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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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− zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen<br />

Kindes, 1<br />

− zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung<br />

− oder zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Wiedereingliederungsunterhalt<br />

nach § 1573 BGB. 2<br />

2.1.3.4. Wiedereingliederungsunterhalt<br />

Ist ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht gegeben, so besteht<br />

grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Kann ein Ehegatte die für sein Auskommen<br />

erforderliche Erwerbstätigkeit jedoch nicht ohne weiteres aufnehmen, so<br />

sind die Voraussetzungen des § 1573 BGB zu prüfen. Es geht also um die Ehegatten,<br />

die keine oder keine angemessene Erwerbstätigkeit finden (bzw. sich erhalten<br />

können) oder deren Einkünfte trotz Erwerbstätigkeit nicht ausreichend sind.<br />

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 I BGB ist:<br />

− Ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 - 1572 BGB besteht nicht,<br />

− der bedürftige Ehegatte ist zum Zeitpunkt der Scheidung nicht erwerbstätig,<br />

− und der bedürftige Ehegatte vermag nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit<br />

zu finden.<br />

Es spielt keine Rolle, wie lange die Erwerbslosigkeit vor der Scheidung vorlag und<br />

aus welchem Grunde. Wird die Erwerbstätigkeit allerdings erst kurz vor der bevorstehenden<br />

Scheidung ohne erkennbaren anderen Grund aufgegeben, so ist ein Unterhaltsanspruch<br />

u.U. wegen § 1579 Nr. 3 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit)<br />

zu versagen. Umgekehrt: „Hat ein Ehegatte bei Rechtskraft der Scheidung<br />

schon längere Zeit eine Erwerbstätigkeit mit Einkünften ausgeübt, die zu seinem<br />

vollen Unterhalt ausreichen, so entsteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 IV BGB<br />

auch dann nicht, wenn er seinen Arbeitsplatz wenige Tage nach der Scheidung verliert.“<br />

3<br />

Der Berechtigte muss unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel versuchen,<br />

eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht, die<br />

Aufg<strong>ab</strong>e von Zeitungsanzeigen u.ä. ist erforderlich, 4 ebenfalls „Blindbewerbungen“. 5<br />

1) wobei es auch ausreichen soll, wenn der Unterhalt nach § 1570 BGB nicht mehr geschuldet war, dennoch vorbehaltlos<br />

gezahlt wurde und der eigentlich nicht mehr Berechtigte auf die Berechtigung vertraute, AG Kerpen FamRZ 1993, 969 f.<br />

(50 F 65/92)<br />

2) wegen des Erfordernisses des zeitlich durchgehenden Bandes: OLG Celle FamRZ 1997, 1074 f. (18 UF 86/96)<br />

3) OLG Bamberg EzFamR aktuell 1996, 263 ff. (2 UF 32/96); ähnlich: OLG Köln FamRZ 1998, 1434 f. (4 WF 202/97)<br />

4) BGH FamRZ 1982, 255 ff. (IV b ZR 625/80); OLG Hamm FamRZ 1992, 63 (2 UF 19/91)<br />

5) OLG Hamm FamRZ 1996, 1017 ff. (10 UF 538/94); 20 – 30 Bewerbungen pro Monat werden dem Arbeitslosen zugemutet,<br />

OLG Karlsruhe OLG-Report 2001, 9 ff. (2 UF 68/99); gegen eine Ausuferung der Anforderungen, die an den Arbeitslosen<br />

gestellt werden: Gottwald FamRZ 2003, 1024 f. (Anm. zu OLG Naumburg FamRZ 2003, 1022 ff. (14 WF<br />

155/02))<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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