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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Äußerst schwer hat es der Unterhaltsverpflichtete mit einer Abänderungsklage, wenn<br />

ihm im Ersturteil fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet wurden. Da das Gericht bei<br />

allen Unterhaltsurteilen eine Prognose betreffend die Einkünfte in die Zukunft anstellt,<br />

hier nun <strong>ab</strong>er nicht (nur) nachzuweisen ist, dass die getroffene Prognose<br />

falsch war, sondern auch noch mit der Maßg<strong>ab</strong>e, dass die Prognose bereits auf einer<br />

Fiktion beruhte, hat der Verpflichtete i.d.R. aller größte Mühe, eine Abänderung<br />

zu erreichen. 1<br />

„Auch wenn ein Anpassungsverfahren nach §§ 641 l ff. ZPO vorausgegangen ist,<br />

kann der Unterhaltsschuldner - ohne die Einschränkungen nach § 641 q III ZPO - mit<br />

der „normalen“ Abänderungsklage geltend machen, dass seine Unterhaltspflicht wegen<br />

veränderter Umstände entfallen sei.“ 2<br />

„Vereinbaren Eheleute in einer Scheidungsvereinbarung, dass der geschiedene Ehemann<br />

der Ehefrau „anstelle von bar zu zahlendem Ehegattenunterhalt“ die Nutzung<br />

der früheren Ehewohnung überlässt, so kann Abänderung bzw. Auflösung dieser<br />

Vereinbarung nicht durch einfache Kündigung und nicht im Wohnungszuweisungsverfahren<br />

nach §§ 14 ff. HausrVO, sondern nur nach den für die Abänderung eines<br />

Unterhaltsvergleichs maßgeblichen Grundsätzen beansprucht werden.“ 3<br />

Wurde im Ersturteil für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung eine Unterhaltsklage<br />

<strong>ab</strong>gewiesen, hat also der in Anspruch Genommene <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt<br />

keinen Unterhalt zu bezahlen, so entfaltet das Urteil <strong>ab</strong> diesem Zeitpunkt keine<br />

materielle Rechtskraft. Künftiger Unterhalt kann und ist also mit einer Leistungsklage<br />

geltend zu machen statt einer Abänderungsklage. „Denn die Abänderung eines Urteils<br />

nach § 323 ZPO setzt schon nach dem Wortlaut eine Verurteilung zu künftig fällig<br />

werdenden Leistungen voraus.“ 4<br />

„Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages<br />

eine <strong>ab</strong>schließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der<br />

unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Bei<br />

dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten<br />

gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten<br />

Raten wieder heiratet.“ 5<br />

Beachte: „Die Darlegungs- und Beweislast für veränderte Umstände trägt bei einer<br />

Abänderungsklage der Kläger. Er genügt <strong>ab</strong>er seiner Darlegungs- und Beweislast,<br />

wenn er bei einer Erwerbstätigkeit des Pflichtigen beim Ehegattenunterhalt die derzeitigen<br />

Einkommensverhältnisse darstellt. Behauptet der Abänderungsbeklagte, die<br />

1) einfaches Beispiel: OLG Hamm FamRZ 1997, 889 f. (12 WF 10/97)<br />

2) OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1537 f. (16 WF 73/93) (Leitsatz)<br />

3) OLG Karlsruhe EzFamR aktuell 1995, 128 ff. (2 UF 102/94)<br />

4 ) BGH NJW 2005, 142 f. (XII ZR 120/02)<br />

5) BGH FamRZ 2005, 1662 ff. (XII ZR 73/05) = MDR 2006, 154 f.<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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