Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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Einstweilige Anordnungen verlieren beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung<br />
ohne weiteres ihre Kraft und sind unter einfacheren Umständen vom Gericht<br />
<strong>ab</strong>änderbar.<br />
„Auch wenn der Ehemann weder Kindes- noch Trennungsunterhalt zahlt, fehlt es an<br />
einem Verfügungsgrund, wenn der Ehefrau ein Aktiendepot im Wert von über<br />
55.000,00 DM gehört.“ 1<br />
„Im Regelfall wird ein Verfügungsgrund auch dann fehlen, wenn der Unterhaltsklage<br />
durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil stattgegeben wurde und die Klägerin zur<br />
Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, jedoch einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit<br />
ohne Sicherheitsleistung nach § 711 Satz 2 ZPO versäumt hat.“ 2<br />
„Eine auf zusätzlichen Unterhalt gerichtete einstweilige Verfügung ist unzulässig,<br />
wenn das Begehren zur Hauptsache allein im Wege der Abänderungsklage geltend<br />
gemacht werden kann.“ 3 Der Unterschied zwischen Abänderungsklage und einstweiligem<br />
Verfügungsverfahren seien zu groß (bei der Nachforderungsklage ist Anspruchsgrundlage<br />
zu behaupten und zu beweisen, nicht bei der Abänderungsklage;<br />
bei der Abänderungsklage besteht die Wesentlichkeitsgrenze und ist die zeitliche<br />
Beschränkung zu beachten, § 323 ZPO). M.E. ließen sich die Besonderheiten des<br />
Abänderungsverfahrens durchaus im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen.<br />
Wurde durch einstweilige Anordnung Unterhalt zugesprochen, wird durch Urteil <strong>ab</strong>er<br />
weniger an Unterhalt zuerkannt, so muss der Schuldner aufpassen:<br />
„Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil<br />
erst außer Kraft gesetzt, wenn dies rechtskräftig wird.“ 4 Der Unterhaltsschuldner läuft<br />
also Gefahr, zuviel zu zahlen und später wegen § 818 III BGB nichts mehr zurückverlangen<br />
zu können. „Die Frage einer ungleichen Risikoverteilung zu Lasten des im<br />
Nachhinein zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners hat der Senat<br />
5 verneint. Er hat den Schutz des Unterhaltsschuldners ausreichend gewährleistet<br />
dadurch gesehen, weil dieser mit Erhebung der negativen Feststellungsklage den<br />
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen<br />
Anordnung verbinden könne, ferner dadurch, alsbald nach der Unterhaltsleistung<br />
und ohne Rücksicht auf die vorherige Aufhebung des Titels eine isolierte Klage auf<br />
1) OLG Stuttgart NJWE-FER 1997, 90 (16 UF 406/96)<br />
2) OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1431 ff. (16 UF 135/95)<br />
3) OLG Celle FamRZ 1997, 182 f. (15 UF 280/95)<br />
4) BGH NJW 2000, 740 ff. (XII ZR 239/97) = MDR 2000, 336 f. = FamRZ 2000, 751 ff. = BGHZ 143, 65 ff.; Übersicht zu<br />
den anderen Ansichten, nach denen die Außerkraftsetzung früher eintreten kann: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 359<br />
ff. (2 UF 113/00) = FamRZ 2001, 1505 ff.; OLG Karlsruhe MDR 2004, 397 f. (2 UF 102/03) = FamRZ 2004, 1045<br />
5) Bezug genommen wird hier auf die Entscheidung BGHZ 24, 269 ff. (IV ZR 74/57)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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