03.11.2013 Aufrufe

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 60 -<br />

genen Grundstück wohnenden Eigentümer keine zusätzliche Belastung dar, die dem<br />

Wohnvorteil gegenüber gestellt werden kann, und müssen bei der Berechnung des<br />

Unterhaltsbedarfs ... außer Betracht bleiben.“ 1<br />

Hat ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen erworben, so gilt: „Für die Zeit<br />

nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei diesem der volle Wohnwert<br />

anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln. D<strong>ab</strong>ei<br />

ist zu berücksichtigen, dass Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils<br />

des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im Rahmen einer Teilungsversteigerung<br />

aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur hinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um<br />

Tilgungsleistungen, die der Rückforderung eines entsprechenden Darlehens dienen,<br />

ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen. 2<br />

Zu berücksichtigen sind die Nettoeinkünfte. Gerade beim Selbständigen wie auch<br />

bei demjenigen, der Einkünfte oberhalb der sog. Beitragsbemessungsgrenze erzielt,<br />

macht die Berechnung immer wieder Mühe. Für ihn gibt es nicht die Verpflichtung<br />

zur Zahlung in die Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung. Ihm wird <strong>ab</strong>er<br />

doch zugestanden, einen Betrag bis 20 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge<br />

in eine Lebensversicherung (auch Kapitallebensversicherung) zu zahlen 3 und als<br />

Krankenversicherungsbetrag den Höchstbetrag aus der Pflichtversicherung. 4 Seine<br />

Entnahmen können zur Grundlage des Ertrages, den das Unternehmen des Unterhaltspflichtigen<br />

hergegeben hat, allenfalls dann gemacht werden, wenn konkrete<br />

Hinweise auf Manipulation der steuerlichen Gewinnermittlung bestehen. 5<br />

Zusätzliche Aufwendungen zur privaten Altersversorgung sind sowohl dem Unterhaltsberechtigten<br />

wie auch beim unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen,<br />

d.h. sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. 6 „Was die Höhe<br />

der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt,<br />

in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten „Riester-Rente“ einen<br />

Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene<br />

zusätzliche Altersversorgung anzusehen. ... Im Übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit<br />

davon <strong>ab</strong>, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt<br />

und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufge-<br />

1) OLG Braunschweig FamRZ 1996, 1216 (1 UF 180/95)<br />

2) BGH FamRZ 2005, 1817 ff. (XII ZR 211/02) BGHZ 163, 84 ff. = NJW 2005, 3277 ff. = MDR 2006, 210 f.; Anm. Büttner<br />

FamRZ 2005, 1899 f. .; Anm. Maurer FamRZ 2006, 258 ff.<br />

3) OLG München EzFamR aktuell 1999, 199 f. (12 UF 1739/98); BGH NJW 2003, 1660 ff. (XII ZR 67/00), wenn der Betrag<br />

tatsächlich gezahlt wird und es sich um eine angemessene Art der Altersversorgung handelt.<br />

4) Scholz FamRZ 1993, 125 ff. (131); im Grundsatz zustimmend: LG Osn<strong>ab</strong>rück FamRZ 1996, 960 f. (6 S 66/95); LG Lübeck<br />

FamRZ 1996, 961 f. (6 S 136/95)<br />

5) OLG Hamm FamRZ 1993, 1088 f. (5 UF 335/91)<br />

6) BGH MDR 2003, 1183 ff. (XII ZR 123/00) = FamRZ 2003, 1179 ff. = BGHZ 154, 247 ff.; zu diesem Thema: Borth FPR<br />

2004, 549 ff.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!