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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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„B<strong>ab</strong>ypause“. Mit zunehmendem Kindesalter ist von vornherein der Wiedereinstieg<br />

ins Berufsleben geplant.<br />

Hat nun nach der früheren Rechtsprechung die Mutter im Zeitpunkt der Trennung<br />

bzw. Scheidung noch nicht (wieder) gearbeitet, weil die Kinder noch zu klein waren<br />

und fing sie später an, so wurde ihr dann erzieltes Einkommen auf den Unterhaltsanspruch<br />

angerechnet. Dies ist nach der genannten Rechtsprechung nicht mehr zulässig.<br />

Der Senat hat festgestellt, „dass die während der Ehe erbrachte Familienarbeit<br />

den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich verbessert hat und<br />

als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen ist“ und will dem<br />

Grundsatz Rechnung tragen, „dass der in dieser Weise von beiden Ehegatten erreichte<br />

Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zustehen<br />

soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit<br />

auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als<br />

Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden. Der Wert seiner<br />

Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen<br />

wider, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich<br />

<strong>ab</strong>weichenden Karriereentwicklung <strong>ab</strong>gesehen.“<br />

In gewisser Weise einschränkend hat der Bundesgerichtshof der Entscheidung in<br />

der zitierten Passage folgende Einschränkung vorangestellt: „Einer <strong>ab</strong>schließenden<br />

Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit<br />

bedarf es indessen nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte<br />

Ehegatte – wie hier – nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen<br />

kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen<br />

Tätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung<br />

nach der Differenzmethode einzubeziehen.“<br />

Der 14. Senat des OLG Köln hat entschieden, nach der erwähnten Entscheidung<br />

des BGH sei es unerheblich, ob (neben der Kindesbetreuung) Einkommen aus zumutbarer<br />

oder unzumutbarer Tätigkeit erzielt werde, „denn die Erwerbstätigkeit nach<br />

Trennung und Scheidung wird nun generell als Surrogat der bisherigen Kinderbetreuung<br />

angesehen, ohne dass darauf <strong>ab</strong>gestellt wird, ob Arbeit wegen des Alters<br />

der Kinder schon zumutbar ist. Andernfalls könnte sich ergeben, dass wegen des Alters<br />

der Kinder zunächst die ungünstigere Abzugsmethode und dann später die günstigere<br />

Differenzmethode angewandt wird und – im Einzelfall ohne Betreuungskosten<br />

– der Berechtigte sich durch Teilanrechnung der unzumutbaren Arbeit nicht<br />

besser stünde als bei der Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode.“ 1<br />

1) OLG Köln NJW 2001, 3716 f. (14 WF 107/01) = FamRZ 2002, 463 f.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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