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Krause - Unterhaltsrecht ab 2008

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Damit der Unterhaltspflichtige den Sonderausg<strong>ab</strong>en<strong>ab</strong>zug vornehmen kann, muss<br />

der Unterhaltsberechtigte dazu sein Einverständnis erklären. Dies wird verlangt, weil<br />

die Unterhaltsbeträge beim Berechtigten dann als Einkünfte behandelt und versteuert<br />

werden, § 22 I Nr. 1 a EStG (begrenztes Realsplitting). 2<br />

Zu der Zustimmungserklärung 3 ist der Berechtigte verpflichtet, 4 selbst wenn Zweifel<br />

bestehen, ob die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der<br />

Höhe nach als Unterhaltsleistungen nach § 10 I Nr. 1 EStG anerkannt werden. 5<br />

Auch darum lässt sich streiten: „Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung<br />

des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären,<br />

nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein,<br />

wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt gegenüber erklärt hat,<br />

dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat. Da nach der Rechtsprechung<br />

des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt gegenüber erklärt<br />

werden kann, obliegt es dem Pflichtigen, seine Aufforderung in der Form zu fassen,<br />

dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung gegenüber dem<br />

Finanzamt dies ihm mitteilen möge.“ 6<br />

Die vom Finanzamt vorgesehene „Anlage U“ soll d<strong>ab</strong>ei nicht zu unterschreiben<br />

sein. 7 Letzteres ist m.E. etwas unverständlich. Wenn man zur Abg<strong>ab</strong>e der Zustimmungserklärung<br />

verpflichtet, so sollte man dies auch in der vom Finanzamt geforderten<br />

Art tun, andernfalls der Steuerpflichtige zumindest erhebliche Schwierigkeiten<br />

h<strong>ab</strong>en wird, den Steuervorteil zu erhalten. Zur Unterschriftsleistung auf der Anlage U<br />

ist der Berechtigte jedenfalls nur dann verpflichtet, wenn die dort gemachten Ang<strong>ab</strong>en<br />

richtig sind. 8<br />

1) „Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund<br />

einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als<br />

Sonderausg<strong>ab</strong>e i.S. des § 10 I Nr. 1 EstG <strong>ab</strong>setzen. Auch die verbrauchsun<strong>ab</strong>hängigen Kosten für den Miteigentumsanteil<br />

der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausg<strong>ab</strong>en.“ BFH<br />

FamRZ 2000, 1360 f. (XI R 127/96)<br />

2) zu diesem Thema insgesamt: Arens FamRZ 1999, 1558 ff.<br />

3) dazu: „Die Zustimmung zum Realsplitting ist bis auf Widerruf wirksam. Ein Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres,<br />

für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Zweifelhaft ist, ob die<br />

Zustimmung zum Realsplitting dem Betrage nach beschränkt werden kann. Jedenfalls ist der Unterhaltsschuldner an eine<br />

solche Beschränkung bei der Antragstellung nicht gebunden. Die im Prozessvergleich erteilte Zustimmung zum Realsplitting<br />

steht der rechtskräftigen Verurteilung zur Zustimmung gleich. Die Finanzbehörden sind an sie gebunden. Sie<br />

h<strong>ab</strong>en lediglich die Höhe der im jeweiligen Jahr geleisteten Unterhaltszahlungen festzustellen.“ FG Düsseldorf FamRZ<br />

1999, 128 (15 K 5398/94 E)<br />

4) auch wenn er dann keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes für Geringverdiener nach § 39 a VI EStG mehr<br />

erhält, OLG Köln FamRZ 2002, 670 (14 WF 150/01)<br />

5) Beispiel einer in diesem Zusammenhang recht unglücklichen Prozesslage: OLG Köln FamRZ 1999, 31 (4 WF 253/97)<br />

6) OLG Karlsruhe OLG-Report 2004, 356 ff. (2 WF 124/02)<br />

7) BGH FamRZ 1998, 953 ff. (XII ZR 266/96) = EzFamR Nr. 5 zu § 10 EStG = EzFamR aktuell 1998, 230 ff. = NJW-RR<br />

1998, 1153 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1129 f. (13 UF 240/01)<br />

8) OLG Hamm FamRZ 1990, 1244 f. (2 WF 98/90); den Unterhaltspflichtigen soll in dem Maße, in dem er freiwillig oder gerichtlich<br />

verpflichtet Trennungsunterhalt zahlt die Verpflichtung treffen, einen steuerlichen Freibetrag auf der Steuerkarte<br />

eintragen zu lassen, OLG Hamm FamRZ 1997, 356 (8 UF 102/96) (ohne Gründe)<br />

Rechtsanwalt Lambert <strong>Krause</strong> (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

mail@groening-krause.de, www.groening-krause.de

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