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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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In erster Linie haftet vor (allen) Verwandten immer der Ehegatte, § 1608 BGB, sei es<br />

in der Form des Familienunterhaltes, §§ 1360, 1360 a BGB, oder des Trennungsunterhaltes,<br />

§ 1361 BGB.<br />

Ergibt sich in dieser Hinsicht kein Unterhaltsanspruch, so haften die Verwandten,<br />

§ 1606 BGB, in folgender Reihenfolge:<br />

Zunächst h<strong>ab</strong>en die Abkömmlinge (und die Abkömmlinge der Abkömmlinge) des Berechtigten<br />

einzuspringen, d<strong>ab</strong>ei die näheren vor den entfernteren, § 1606 I BGB.<br />

Innerhalb einer Generation verteilt sich die Haftung nach den jeweiligen Erwerbsund<br />

Vermögensverhältnissen, § 1606 III 1 BGB.<br />

Haften die Abkömmlinge nicht, so sind die Verwandten der aufsteigenden Linie in<br />

Anspruch zu nehmen, wieder nach Generationen, § 1606 I BGB.<br />

1.3.2. Haftung beider Elternteile<br />

Nach der Trennung erfüllt grundsätzlich bei minderjährigen unverheirateten Kindern<br />

ein Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Form des Naturalunterhaltes, § 1606 III 2<br />

BGB, der andere in der Form des Barunterhaltes. Barunterhalt und Naturalunterhalt<br />

sind gleichwertig, § 1606 III 2 BGB. Dies gilt während der gesamten Zeit der (unverheirateten)<br />

Minderjährigkeit.<br />

Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, was vor allem bei Unterhaltsberechtigung<br />

volljähriger Kinder der Fall ist, so ist die Unterhaltspflicht anteilig zu berechnnen.<br />

Beispiel: Student S verlangt Unterhalt von seinen (geschiedenen) Eltern. Mutter M<br />

verdient 2.000 € und erhält das staatliche Kindergeld. Vater V verdient 3.000 €.<br />

Der Unterhaltsanspruch des Studierenden beträgt fix 640 €. Das Kindergeld ist anzurechnen.<br />

Der Zahlbetrag beläuft sich also auf 640 € - 154 € = 486 €.<br />

Der Betrag ist quotiert von den Eltern zu bezahlen, der angemessene Eigenbedarf<br />

für die Qutierung zu berücksichtigen. Damit ist der von M zu zahlende Betrag aus<br />

2.000 € - 1.100 € = 900 € zu bezahlen und der von V zu bezahlende aus 3.000 € -<br />

1.100 € = 1.900 €. Bei für die Quotierung damit zur Verfügung stehenden 900 € +<br />

1.900 € = 2.800 € hat V 486 € x 1.900 : 2.800 = 330 € zu zahlen und M 486 € x 900 :<br />

2.800 = 156 €. Zudem hat M das Kindergeld, das sie bezieht, an S weiterzuleiten.<br />

1.4. Anrechnung von Kindergeld<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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