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Sollten mit einer neuen US-Administration Rüstungskontrolle und Abrüstung ab 2009 eine<br />

Renaissance erfahren, wären folgende Verbotstatbestände international einzuführen oder in<br />

gültige Rüstungskontrollverträge (wie START, INF etc.) einzubeziehen:<br />

– Verbot von UMS mit Massenvernichtungswaffen (Aufnahme in START/INF),<br />

– Verbot unbemannter Kampfflugzeuge (Aufnahme in KSE),<br />

– Verbot von bewaffneten Satelliten im Weltraum (im Rahmen eines allgemeinen Verbots<br />

von Weltraumwaffen).<br />

Kriegsvölkerrecht<br />

Bei der Einführung neuer Mittel und Methoden der Kriegsführung müssen die Staaten nach<br />

Art. 36 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Rotkreuzabkommen prüfen, ob diese mit dem<br />

Kriegsvölkerrecht übereinstimmen. Eine völlig verbindliche Pflicht, dass UMS ein Nationalitätszeichen<br />

führen müssen, besteht nicht. Einsatz von UMS zur Aufklärung ist im bewaffneten<br />

Konflikt erlaubt; es müssen aber Gefährdungen der Zivilbevölkerung oder ziviler<br />

Objekte vermieden werden. Bei der Bewaffnung von UMS dürfen verbotene Waffen (z.B.<br />

biologische) nicht verwendet werden. In Bezug auf das Unterscheidungsgebot (zwischen<br />

legitimen und illegitimen Zielen) muss sichergestellt sein, dass auf Veränderungen im Zielgebiet,<br />

die sich zwischen Start des UMS und Ankunft ergeben, reagiert werden kann. Allgemein<br />

muss gewährleistet sein, dass legitime Ziele als solche erkannt werden; das verlangt eine Eingriffsmöglichkeit<br />

eines menschlichen Bedieners. Völlig autonome Systeme, die ihre Ziele<br />

selbständig suchen und verändern können, können keine verantwortlichen Entscheidungen<br />

treffen und sind mit dem Kriegsvölkerrecht nicht vereinbar. Das Bedienungspersonal von<br />

UMS hat auch dann Kombattantenstatus, wenn es nicht den Streitkräften angehört, sondern<br />

z.B. einem Vertragsunternehmen. Auch wenn sie tief im Hinterland (einschließlich des u.U.<br />

weit entfernten Heimatlands) steht, ist die UMS-Steuerstation eine militärische Einrichtung<br />

und darf angegriffen werden.<br />

Aus Überlegungen des Kriegsvölkerrechts ergeben sich folgende Empfehlungen:<br />

Der Einsatz von bewaffneten UMS sollte in jedem Fall im Hinblick auf seine Kompatibilität<br />

mit den Anforderungen des humanitären Völkerrechts auf der Grundlage von Artikel 36 ZP I<br />

überprüft werden. Dabei sind Erkenntnisse aus einschlägigen Überprüfungsverfahren in<br />

Bezug auf zu Aufklärungszwecken eingesetzte UMS zu berücksichtigen.<br />

Für den Einsatz von UMS im bewaffneten Konflikt sollte die Entwicklung ausdrücklicher<br />

völkerrechtlicher Regelungen (möglicherweise in Gestalt eines Manuals) in Erwägung gezogen<br />

werden. Dabei muss in erster Linie das Unterscheidungsgebot gestärkt werden. Darüber

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