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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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siebtels“ auf 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkommen und damit (3/7 von<br />

2.100,00 € =) 900,00 € bestimmt (sog. Differenzmethode).<br />

Der Bundesgerichtshof hat, da die Quotenbildung tatrichterliche Aufg<strong>ab</strong>e ist, die Anlehnung<br />

an Richtsätze und Leitlinien gebilligt. Diese sollen eine Orientierungshilfe<br />

darstellen ohne eine einer Rechtsnorm vergleichbare allgemeine Verbindlichkeit. 1<br />

Revisionsrechtlich wird nur überprüft, ob der Grundsatz gleichmäßiger Teilh<strong>ab</strong>e der<br />

Ehegatten am für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen beachtet<br />

wird bei Berücksichtigung eines erhöhten Aufwandes des erwerbstätigen Ehegatten. 2<br />

2.2.3.2. Objektiver Lebensstandard<br />

Der allgemeine Lebensbedarf der Eheleute richtet sich nach objektivem Maßst<strong>ab</strong>. Es<br />

entscheidet der Standard aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters. 3<br />

Der Verpflichtete kann sich nicht darauf berufen, man h<strong>ab</strong>e immer sehr sparsam gelebt,<br />

diese Verhaltensweise, die der Berechtigte mitgetragen h<strong>ab</strong>e, sei nun auch im<br />

Unterhaltsbereich zur Ermittlung des Bedarfs zu beachten. Wegen fehlender gemeinsamer<br />

Zukunft ist der Berechtigte nicht mehr gehalten, Einschränkungen hinzunehmen.<br />

4<br />

Ist andererseits der Lebensbedarf bisher durch Kredite gedeckt worden, so wird vom<br />

Verpflichteten nicht erwartet, dass er durch weiteres Schuldenmachen den Bedarf<br />

deckt. „Vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters erscheint es nicht angemessen,<br />

den Lebensbedarf der Familie durch Kredite zu finanzieren“. 5 „Wirft ein Geschäft<br />

keine feststellbaren Gewinne <strong>ab</strong>, so können verbuchte Privatentnahmen nur<br />

dann Bemessungsgrundlage für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt sein, wenn<br />

das Aufzehren der Vermögenssubstanz die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt<br />

hat. Privatentnahmen bei gleichzeitig übermäßiger Belastung des Betriebsvermögens<br />

durch Kredite sind als Maßst<strong>ab</strong> für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners<br />

jedenfalls untauglich.“ 6 Der Unterhaltspflichtige kann andererseits zur Erhaltung<br />

seines Arbeitsplatzes und seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet sein, mit seinen<br />

Gläubigern zu einem Schuldenregulierungs<strong>ab</strong>kommen unter Aussetzung der Pfändungen<br />

zu gelangen. 7<br />

1) BGH FamRZ 1982, 894 f. (IV b ZR 726/80)<br />

2) BGH FamRZ 1981, 442 ff. (IV b ZR 543/80)<br />

3) BGH FamRZ 1982, 151 ff. (IV b ZR 624/80); BGH FamRZ 1997, 281 ff. (XII ZR 79/95)<br />

4) OLG Hamm FamRZ 1993, 1089 ff. (5 UF 55/92)<br />

5) OLG München FamRZ 1993, 62 f. (16 UF 1427/91) = NJW 1993, 2186 f.; in die gleiche Richtung geht OLG Bamberg<br />

NJW 1993, 601 ff. (2 UF 266/90), wo der angemessene Unterhaltsbedarf bei Vorliegen erheblicher Schulden und gleichzeitig<br />

gut 6.000,00 DM Einkommen letztlich geschätzt wird<br />

6) OLG Hamm FamRZ 1997, 674 f. (11 UF 69/96) mit ironisch-kritischer Anmerkung: Luthin FamRZ 1997, 662 f.<br />

7) OLG Hamm FamRZ 1993, 1088 f. (5 UF 335/91)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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