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In besonderen Fällen könnten auch kleine UGV benutzt werden, etwa zum Unterfahren von<br />
Zäunen. Prinzipiell könnten auch kleine UUV verwendet werden, wenn sie zugänglich wären.<br />
Die Möglichkeiten kleiner UMS für Attentate u.a. sind bisher nicht zureichend berücksichtigt<br />
worden. 536<br />
4.4 Zusammenfasssende Bewertung<br />
4.4.1 I. Rüstungs- und Rüstungsexportkontrolle<br />
Die vorhandenen Rüstungskontrollverträge errichten bezüglich der Entwicklung und Einführung<br />
konventionell bewaffneter, unbemannter Plattformen (die keine MVW tragen) keine<br />
entscheidenden Barrieren gegenüber Weiterentwicklungen. Allerdings folgt aus der allgemeinen<br />
Zweckbestimmung der B- und C-Waffen-Übereinkommen ein Verbot von unbemannten<br />
Plattformen, die Sprüheinrichtungen und Tanks für das Ausbringen von durch die Verträge<br />
verbotenen biologischen oder chemischen Agenzien an Bord tragen. Im Rahmen des KSEund<br />
des INF-Vertrages fallen bestimmte UMS unter die mit Obergrenzen versehenen Waffensysteme.<br />
Die Kündigung dieser Verträge, die insbesondere durch Russland in Frage gestellt<br />
werden, könnte einen neuen Entwicklungsschub bei UMS auslösen. Längerfristig werden alle<br />
Streitkräfte UAS in ihre Streitkräftestrukturen in größeren Stückzahlen integrieren. Auch die<br />
Einführung von UGS, UUS und USS ist angesichts fortschreitender Technologiedynamik<br />
wahrscheinlich. Bewaffnete UMS könnten eine erhebliche asymmetrische Bedrohung für<br />
Streitkräfte bedeuten und sollten deshalb in Rüstungskontrollüberlegungen einbezogen werden.<br />
Die deutsche Rüstungskontrolldiplomatie sollte zusätzliche Anstrengungen unternehmen,<br />
die vorhandenen Rüstungskontrollregime zu stärken und eine Kündigung der Verträge zu<br />
verhindern, da sonst kein rüstungskontrollpolitisches Rahmenwerk mehr die Rüstungsdynamik<br />
auf dem Gebiet der UMS in Europa einhegen kann.<br />
Mit dem MTCR steht ein im Ansatz wirkungsvolles Non-Proliferationsinstrument für moderne<br />
UMS-Technologien zu Verfügung, das angesichts der technologischen Weiterentwicklung<br />
entsprechende UCAV-Technologien einbeziehen sollte Der Hague Code of Conduct sollte<br />
Marschflugkörper und UAVs mit einer Reichweite von über 500 km und einer Nutzlast<br />
größer als 300 kg einbeziehen. Informationen, die die fortschreitende Rüstungsdynamik von<br />
UMS beschreiben, sollten in einem zu gründenden internationalen Datenzentrum gesammelt<br />
536<br />
Altmann, 2001, 2006, hat darauf hingewiesen und ein internationales Verbot kleiner mobiler Systeme empfohlen,<br />
mit eng begrenzten Ausnahmen.