

1) BGH NJW 2000, 740 ff. (742) (XII ZR 239/97) = MDR 2000, 336 f. = FamRZ 2000, 751 ff. = BGHZ 143, 65 ff.<br />

2) BGH FamRZ 2005, 790 f. (XII ZB 1/03)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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