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218<br />

In besonderen Fällen könnten auch kleine UGV benutzt werden, etwa zum Unterfahren von<br />

Zäunen. Prinzipiell könnten auch kleine UUV verwendet werden, wenn sie zugänglich wären.<br />

Die Möglichkeiten kleiner UMS für Attentate u.a. sind bisher nicht zureichend berücksichtigt<br />

worden. 536<br />

4.4 Zusammenfasssende Bewertung<br />

4.4.1 I. Rüstungs- und Rüstungsexportkontrolle<br />

Die vorhandenen Rüstungskontrollverträge errichten bezüglich der Entwicklung und Einführung<br />

konventionell bewaffneter, unbemannter Plattformen (die keine MVW tragen) keine<br />

entscheidenden Barrieren gegenüber Weiterentwicklungen. Allerdings folgt aus der allgemeinen<br />

Zweckbestimmung der B- und C-Waffen-Übereinkommen ein Verbot von unbemannten<br />

Plattformen, die Sprüheinrichtungen und Tanks für das Ausbringen von durch die Verträge<br />

verbotenen biologischen oder chemischen Agenzien an Bord tragen. Im Rahmen des KSEund<br />

des INF-Vertrages fallen bestimmte UMS unter die mit Obergrenzen versehenen Waffensysteme.<br />

Die Kündigung dieser Verträge, die insbesondere durch Russland in Frage gestellt<br />

werden, könnte einen neuen Entwicklungsschub bei UMS auslösen. Längerfristig werden alle<br />

Streitkräfte UAS in ihre Streitkräftestrukturen in größeren Stückzahlen integrieren. Auch die<br />

Einführung von UGS, UUS und USS ist angesichts fortschreitender Technologiedynamik<br />

wahrscheinlich. Bewaffnete UMS könnten eine erhebliche asymmetrische Bedrohung für<br />

Streitkräfte bedeuten und sollten deshalb in Rüstungskontrollüberlegungen einbezogen werden.<br />

Die deutsche Rüstungskontrolldiplomatie sollte zusätzliche Anstrengungen unternehmen,<br />

die vorhandenen Rüstungskontrollregime zu stärken und eine Kündigung der Verträge zu<br />

verhindern, da sonst kein rüstungskontrollpolitisches Rahmenwerk mehr die Rüstungsdynamik<br />

auf dem Gebiet der UMS in Europa einhegen kann.<br />

Mit dem MTCR steht ein im Ansatz wirkungsvolles Non-Proliferationsinstrument für moderne<br />

UMS-Technologien zu Verfügung, das angesichts der technologischen Weiterentwicklung<br />

entsprechende UCAV-Technologien einbeziehen sollte Der Hague Code of Conduct sollte<br />

Marschflugkörper und UAVs mit einer Reichweite von über 500 km und einer Nutzlast<br />

größer als 300 kg einbeziehen. Informationen, die die fortschreitende Rüstungsdynamik von<br />

UMS beschreiben, sollten in einem zu gründenden internationalen Datenzentrum gesammelt<br />

536<br />

Altmann, 2001, 2006, hat darauf hingewiesen und ein internationales Verbot kleiner mobiler Systeme empfohlen,<br />

mit eng begrenzten Ausnahmen.

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