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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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brauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an<br />

sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen<br />

Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard<br />

entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach<br />

oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung).“ 1<br />

Für die Zeit nach der Scheidung wird verlangt, den „überschüssigen“ Wohnraum zu<br />

vermieten, gegebenenfalls auch das ganze Haus mit der damit einhergehenden Verpflichtung<br />

zum Auszug des bisher im Haus verbliebenen Ehegatten. 2<br />

Sonderfall: „Führen Ehegatten ihre innerhäusige Trennung im gemeinsamen Haus<br />

dadurch herbei, dass der eine die Erdgeschosswohnung bezieht, der andere im<br />

Obergeschoss bleibt, entsteht hierdurch kein – beim Trennungsunterhalt zu beachtender<br />

– unterschiedlicher Wohnwert.“ 3<br />

Lebt der Unterhaltsverpflichtete mietfrei im Haus seiner zweiten Ehefrau, so ist der<br />

damit verbundene geldwerte Vorteil nicht ohne weiteres seinen sonstigen Einkünften<br />

hinzuzurechnen, weil auch die zweite Ehefrau verpflichtet ist, ihren Beitrag zum Familienunterhalt<br />

zu leisten. 4<br />

„Soweit Eltern dem Kind und dem Schwiegerkind während deren Ehe ohne Gegenleistung<br />

eine Wohnung mietfrei überlassen, handelt es sich um eine freiwillige Leistung,<br />

auf die kein Rechtsanspruch bestand und die damit keinen Einkommenscharakter<br />

hat. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden damit nicht durch mietfreies<br />

Wohnen geprägt.“ 5<br />

„Abzuziehen von dem Wert des Wohnvorteils sind ... die mit dem Eigentum verbundenen<br />

Belastungen, die üblicherweise von einem Mieter nicht aufzubringen sind.<br />

... Dies bedeutet, dass Kosten, die auch ein Mieter zu tragen hat, außer Betracht<br />

bleiben müssen. Die Aufwendungen für Grundsteuer, Schornsteinreinigung und Gebäudeversicherung<br />

gehören nach Nr. 1, 12 und 13 der Anlage 3 zu § 27 I der zweiten<br />

Berechnungsverordnung zu den Betriebskosten, ... . Solche Betriebskosten können,<br />

wie sich aus § 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ergibt, auf die Mieter<br />

umgelegt werden und werden dies in der Praxis zumeist auch. Kommen demnach<br />

Mieter in der Regel über die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten für die auf ihre<br />

Wohnung entfallenden anteiligen Grundsteuern, Schornsteinreinigungskosten und<br />

Gebäuderversicherungsbeiträge auf, so stellen diese Kosten für den auf seinem ei-<br />

1) BGH NJW 1998, 2821 ff. (2824) (XII ZR 161/96) = FamRZ 1998, 899 ff. (unter Hinweis auf die nun schwerere Abschätzbzw.<br />

Berechenbarkeit kritisch und die positiven Ansätze der bisherigen Drittelobergrenzen-Berechnung hervorhebend:<br />

Wohlgemuth FamRZ 1999, 621 ff.); BGH NJW 2000, 284 ff. (286) (XII ZR 297/97) = MDR 2000, 215 ff. = FamRZ 2000,<br />

351 ff. (Anm. Quack FamRZ 2000, 665)<br />

2) BGH MDR 2000, 769 f. (XII ZR 96/98) = FamRZ 2000, 950 ff.<br />

3) OLG Karlsruhe NJWE-FER 1999, 1 (2 UF 165/97) = OLG-Report 1999, 29<br />

4) OLG Bamberg EzFamR aktuell 1995, 434 f. (2 WF 79/95) = FamRZ 1996, 628 f.<br />

5) OLG München FamRZ 1996, 169 f. (12 WF 915/95)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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