Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
Krause - Unterhaltsrecht ab 2008
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„Hingegen kann die fehlende Vollstreckungsfähigkeit nach der neueren Rechtsprechung<br />
des BGH mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend<br />
gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies<br />
mit der Klauselerinnerung nach §§ 732, 797 III ZPO geltend zu machen, zu verneinen<br />
wäre.“ 4<br />
7.1. Änderung der Umstände<br />
Es muss eine Änderung 5 der Umstände eingetreten sein, wie sie zum Zeitpunkt der<br />
(bisherigen) Unterhaltsbestimmung maßgeblich waren (typisches Beispiel: der bisher<br />
erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wird arbeitslos).<br />
Eine Gesetzesänderung ist ebenfalls als Änderung der Umstände i.S.d. § 323 ZPO.<br />
Eine Änderung der Rechtsprechung kann als Änderung der Umstände ebenfalls<br />
anzusehen sein. 6 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dies <strong>ab</strong>er grundsätzlich<br />
nur dann der Fall, wenn es sich um eine Änderung der höchstrichterlichen (also seiner)<br />
Rechtsprechung handelt, 7 ist eine Änderung der Rechtsprechung der Untergerichte<br />
allenfalls dann maßgeblich, wenn die Parteien etwa bei einer vergleichsweisen<br />
Regelung sich darauf geeinigt h<strong>ab</strong>en, dass diese untergerichtliche Rechtsprechung<br />
Grundlage der Einigung sein soll. 8<br />
der künftigen Unterhaltszahlungen weiterhin das Recht der ehemaligen DDR Anwendung findet.“ BVerfG FamRZ 1994,<br />
1453 (1 BvR 647/94)<br />
1) grundlegend, kritisch zu Gesetz und Rechtsprechung: Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, Gr<strong>ab</strong>a, Die Abänderung<br />
von Unterhaltstiteln, 1996<br />
2) OLG Hamm FamRZ 1996, 1085 f. (10 UF 477/94) (eine Leistungsklage ist in eine Abänderungsklage umzudeuten)<br />
3) zur gerichtlichen Abänderung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen, gerichtlich bestätigten Einigung über nachehelichen<br />
Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige vor dem Beitritt in das Gebiet der damaligen Bundesrepublik übergesiedelt<br />
ist: BGH EzFamR aktuell 1994, 150 ff. (XII ZR 191/92) = FamRZ 1994, 562 ff. = DtZ 1994, 371 ff. = EzFamR Nr.<br />
40 zu § 323 ZPO<br />
4 ) BGH FamRZ 2006, 261 ff. (262) (XII ZR 94/03) ; Gegenstand der Klage war ein Vergleich, der die Verpflichtung zur<br />
Zahlung von Unterhalt enthielt « unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge ». Dazu merkt der BGH an : « Die Auffassung<br />
des OLG, der Beschluss des AmtsG sei wegen der unbestimmten Anrechnungsklausel nicht vollstreckbar, hält<br />
der rechtlichen Prüfung nämlich im Ergebnis schon deshalb stand, weil auch eine Auslegung dieses Titels nicht mit der<br />
für eine Vollstreckung erforderlichen Gewissheit ergibt, dass sich der Kl. der Vollstreckung i.H. von monatlich 800 DM<br />
unterworfen hat und der Anrechnungsklausel nur materiell-rechtliche Wirkung zukommen soll. » BGH a.a.O. 263<br />
5) zu unterscheiden ist zwischen der eintretenden Änderung und einer nur vorhersehbaren Änderung; wenn deshalb infolge<br />
der Trennung eine Einkommensreduzierung infolge des Wechsels der Steuerklasse eintritt, so ist dies zwar vorhersehbar,<br />
<strong>ab</strong>er doch als Änderung im Hinblick auf § 232 ZPO erst dann anzusehen, wenn der Steuerklassenwechsel aus dem<br />
Bereich der Erwartung heraustritt und zur Sicherheit wird z.B. durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid, OLG<br />
Bremen MDR 2001, 1314 f. (4 WF 23/01)<br />
6) OLG Köln NJW 2002, 3640 f. (26 WF 78/02)<br />
7) nach a.A. ist auch die Änderung der BGH-Rechtsprechung kein Abänderungsgrund: OLG Hamm FamRZ 2002, 1269 f.<br />
(2 UF 337/00)<br />
8) BGH FamRZ 2001, 1687 ff. (XII ZR 108/00) mit Anm. Gottwald = BGHZ 148, 368 ff. = FF 2001, 206 ff. = MDR 2002, 94<br />
f., wonach die regionalen Unterhaltsleitlinien regelmäßig als konkludent als Vergleichsgrundlage vereinbart anzusehen<br />
sind; wie BGH bei der Abänderung von Vergleichen: OLG Stuttgart NJW 2002, 1354 ff. (16 WF 548/01); OLG Köln<br />
FamRZ 2002, 675 f. (14 UF 213/00)<br />
Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />
Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />
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