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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Vermögensanlagen sind besonders sorgfältig vorzunehmen. Sie müssen sichere<br />

und möglichst hohe Kapitalerträge <strong>ab</strong>werfen. 1 Zur Erzielung der Einkünfte kann die<br />

Verpflichtung bestehen, das Vermögen umzuschichten. 2<br />

Will der Unterhaltspflichtige in den vorzeitigen Ruhestand, so gilt: „Ein Unterhaltsverpflichteter<br />

hat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ehegattenunterhalt nach<br />

Maßg<strong>ab</strong>e seines Erwerbseinkommens zu leisten. Im Falle teilweisen Einkommensausfalls<br />

durch vorzeitigen Ruhestand hat er den Ehegattenunterhalt durch<br />

Einsatz anderer Mittel sicherzustellen.“ 3 „Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens<br />

einer flexiblen Altersgrenze lässt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.“ 4<br />

Zum Umfang der Bemühungen um einen Arbeitsplatz gilt: „Ein Arbeitsloser ist<br />

verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine Arbeitsstelle zu finden. Er muss für<br />

die Suche etwa die Zeit aufwenden, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet.<br />

Deshalb sind neben der Meldung beim Arbeitsamt etwa 20 Bewerbungen im<br />

Monat zu verlangen.“ 5<br />

„Eine Verwertung des Vermögensstammes ist dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls<br />

dann nicht zumutbar, wenn er seinen Bedarf (teilweise) aus den Erträgen seines<br />

Vermögens decken muss.“ 6<br />

„Hat der Unterhaltsschuldner eine tarifgerecht bezahlte und seiner Ausbildung oder<br />

Fähigkeit entsprechende Arbeitsstelle, ist es ihm nicht zuzumuten, in näherer Umgebung<br />

eine besser bezahlte Arbeit zu suchen und dadurch seine jetzige Stelle zu<br />

gefährden. Schon gar nicht kann einem in den neuen Bundesländern erwerbstätigen<br />

Unterhaltsschuldner angesonnen werden, zugunsten der Unterhaltssicherung der<br />

Kinder in die alten Bundesländer umzuziehen. Einem voll erwerbstätigen Unterhaltsschuldner<br />

ist nicht zuzumuten, neben seinem Beruf noch eine bezahlte Nebentätigkeit<br />

aufzunehmen.“ 7<br />

Insbesondere bei Freiberuflern 8 ist immer wieder streitig, in welchem Umfang von<br />

ihnen verlangt werden kann, beruflich aktiv zu sein. Für Rechtsanwälte ist d<strong>ab</strong>ei interessant<br />

zu wissen, dass ihnen unterhaltsrechtlich grundsätzlich keine höhere Ar-<br />

1) OLG Köln FamRZ 1993, 711 f. (mwN) (4 UF 170/91)<br />

2) OLG Stuttgart FamRZ 1993, 559 ff. (17 UF 261/91) (dort entschieden zulasten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten);<br />

BGH FamRZ 1998, 87 ff. (89) (XII ZR 12/96) = NJW 1998, 753 ff.<br />

3) OLG Celle FamRZ 1994, 517 (15 WF 29/93) (Leitsatz)<br />

4) BGH MDR 1999, 483 (XII ZR 146/97) = NJW 1999, 1547 ff. = EzFamR Nr. 1 zu § 1571 BGB = FamRZ 1999, 708 ff.<br />

5) OLG Naumburg EzFamR aktuell 1996, 315 f. (8 WF 61/96) = FamRZ 1997, 311<br />

6) OLG München FamRZ 1994, 1459 ff. (12 UF 1495/93)<br />

7) OLG Naumburg FamRZ 1997, 311 f. (8 UF 23/96)<br />

8) einer Art „Stiefkindern“ des <strong>Unterhaltsrecht</strong>s, Fischer-Winkelmann, Maier FamRZ 1993, 880<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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