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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall<br />

gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge<br />

darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam <strong>ab</strong>bedungen sei<br />

(§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt<br />

des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der<br />

Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen<br />

für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange<br />

des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen<br />

Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar<br />

ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche<br />

Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem<br />

Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend <strong>ab</strong>weicht.“ 1<br />

Tendenziell sind demnach Eheverträge unwirksam, durch die auf nachehelichen<br />

Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet wird, wenn dies ohne jede Kompensation<br />

geschieht, wobei dies sowohl die Wirksamkeits- als auch die Ausübungskontrolle<br />

ergibt. 2<br />

Wurde der Versorgungsausgleich nach dieser Rechtsprechung rechtswidrig ausgeschlossen,<br />

so ist für die Korrektur maßgeblich: Der durch den Verzicht geschädigte<br />

Ehepartner ist zu stellen wie er stehen würde, wenn ihm der ehebedingte<br />

Versorgungsnachteil erspart geblieben wäre. Hätte er nicht geheiratet, so hätten<br />

die Parteien keine Kinder bekommen und hätte der benachteiligte Ehegatte also<br />

weiter gearbeitet. Die Versorgungsanwartschaft, die er dann erworben hätte <strong>ab</strong>züglich<br />

der, die er tatsächlich erworben hat, ist der auszugleichende Betrag. Nach<br />

oben beschränkt ist dieser Betrag durch den, der ihm zugefallen wäre, wenn der<br />

Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. 3<br />

Eine bereits vor dieser Rechtsprechung eingeführte bremsende Rechtsprechung,<br />

die die völlig freie Unterhaltsvereinbarung ausschloss, wird weiter Bestand h<strong>ab</strong>en:<br />

Vereinbarungen zum <strong>Unterhaltsrecht</strong> gehen in praxi oft zulasten der Sozialhilfe.<br />

Tritt nach der Vereinbarung eine Situation ein, durch die dem ein Kind Betreuenden<br />

ohne Vereinbarung Unterhalt nach § 1570 BGB zu gewähren wäre, wegen<br />

der Vereinbarung <strong>ab</strong>er kein Unterhalt zu zahlen ist, so kann sich der Verpflichtete<br />

auf keinen Fall auf die Vereinbarung berufen wegen § 242 BGB, 4 es sei denn, die<br />

ehevertragliche Regelung führt zu keiner unzumutbaren Lastenverteilung. 5 Der zu<br />

1) Beispielsfall: OLG Karlsruhe OLG-Report 2004,424 ff. (16 UF 238/03) = NJW 2004, 3431 ff.<br />

2) OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1445 f. (13 UF 83/04)<br />

3) BGH NJW 2005, 139 ff. (XII ZB 57/03)<br />

4) beachtenswert: „Bei der Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute muss<br />

der Notar darauf hinweisen, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer<br />

Kinder nicht eingreift. Unterbleibt ein diesbezüglicher Hinweis, so kann gegen den Notar ein Anspruch auf Freistellung<br />

von Unterhaltsansprüchen bestehen.“ OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1484 (18 U 154/95)<br />

5) BGH NJW 2007, 904 ff. (XII ZR 144/04); BGH NJW 2007, 907 ff. (XII ZR 119/04)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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