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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Einstweilige Anordnungen verlieren beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung<br />

ohne weiteres ihre Kraft und sind unter einfacheren Umständen vom Gericht<br />

<strong>ab</strong>änderbar.<br />

„Auch wenn der Ehemann weder Kindes- noch Trennungsunterhalt zahlt, fehlt es an<br />

einem Verfügungsgrund, wenn der Ehefrau ein Aktiendepot im Wert von über<br />

55.000,00 DM gehört.“ 1<br />

„Im Regelfall wird ein Verfügungsgrund auch dann fehlen, wenn der Unterhaltsklage<br />

durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil stattgegeben wurde und die Klägerin zur<br />

Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, jedoch einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit<br />

ohne Sicherheitsleistung nach § 711 Satz 2 ZPO versäumt hat.“ 2<br />

„Eine auf zusätzlichen Unterhalt gerichtete einstweilige Verfügung ist unzulässig,<br />

wenn das Begehren zur Hauptsache allein im Wege der Abänderungsklage geltend<br />

gemacht werden kann.“ 3 Der Unterschied zwischen Abänderungsklage und einstweiligem<br />

Verfügungsverfahren seien zu groß (bei der Nachforderungsklage ist Anspruchsgrundlage<br />

zu behaupten und zu beweisen, nicht bei der Abänderungsklage;<br />

bei der Abänderungsklage besteht die Wesentlichkeitsgrenze und ist die zeitliche<br />

Beschränkung zu beachten, § 323 ZPO). M.E. ließen sich die Besonderheiten des<br />

Abänderungsverfahrens durchaus im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen.<br />

Wurde durch einstweilige Anordnung Unterhalt zugesprochen, wird durch Urteil <strong>ab</strong>er<br />

weniger an Unterhalt zuerkannt, so muss der Schuldner aufpassen:<br />

„Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil<br />

erst außer Kraft gesetzt, wenn dies rechtskräftig wird.“ 4 Der Unterhaltsschuldner läuft<br />

also Gefahr, zuviel zu zahlen und später wegen § 818 III BGB nichts mehr zurückverlangen<br />

zu können. „Die Frage einer ungleichen Risikoverteilung zu Lasten des im<br />

Nachhinein zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners hat der Senat<br />

5 verneint. Er hat den Schutz des Unterhaltsschuldners ausreichend gewährleistet<br />

dadurch gesehen, weil dieser mit Erhebung der negativen Feststellungsklage den<br />

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen<br />

Anordnung verbinden könne, ferner dadurch, alsbald nach der Unterhaltsleistung<br />

und ohne Rücksicht auf die vorherige Aufhebung des Titels eine isolierte Klage auf<br />

1) OLG Stuttgart NJWE-FER 1997, 90 (16 UF 406/96)<br />

2) OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1431 ff. (16 UF 135/95)<br />

3) OLG Celle FamRZ 1997, 182 f. (15 UF 280/95)<br />

4) BGH NJW 2000, 740 ff. (XII ZR 239/97) = MDR 2000, 336 f. = FamRZ 2000, 751 ff. = BGHZ 143, 65 ff.; Übersicht zu<br />

den anderen Ansichten, nach denen die Außerkraftsetzung früher eintreten kann: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 359<br />

ff. (2 UF 113/00) = FamRZ 2001, 1505 ff.; OLG Karlsruhe MDR 2004, 397 f. (2 UF 102/03) = FamRZ 2004, 1045<br />

5) Bezug genommen wird hier auf die Entscheidung BGHZ 24, 269 ff. (IV ZR 74/57)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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